500 Euro abgehoben: Fahndung nach EC-Karten-Dieben

15 Antworten

  1. Warum hast ne Maske auf? sagt:

    Was für eine Koryphäe. Es herrscht schon Maskenpflicht und die Deppen von Krimmenellen bekommen es nicht gebacken sich den Mist zunutze zu machen.
    Herrlich… Das hat mit die Mittagspause versüßt.

  2. Erwin sagt:

    Wie kann man Geld mit einer gestohlenen Karte abheben? Ich verstehe es nicht. Warum wird nicht als Hilfe der Lesenden mitgeteilt, ob der PIN mit im Portemonnaie war oder ob ausgespäht wurde? Wie konnte das passieren? Was können alle potentiell bestohlenen anders machen? Sorry, aber ohne diese Information nützt das alles nichts.

    • Franz2 sagt:

      Es wird irgendwie NIE darauf eingegangen, dass die Täter Geld nur mit PIN abheben können, sie sich also der PIN habhaft werden konnten. Warum spricht man nie sowas an ? Die Sache ist doch eindeutig. Wer seine PIN mit Karte zusammen aufbewahrt, der handelt grob fahrlässig und hat auch keinen Ersatz zu fordern.

    • Fadamo sagt:

      Musst du auch nicht verstehen. Wichtig ist es ,dass die Täter es wissen.

  3. Franz2 sagt:

    Wieder Jemand die PIN in der Geldbörse oder auf der Karte notiert. Noch einfacher kann man es den Gaunern nicht machen !

  4. B sagt:

    Sind die Leute zu blöd sich 4 Ziffern zu merken oder warum?

  5. Hornisse sagt:

    Erst mal richtig lesen und dann kommentieren.Hier steht auch was von Computerbetrug.Die Karte kann auch ausgelesen werden.Das mit der Maske ist bei den Typen ganz normal und z.B.in Neust.gang und gebe.

    • Erwin sagt:

      Bitte lies den letzten Satz!

      „Die missbräuchliche Benutzung der vom Berechtigten mitsamt der Geheimnummer erlangten Bankkarte durch den Täter bei Abhebungen am Geldautomaten entspricht nicht einem Betrug am Bankschalter. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es bei dem fiktiven Prüfvorgang eines Bankmitarbeiters um dieselben Aspekte ginge, die auch der Geldautomat abarbeitet (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2001 – 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 163; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Januar 1998 – 2 Ss 437/97 – 123/97 II, NStZ-RR 1998, 137; OLG Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2015 – 2 OLG 3 Ss 170/14). Für den Automaten sind Identität und Berechtigung des Abhebenden mit der Eingabe der echten Bankkarte und der zugehörigen Geheimnummer hinreichend festgestellt.Unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB handelt danach nur derjenige, der manipulierte oder kopierte Daten verwendet. Nach der Rechtsprechung soll allerdings auch derjenige einen Computerbetrug begehen, der sich durch Diebstahl oder Nötigung die für den Abhebungsvorgang erforderliche Datenkenntnis und Kartenverwendungsmöglichkeit verschafft hat.

  6. Herr sagt:

    Schickt die zurück in ihre Heimat, schutz suchen die hier nicht nur das Geld anderer Leute, abschieben sofort