Ausgangssperre für Halle (Saale) wird ab Samstag aufgehoben

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26 Antworten

  1. Bürger sagt:

    Wie soll man die da „oben“ überhaupt noch ernst nehmen?

  2. Erfurt ist eine schöne Stadt sagt:

    Das wird spannend morgen und Montag/Dienstag.

    https://dubisthalle.de/125-neue-corona-infektionen-in-halle-weiterer-todesfall-inzidenz-steigt-wieder-auf-17889

    Wenn es doch nur jemanden an der Verwaltungsspitze gäbe, der Entscheidungen treffen kann…

  3. JayJay sagt:

    Samstag 0 Uhr oder Samstag 21 Uhr?

    • Subsumör sagt:

      Freitag ist noch Ausgangssperre. Die beginnt Freitag 21 Uhr und endet Samstag 5 Uhr. Ab Samstag ist keine Ausgangssperre mehr. Die hätte Samstag 21 Uhr begonnen. Somit Samstag 21 Uhr.

      • Metsämies sagt:

        Allerdings fällt schon mit Tagesbeginn die Rechtsgrundlage für die Ausgangssperre weg. Das heißt sie kann nur bis heute um 23:59 Uhr gelten.

        • Subsumör sagt:

          Nein, das tut sie nicht und nein, das kann sie nicht nur.

          • Metsämies sagt:

            Dann empfehle ich die Lektüre der Aufhebungsverordnung.
            Rechtsgrundlage für die aktuelle nächtliche Ausgangssperre ist die Erste Verordnung zur Ände-
            rung der Vierten Eindämmungs-
            verordnung der Stadt Halle
            (Saale) vom 2. April 2021. Und exakt diese Rechtsgrundlage wird gem. §3 Aufhebungsverordnung mit Beginn des 10. Aprils durch §2 Aufhebungsverordnung, wie der Name schon deutlich macht, Gem. §§49 IV VwVfG, 1 I VwVfG LSA widerrufen.

          • Subsumör sagt:

            Widerrufen wird da gar nichts, auch nicht nach §49 VwVfG. Für einen Verwaltungsakt, der aufgehoben wird, ist der §43 Abs.2 VwVfG einschlägig, namentlich die „anderweitige Aufhebung“. Das gilt gem. § 35 S.2 VwVfG auch für Allgemeinverfügungen.

            Nun ist zunächst zu fragen, ob es sich bei der „Verordnung zur Aufhebung der Ersten Verordnung zur Änderung der Vierten Eindämmungsverordnung der Stadt Halle (Saale)“ um einen Verwaltungsakt (VA) oder eine Allgemeinverfügung (AV) oder etwas ganz anderes handelt.

            Wesentlicher Unterschied zwischen VA und AV ist der Adressatenkreis. Während der VA in der Regel an eine Person gerichtet ist („Einzelfall“; s. a. „Sammel-VA“) , wird bei der AV ein größerer Adressatenkreis angesprochen („bestimmbarer Personenkreis“). Anforderungen an die Bestimmbarkeit bestehen hier v.a. hinsichtlich der vergleichbaren Einzelfallqualität, da nach §35 S.2 VwVfG die AV „ein VA“ ist, also im Wesentlichen die gleichen Anforderungen erfüllen muss. Diese Abgrenzung kann aber dahinstehen, wenn es sich weder um einen VA, noch um eine AV handelt.

            Geht man davon aus, dass die Aufhebung (vorerst unabhängig davon, nach welcher Vorschrift sie sich richtet) als „actus contrarius“ die gleiche Qualität hat, wie der aufzuhebende Rechtssatz, kommt es also auf die Qualität des letzteren, somit auf die „Erste Verordnung zur Änderung der Vierten Eindämmungsverordnung der Stadt Halle (Saale)“ an. Um es etwas abzukürzen: Der Namen lässt erahnen, dass hier ein weiterer Schritt der exakt gleichen Art notwendig ist, es also tatsächlich auf die „Vierte Eindämmungsverordnung der Stadt Halle (Saale)“ ankommt.

            In der steht „Aufgrund des §13 … der [10. SARS-CoV-2-EindV] vom 7. März 2021… iVm … IfSG … wird verordnet:“

            Ein Blick in die 10. SARS-CoV-2-EindV zeigt wiederum unter §13:

            (Abs.1) „Die … kreisfreien Städte werden ermächtigt … durch Rechtsverordnung festzustellen und durch Rechtsverordnung … zu erlassen. (…)“
            (Abs.2) „Die … kreisfreien Städte werden … ermächtigt und verpflichtet … die Kontakte durch Rechtsverordnung … einzuschränken (…)“
            usw. usf.

            Demnach ist die Rechtssatzqualität also dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage nach keine Allgemeinverfügung und schon gar kein Verwaltungsakt, sondern eine Rechtsverordnung. Darauf lässt auch der Titel der Rechtssätze schließen („Verordnung“, „Eindämmungsverordnung“). Es ist nicht ersichtlich, dass der Begriff Verordnung hier Synonym zu VA oder „Bescheid“ als Einzelfallregelung oder auch als „Allgemeinverfügung“ verwendet wird. Zum einen wird auf die Ermächtigung verwiesen (wie es auch Vorschrift ist), die ihrerseits Rechtsverordnung ist und von Rechtsverordnung spricht. Andererseits sind im Rahmen der Pandemiebegegnung auch zahlreiche Allgemeinverfügungen erlassen worden, die auch als solche bezeichnet waren.

            Nun könnte die Regelung, trotz der Bezeichnung als Verordnung durchaus als AV anzusehen sein, wenn sie nur einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis betrifft. Die Verordnung enthält eine Regelung für „Personen mit Wohnsitz in der Stadt Halle (Saale)“. Das ist ein großer, aber zumindest bestimmbarer Personenkreis, der sich, wenn auch aufwändig, aber anhand des Melderegisters (nur danach ist der Wohnsitz in diesem Rahmen überhaupt bestimmbar) eingrenzen lässt. Die gegenständliche Regelung („Ausgangssperre“) und damit auch deren Aufhebung richtet sich aber auch an „Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Halle (Saale) haben“. Das ist ein unbestimmter Personenkreis. Darunter fallen nicht nur sämtliche Einwohner Deutschlands, sondern alle Personen, weltweit. Unbestimmter geht es also nicht. Es handelt sich nicht um eine AV und auch nicht um einen VA. Eine Aufhebung, in welcher Form auch immer, gem. VwVfG kommt demnach gar nicht erst in Frage.

            Damit kann es sich bei den fraglichen Verordnungen nur um Rechtsverordnungen im Sinne des Art. 79 des Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt handeln. Actus contrarius einer Rechtsverordnung ist eine Rechtsverordnung, somit ist auch die Aufhebung eine Rechtsverordnung.

            Rechtsverordnungen treten gem. Art 82 Abs. 3 Verf LSA vierzehn Tage nach Ablauf des Tages, an dem sie verkündet wurden in Kraft. Tag der Verkündung war der 9. April 2021, damit läge der Zeitpunkt des Inkrafttretens bei 0.00 Uhr des 24. April 2021.

            Art. 82 Abs. 3 Verf LSA enthält jedoch die Einschränkung, dass der Tag des Inkrafttretens auch bestimmt sein kann. Das ist der Fall, somit tritt die Aufhebung am 10. April 2021 in Kraft.

            Nun ist nur noch die Frage, was da in Kraft tritt. In Kraft tritt die Aufhebung, somit ist die Frage, was ab dem 10. April 2021 nicht mehr gilt. Das ist die ursrpüngliche Verordnung (Erste Verordnung zur Änderung…) und in der stand

            „(blablaba) wird folgender neuer §7a eingefügt (blabla)“ – Das ist somit Gegenstand der Aufhebung, d.h.dieser §7a wird wieder gestrichen.

            In diesem §7a stand:
            „Im gesamten Stadtgebiet … gilt eine nächtliche Ausgangssperre täglich zwischen 21.00 Uhr abends bis 5.00 Uhr früh am Folgetag. (…)“

            Das heißt also, die an einem Tag geltende Ausganggssperre gilt einschließlich der ersten 5 Stunden des darauffolgenden Kalendertags. Wenn nun die Verordnung am Sonnabend, den 10.04.2021 aufgehoben wird, kann ab 10.04.2021 keinen (nächtliche) Ausgangssperre gem. §7a mehr gelten. So weit, so unstrittig.
            Klar und nachvollziehbar ist auch, dass am Freitag, den 09.04.2021 ab 21.00 Uhr eine Ausgangssperre besteht, denn dieser Tag liegt noch im Geltungsbereich der erst zum 10.04.2021 aufgehobenen Verordnung. Dann ist aber auch verordnet, dass die 21.00 Uhr beginnende Ausgangssperre bis zu ihrem vorgesehenen Ende gilt. Dieses Ende ist erst nach Ablauf der ersten 5 Stunden des darauffolgenden Kalendertags erreicht, mithin also um 5.00 Uhr morgens am Sonnabend, den 10.04.2021.

            Ende der Ausgangssperre: Sonnabend, 10.04.2021, 5.00 Uhr morgens.

  4. AusgangssperreistDreck sagt:

    Was ist das für ein Dreck. Die Ausgangssperre galt ab Samstag (dem 03.04.) und wir hatten seit Sonntag (dem 04.04.) eine Inzidenz unter 200.
    Am Montag (dem 05.04.) bekamen wir dann die Nachricht, dass wenn sich der Trend fortsetzt, dass am Donnerstag die Ausgangssperre aufgehoben wird.
    Das könnt ihr hier nachlesen:

    https://dubisthalle.de/40-neue-corona-infektionen-in-halle-inzidenz-wieder-bei-fast-200
    (Montag der 05.04. DubistHalle)

    Von daher bin ich empört darüber, dass die Stadt ihr Wort nicht hält und es nicht auf die Reihe bekommt sich an die Fakten zu halten.

    • Bleibst doch eh drin sagt:

      Lern erstmal zählen und lesen. Dann kommst du nochmal her und präsentierst deine Sorgen und Ängste.

      Bis dahin bitte 🤫🤫!

  5. Eibacke sagt:

    Yuppie, da kann ich wieder… Ja was kann ich machen???

  6. DeutscherMichel sagt:

    Wenn es wirklich darum ginge, ein Anstieg der Infektionszahlen zu minimieren, dann müsste man mindestens zwei Wochen staatlich verordneten Urlaub für alle entbehrlichen Arbeitnehmer:innen und eine Home Office Pflicht einführen.
    Sinnhaftigkeit dieser Maßnahmen und Verschleierungstaktiken (auch vom RKI) hat u.a. die famose „Anstalt“ belegt https://www.zdf.de/comedy/die-anstalt/die-anstalt-vom-2-februar-2021-100.html.
    Beides wären natürlich im bestehenden System Sakrilege, um nicht davon zu reden, dass es einigen dann dämmern könnte, dass ihre Lohnarbeit eh nur dem einzigen Zweck dient, Gewinne zu produzieren auf Kosten von Leben, Gesundheit und Umwelt.

    So hat es jedenfalls den Anschein, als ob es nur darum ginge, dass sich die Politik als handlungsfähig darstellt.

    • deutscherSteuerzahler sagt:

      „Wenn es wirklich darum ginge, ein Anstieg der Infektionszahlen zu minimieren, dann müsste man mindestens zwei Wochen staatlich verordneten Urlaub für alle entbehrlichen Arbeitnehmer:innen und eine Home Office Pflicht einführen.“

      Sie meinen „Geistes,- und Genderwissenschaftler“, oder“ NGOs“? Das würde das Sozialsystem zusammenbrechen lassen…^^

      Glücklicherweise generieren „Lohnarbeiter“ volle Sozialkassen…^^

  7. Nachtschwärmer sagt:

    Dann mache ich heute mal was Illegales🤣🤣.

    • eseppelt sagt:

      wenn die Polizei in all den Tagen ganze 9 Personen ertappt hat – und auch nur, weil die besoffen mit Autos oder E-Scootern unterwegs waren, hat das eh keiner kontrolliert

      • Gustav sagt:

        als ich die letzten Abende mit dem Hund draußen war, habe ich so manchen „Gesetzesbrecher“ getroffen selbst in Gruppen liefen diese Grenzgänger die Magi rauf und runter, die Polizei fährt einfach dran vorbei. Also, let´s go, steig nur nicht auf einen E-Roller 🙂

  8. Jetzt sagt:

    Seid ihr denn von allen guten Geistern verlassen wieso hebt ihr die Ausgangssperre auf, die Werte steigen doch schon wieder, das ist ja ein unglaubliches durcheinander bei euch

    • Karlinka sagt:

      Weil Freiheit ein Grundrecht ist. Punkt!

    • omfg sagt:

      @Jetzt: Geh bitte zurück in deinen Panik-Apocalypsen-Keller, da wartet Karl Lauterbach schon auf dich, keine Sorge, der ist auch geimpft, Danke!

  9. K. sagt:

    Genau… Und wenn 50 Kinder auf einem Spielplatz spielen ist das okay… Aber 2 Menschen, die nach 21 Uhr spazieren gehen ist strafbar 😅 man sollte sich echt mal Gedanken machen.

  10. Zuce sagt:

    Jaa nicht die Beschlüsse aufheben die Zahlen steigen doch wieder. Die Anordnungen müssen verschärft werden. Unbedingt

  11. Irgendwie nicht zu fassen ? sagt:

    Die Zahlen steigen u.damit es noch höher steigt ,hebt man die Ausgangsperre auf.Sehr gut durchdacht!👍Ein fürchterliches Durcheinander!🙈