Baumschutz ist Klimaschutz: neue Anforderungen an die städtische Baumschutzsatzung

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3 Antworten

  1. Sachverstand sagt:

    In der aktuellen BSS, §6, Abs.3,letzter Anstrich, ist z.B. das Abstellen, Befahren,… von Baumstandorten mit KFZ verboten. Und Wen juckt es? Genau, niemanden. Der „wertvolle“ Bestand am Riveufer, alles schön bodenverdichtet durch Begehen, Budenaufbau zu Festivitäten, teilweise Ausführung des Weges. Hier geht Baumschutz los, bei ordentlichen Standorten mit einem Bodenvolumen von min. 12m³ und radikalem Durchgreifen zum Schutz dieser. In Verbindung Klimawandel sind freilich geeignete Arten/Sorten zukünftig sicher neu auf der TO. Das muss dann aber auch passen, von den Speziefiken her. Eine BSS sollte zudem auch für alle Beteiligten händelbar sein, sonst baut sich der Satzungsgeber selber Fallen ein, wo das Ganze dann zur einer Baumverhinderungssatzung mutiert. Weil: Der Private wird sich dann Baumpflanzungen eher ersparen, wenn er größere Probleme/Kosten bei einer erforderlichen Entnahme hat.

    • rellah sagt:

      „In der aktuellen BSS, §6, Abs.3,letzter Anstrich, ist z.B. das Abstellen, Befahren,… von Baumstandorten mit KFZ verboten.“
      Hä? Ein Kfz, selbst die oldeste, klapprigste, dreckigste Blechschüssel ist doch viel wertvoller als so ein Holzklotz mit Blättern, das auch noch das Parken behindert. Und die Blätter und Blüten verschmutzen auch noch den schon lange stumpfen Lack der eingebeulten Karosse.
      Also nee.

  2. Wilfried sagt:

    Warten bis der Baum von allein das Zeitliche segnet…dann brauchts keine Fällung. Und dann, wenn überhaupt, nur ein kleiner Setzling als Ersatz…