Bier und Wein geklaut: Fahndung nach Kellereinbrecher

15 Antworten

  1. Kellermensch sagt:

    Klasse, Überwachungskamera im Keller, das Bild kann der Kollege mit zum Passamt nehmen, so gut ist dies.

  2. Argus sagt:

    „Diebstahl im besonders schweren Fall.
    …in einem Gesamtwert von 55€“

    Geht’s noch? Wie bezeichnet man dann den Diebstahl eines guten E-Bikes oder hochwertigen Schmucks? Wahrscheinlich „Verbrechen an der Menschheit“? Und was ist bei diesem Maßstab dann Körperverletzung oder noch Schlimmeres?
    Man kann es auch immer mächtig übertreiben.

    • Seb Gorka sagt:

      Der besonders schwere Fall ergibt sich aus §243 StGB, hier Abs.1 Nr.1 (sog. Einbruchsdiebstahl). Das wird im Gesetz so genannt. Verbrechen ist es deswegen aber nicht. Das wiederum ergibt sich aus §12 Abs.1 StGB. Körperverletzung und „noch Schlimmeres“ werden grundsätzlich nicht als Diebstahl bestraft, hauptsächlich, weil es sich dabei nicht um Diebstahl handelt. Dafür gibt es zum Beispiel bei Totschlag auch minder schwere Fälle (§213 StGB). Aber auch die nicht, um dich zu ärgern, sondern weil es die Rechtspraxis so erfordert.

      Wenn du die deutsche Rechtsordnung für übertrieben hältst, fahr niemals nach Singapur oder Russland und möglichst auch nicht in die Türkei. In Afrika, Arabien, den größten Teilen Asiens, Nord-, Mittel und Süd-Amerikas und in Australien wirst du in dieser Hinsicht sicher auch nicht glücklich. Am besten, du klaust einfach nicht und wirst auch sonst nicht straffällig.

    • Achso sagt:

      Der schwere Fall bezieht sich darauf, dass der Täter nicht einfach frei herumstehende Getränke gestohlen hat, sondern dazu erst ein Schloss aufgebrochen hat. Ein Blick in § 243 StGB geht auch noch.

    • Kronprinz sagt:

      Von Übertreibung kann keine Rede sein.

      Sie vermischen zwei unterschiedliche Betrachtungsweisen. Mit der Bezeichnung „Besonders schwerer Fall“ ist nicht der Wert gemeint, sondern Begehungsweise und so steht es nunmal im Gesetz. Der Diebstahl eines hochwertigen Fahrrades kann auch nur ein „einfacher“ Diebstahl sein, wenn es zum Beispiel nicht angeschlossen abgestellt wird.

      Also mal tief Luft holen und entspannen, selbst der Diebstahl einer leeren Pfandflasche wird ein „besonders schwerer Fall“, wenn der Täter dazu einbricht. Schauen Sie ins Gesetz und bleiben Sie sachlich.

    • Kellermensch sagt:

      Der besonders schwere Fall ergiebt sich daraus, dass er anderen das Wochenendbier und den den Feiertagswein klaut. 🙂

  3. Jack sagt:

    An Ihrem Kommentar sieht man, das Sie vom Strafgesetzbuch keine Ahnung haben.

    Der §243 StGB ist ein Qualifizierungstatbestand, der nur die Begehensform eines Diebstahls subsumiert, bzw. höher Qualifiziert. Der Eigentliche Diebstahl, nämlich die Wegnahme einer Fremden beweglichen Sache mit rechtswidriger Zueignungsabsicht wird im Grundtatbestand gem. §242 StGB geprüft. Die Begehensform des Diebstahls des besonderen schweren Falles sehe ich in einem Merkmal als erfüllt. Gem. 243 (1) Nr. 2 StGB liegt ein besonders schwer Diebstahl vor, wenn die Sache durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, hier im Fall das Aufbrechen des Vorhängeschlosses zur Kellerbox. Der Tatbestand gem. §243 (1) Nr.1 StGB sehe als nicht erfüllt an, da die Hauseingangstür nicht Kausal zum Diebstahl steht, denn die Hauseingangstür dient ferner der Sicherung vom Eigentum im Keller.

    Hier käme der Tatbestand der Sachbeschädigung in betracht, dieser Straftatbestand ist aber ein Antragsdelikt und muss per Strafantrag, vom Eigentümer, hier Vermieter verfolgt werden. Stellt der Vermieter keinen Strafantrag, der auch gleichzeitig Prozessvoraussetzung ist, findet keine Strafverfolgung statt. Wichig ist auch das der Diebstahl gem. §242 StGB und der Diebstahl des besonderen schweren Falles gem. §243 StGB ein Offizialdelikt ist, hier bedarf es keinen Strafantrag, da die Strafverfolgungsbehörde von Amtswegen ermitteln muss. Außnahme besteht beim §248a StGB Diebstahl geringwertiger Sachen, dieser ist ebenfalls ein Antragsdelikt, wenn das Diebesgut ein Wert von bis zu 50 Euro hat. Warum 50 Euro? Keine Ahnung das hat mal der Bundesgerichtshof vor langer Zeit geurteilt.

    Also wenn Sie ihr EBike unangeschlossen in der Öffentlichkeit abstellen und es wird geklaut, bleibt es beim Diebstahl gem. §242 StGB. Schließen Sie das Fahrrad an, z.b. per Schloss und es wird dann geklaut ist es ein Diebstahl des besonderen schweren Falles gem. §243 StGB.

  4. Ted Striker sagt:

    So eine Kamera hätte dem Grünen Gewölbe gut getan.

    Stattdessen im Kohlenkeller versteckt für wahrscheinlich nicht mal 50,– Euro im Anschaffungspreis.

    Die Kosten/Nutzen-Rechnung wäre unbezahlbar gewesen.

  5. Wessi sagt:

    „Diebstahl im besonders schweren Fall“. Das ist wenn jemand noch in einen Raum einbricht oder sich Zutritt verschafft. Das ist schwerer und hat schon mit dem Diebesgut nichts mehr zu tun, sondern mit der Verletzlichkeit eines Raumes, der Wohnung, des Gewerbes, der Garage usw.
    Der hätte nun jetzt einfach Flaschen vom Wert von 1€ klauen können oder halt 5774466654€.

  6. Fadamo sagt:

    Der Kunde sieht schon äußerlich aus,dass er keine Lust zum Arbeiten hat,wo man in die Steuerkasse einzahlt.

    • 10010110  sagt:

      Niemand hat Lust, in die Steuerkasse einzuzahlen. Und so ein Einbruch macht auf jeden Fall mehr Arbeit als zu Hause im Sessel zu sitzen und GNTM o. ä. zu glotzen. 😀

  7. Argus sagt:

    An all die Paragraphenreiter hier: Freilich mag das alles so in irgendwelchen Juristerei-Fachtexten stehen – aber könnt ihr euch auch SELBER ein Urteil bilden? Einfach nach gesundem Menschenverstand oder – empfinden sozusagen. Kleiner Hinweis: Wir befinden uns nicht im Gerichtssaal, sondern im normalen Leben.
    Wenigstens einer hat einen vernünftigen Kommentar abgegeben (der mit dem Hinweis auf das Grüne Gewölbe). Immerhin, es bleibt noch Hoffnung.

    • Seb Gorka sagt:

      Na das Urteil fällen wenn überhaupt diese blöden Paragraphenreiter mit ihren Juristerei-Fachtexten. (die in den schwarzen Mänteln) Das machen sie sogar ausschließlich in den Gerichtssälen. Manche davon sind grün gestrichen.

      Du wolltest wissen, warum es so genannt wird. Nun weißt du es. Dass du allgemein unzufrieden bist, liegt aber an dir selbst.

    • Kronprinz sagt:

      Der Artikel fußt auf einer Pressemitteilung der Polizei. Ich bin sehr dafür, dass die Polizei ebenso eindeutige Begriffe verwendet, wie sie eben in StGB und StPO (oder sonstigen Gesetzen) formuliert sind.

      Sie können zu Einbruchsdiebstahl gerne Knack-Klaui und zum Raub Schießi – Klaui sagen, aber ich empfehle Ihnen, sich mal das StGB und im obigen Beispiel den § 243 anzuschauen. Die Überschrift lautet „Besonders schwerer Fall des Diebstahls“ ist und der ist es nun einmal.

      Fertig, aus.

      Im Übrigen wird das StGB im normalen Leben angewendet.

  8. Kellermensch sagt:

    Aber der Kollege muss noch nicht in den Akten der Polizei stehen, sonst hätten die den selbst gefunden.
    Vermutlich hatte der einen wahnsinnigen Durst und musste sein Leben vor Austrocknung schützen.
    Es hat ja auch schon länger nicht mehr geregnet. Ich würde sagen, er ist das erste Klimaopfer unserer Stadtgesellschaft.