Brandserie in Halle-Neustadt steht vor Aufklärung

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13 Antworten

  1. Uli sagt:

    Schade, dass hier, sollte sich der Verdacht bewahrheiten, nur Jugendstrafrecht greifen wird und die Kinder vermutlich nie die Kosten begleichen werden.

    • Chris sagt:

      Was macht ein 13 jähriger überhaupt in den frühen Morgenstunden auf der Straße, da haben die Eltern ihre Aufsichspflicht ja gründlich verpasst.

    • Seb Gorka sagt:

      Strafrecht hat nichts mit dem Begleichen von Kosten zu tun, auch das Erwachsenenstrafrecht nicht.

      • Uli sagt:

        Das gibt ein Bienchen für ungefragt Wissen ins Netz zu rotzen, hättest Du nur auch mal ein paar Bienchen fürs verstehende Lesen bekommen.

        • Seb Gorka sagt:

          Hätte ich dir dann wieder kleinteilig auf Grundstufenniveau erklärt, was der Unterschied zwischen Strafe und Schadenersatz („Kosten“) ist? Ein Glück blieb uns das erspart und Kathrinchen kann weiter tummeln und schaffen…

  2. Antigrün sagt:

    Ab in den Jugendwerkhof und jeden morgen eine „Begrüßung“ durch das Wachpersonal.

  3. Hallunke sagt:

    Den Gedanken hatte ich auch .
    Aber Sozialstunden können im Jugendstrafrecht erteilt werden. Und hier sollte durchgegriffen werden. Sollange gemeinnützige Stunden leisten, bis sie begriffen haben, wie lange man arbeiten muss um die Kosten für die Feuerwehr oder Polizeieinsätze wieder drin zu haben. Und wenn die Jugentlichen bis zum 18. Lebensjahr dafür brauchen würden. Um Trittbrettfahrer den Wind aus den Segel zu nehmen. Aber das ist leider Wunschdenken.

  4. Wilfried sagt:

    Und Schadenersatz kann zivilrechtlich eingeklagt werden; ein erlangbarer Titel ist 30 Jahre lang gültig. Und bis dahin sollten solche Idioten auf keinen finanziell grünen Zweig kommen dürfen.

    • W. Molotow sagt:

      Gegen deinen Wunsch steht die Privatinsolvenz – das ist nach sieben Jahren abgehakt.

      Schon mit der Eröffnung derselben kannste den Titel zum A****abwi***** nehmen.

      • MM223 sagt:

        Schulden aus strafbaren Handlungen unterliegen nicht der Privatinsolvenz.

      • Seb Gorka sagt:

        Die sogenannte Wohlverhaltensperiode endet regelmäßig sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, unter Umständen bereits nach drei. Forderungen wie Schadenersatz aufgrund vorsätzlicher Delikte (zum das absichtliche Legen von Bränden) gehören aber nicht zu den Schulden, von denen befreit werden kann. Zudem kann die Restschuldbefreiung auch versagt werden.

        Vielleicht hättest du erstmal etwas zum Thema gelesen, bevor du dir damit den Arsch abwischst.

  5. Flamme sagt:

    Endlich ist Schluss mit dem Wahnsinn.
    Neustadt kann aufatmen.