Chanukka-Gottesdienst: der OB zündet die dritte Kerze an

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7 Antworten

  1. Fritz sagt:

    Ich denke es gilt eine Kontaktreduzierung auf maximal 5 Personen aus zwei Haushalten?

    • eseppelt sagt:

      Vielleicht in deinem Bundesland, aber nicht in Sachsen-Anhalt.

      Obendrauf sagt die Eindämmungsverordnung zusätzlich:

      Die Personenbegrenzung des Absatzes 3 gilt nicht für Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen. Nicht eingeschränkt werden ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften und -einrichtungen sowie Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind.

      • Spontane Haarspaltung sagt:

        Na da haben wir aber schön daneben gehauen. Der zitierte Teil der Eindämmungsverordnung regelt politische und administrative – also auch kirchenpolitische – Zusammenkünfte (Kirchenparlamente, Gemeindekirchenratstreffen, Synoden, …) und NICHT Gottesdienste o.ä.!

        Die Veranstaltung der Jüdischen Gemeinde dürfte aber eher mit einem Gottesdienst zu vergleichen sein als mit einer Ratsversammlung. Gottesdienst sind nicht verboten. Hygieneregeln wurden eingehalten. Alles ok. Sogar kontrolliert wurde alles – vom OB persönlich!

        Ja so ist das mit dem Gesetzeszitieren: das kann auch mal daneben gehen!

        So sieht das übrigens die Evangelische Kirche – hier:

        https://www.ekmd.de/aktuell/corona/gottesdienste.html

        Zitat: „Sachsen-Anhalt: Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Gottesdienste sind unverändert. Die Anzahl der zulässigen Teilnehmer bestimmt sich aus der Größe der Kirche und der Einhaltung der Abstandsregeln. Das Schutzkonzept der Rundverfügung für Gottesdienste ist maßgeblich und auf den Raum und die vorhandenen Möglichkeiten vor Ort umzusetzen.

        Kirchliche Trauerfeiern sind möglich und vom Verbot in § 2a Abs. 2 ausgenommen, jedoch auf den engsten Familien- und Freundeskreis zu beschränken. Eine absolute Festlegung zur Zahl der Teilnehmer oder der erfassten Verwandtschaftsgrade besteht nicht. Die Zulässigkeit erfasst nicht anschließende private Feierlichkeiten.

        Kirchliche Trauungen sind nicht ausdrücklich von dem zeitweiligen Verbot nach § 2a Abs. 2 ausgenommen, sondern die zulässigen „Hochzeiten“ beziehen sich zunächst nur auf die standesamtlichen Eheschließungen. Gleichwohl sind kirchliche Trauungen Gottesdienste aus Anlass einer Eheschließung. Der Kontakt mit dem Gesundheitsamt und eine Beschränkung auf den Personenkreis, der auch bei der standesamtlichen Eheschließung nach § 2a Abs. 2 anwesend sein durfte, sind ratsam. Die Zulässigkeit erfasst nicht anschließende private Feierlichkeiten.

        Nach § 2 Abs. 6 sind Anwesenheitsnachweise zu führen.

        https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/3_AEVO_Achte_SARS-CoV-2-EindV-Lesefassung_27112020_nachKabinett.pdf

      • Lebkuchenmann sagt:

        Ja aber es wird kein Sbstand von 1,5m gehalten. Deutlich auf dem Bild zu sehen.

  2. Nuss sagt:

    Feuergebende Dienstkerze @ Wiegand. org

  3. Fritz sagt:

    Ich komme wie du aus Halle. Und laut MDR vom 12.12. stand da nur max. 5 Personen aus zwei Haushalten.
    https://www.mdr.de/nachrichten/politik/coronavirus-ausgangsbeschraenkung-kontaktverbot-100.html
    Aber danke für deine Info. Wünsche einen schönen dritten Advent.

  4. 07 sagt:

    Genau es wurde alles eingehalten, schönen Advent

  5. 07 sagt:

    Der OB sollte sich lieber dafür einsetzen, dass SA nicht immer einen moderaten Extraweg einschlägt