“Corona-Leine” in Halle ab sofort aufgehoben, im Saalekreis bleibt die Beschränkung noch

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9 Antworten

  1. Ggg sagt:

    Das werden Sie noch betreuen, dass Sie jetzt verfrüht die Leine schon wieder einmal locker lassen. Es ist völlig falsch.

  2. sXe4Life sagt:

    Aber es gibt in dem Ganzen auch politische Grundentscheidungen, die haben mit Wissenschaft nichts zu tun. – Angela Merkel 21.01.21 Direkt von der Quelle eures Götzen. Willkommen im neuen Sozialismus

  3. Sachverstand sagt:

    Das von mir bereits geschilderte Szenario ist da und so flott! Der/die Hallenser kann/können nun seit heute in den höher infektionsbelasteten Bereich, hier konkret SK, einreisen, sich dort u.U. anstecken, in dem Zustand wieder nach Hause, das Virus streuen und hier steigen die Infektionszahlen dann auch wieder. Hoch lebe das Chaos der uneinheitlich handelnden Kleinstaaterei!

    • 10010110 sagt:

      Die Hallenser konnten auch vorher schon in den Saalkreis einreisen, denn der liegt in weiten Teilen innerhalb des 15-Kilomerter-Radius.

      • Sachverstand sagt:

        Ist bekannt, SK steht jetzt aber auch nur bezeichnend für die anderen höher infektiösen Regionen, wo man nun wegen der Zwangsumsetzung des sinnbefreiten Passus aus der Landeseindämmungsverordnung wieder einreisen und u.U. das Virus verstärkt nach Halle zurückführen kann. Schon das Teile des SK innerhalb der 15 km lagen war aus meiner Sicht der blanke Unfug, weil die unterschiedliche Infektionshöhe schon immer Bestand hatte.

        • Daniel M. sagt:

          Im SK ist keine höher infektiöse Region. Man kann sich dort einen Schnupfen genauso einfangen, wie in HAlle, Magdeburg oder BOnn. Und keine Sorge, es wird schon kein Virus aus einer bösen Region in das heilige Halle eingeführt.

    • xxx sagt:

      Ist doch ganz einfach: Kontakt mit Eingeborenen im Straßenkasperbereich vermeiden.

  4. Peter sagt:

    Oder der/die/das Hallenser fährt noch weiter in den Vorharz/Harz und geht im Wald und Schnee spazieren und trifft niemanden. Alles ist möglich.

  5. Letz sagt:

    Viel zu voreilig, nur um Punkte zu sammeln setzen die die Gesundheit ihrer Wähler aufs Spiel

  6. Hastalavista sagt:

    Ihr müsst den Leute in Kreisen mit höherer Inzidenz ja nicht um den Hals fallen.
    Brav Abstand halten, die wenigsten Menschen können nichts für Corona. Sie
    wissen bis heute nicht, wo sie sich angesteckt haben. Denkt ihr im Saalekreis
    ist die Luft virenverseuchter wie anderswo ? Nur die Schuld bei anderen Leuten
    suchen ist nicht fair.

    • Leser sagt:

      „Brav Abstand halten,“ Klar, weil sich ja auch jeder daran hält. Wäre dem so, gäbe es längst keine so Inzidenzwerte!
      Wird sich ja zeigen, wie brav Abstand gehalten werden. Heul aber nicht rum, wenn es dann doch nicht so ist.

  7. west sagt:

    hat doch eh niemand kontrolliert…

  8. Daniel M. sagt:

    Selbst Schuld, wer sich an diesen Unsinn gehalten hat oder sogar noch daran hält.

  9. Luisa sagt:

    Verordnung
    zur Verlängerung von Maßnahmen im
    Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht
    zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
    (GesRGenRCOVMVV)
    Vom 20. Oktober 2020
    Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
    Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
    Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020
    (BGBl. I S. 569, 570) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
    braucherschutz:
    § 1
    Verlängerung von Maßnahmen
    Die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über
    Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-
    Pandemie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
    § 2
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
    Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
    Berlin, den 20. Oktober 2020
    Die Bundesministerin
    der Justiz und für Verbraucherschutz
    Christine Lambrecht
    2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
    Das Bundesgesetzblatt im Internet: http://www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag http://www.bundesanzeiger-verlag.de