Corona-Lockerungen: das sind die neuen Regelungen für Halle
Seit Mitternacht gilt für das Stadtgebiet von Halle (Saale) die Bundes-Notbremse nicht mehr. Stattdessen sind die Regelungen der 5. Eindämmungsverordnung der Stadt Halle (Saale) sowie die 12. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt gültig. Weitere Lockerungen bringt dann die 13. Verordnung des Landes, die ab Dienstag, 25. Mai 2021 in Kraft tritt.
Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr. Es dürfen sich wieder zwei Haushalte mit bis zu fünf Personen, zuzüglich genesene und geimpfte Personen sowie Kinder unter 14 Jahren, treffen. Im Einzelhandel fällt die Testpflicht weg, Termine sind aber nötig. Körpernahe Dienstleistungen wie Sonnenstudios sind wieder zulässig. Die Außengastronomie darf öffnen. Bolzplätze und Skateparks dürfen wieder genutzt werden. Allerdings gilt noch ein abendliches und nächtliches Alkoholverbot auf diversen Plätzen.
Auf Spielplätzen müssen keine Masken mehr getragen werden. Dagegen gilt die Maskenpflicht in der Altstadt weiterhin.
Maskenpflicht:
Die Stadt Halle (Saale) hebt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Kleinkinder- und Gerätespielplätzen auf.
Nach wie vor gilt unverändert die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum für den Innenstadtring, die Leipziger Straße und den Hans-Dietrich-Genscher-Platz im Zeitraum von 8 Uhr bis 20 Uhr.
Darüber hinaus gilt überall und zu jeder Zeit im Stadtgebiet die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen nicht durchgehend eingehalten werden kann.Unverändert bleibt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie unter gewissen Voraussetzungen in Schulen innerhalb des Schulgebäudes und auf dem Außengelände, sowie in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen oder Betreuungseinrichtungen. Die Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten auch für geimpfte und genesene Personen.
Spiel- und Bolzplätze:
Bolzplätze und Skateranlagen dürfen am Samstag, 0 Uhr, laut städtischer Eindämmungsverordnung wieder genutzt und alle öffentlichen Straßen und Plätze durch Skateboarder und Inlineskater genutzt werden. Die bisherigen Einschränkungen für diese Bereiche werden mit Inkrafttreten der 5. Eindämmungsverordnung der Stadt aufgehoben.
Alkoholkonsum:
Das Verbot des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit durch die Stadt Halle (Saale) gilt weiterhin an folgenden öffentlichen Straßen und Plätzen: Saalepromenade zwischen Riveufer und Klausberge, August-Bebel-Platz, Salzgrafenplatz, Hans-Dietrich-Genscher-Platz, Leipziger Straße, Rosa-Luxemburg-Platz, Marktplatz und Rathenauplatz von 20 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages.
Dieses Verbot gilt nicht für geimpfte und genesene Personen.
Quarantäne:
Die Pflicht zur Absonderung in die sogenannte häusliche Quarantäne für infizierte Personen und Kontaktpersonen gilt in Halle (Saale) weiter. Diese Quarantänepflicht gilt aber grundsätzlich nicht für geimpfte Personen und genesene Personen. Es sei denn, diese haben aktuell eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder sind aus einem Virusvarianten-Gebiet eingereist.
Schulen:
– Ab Dienstag, 25. Mai 2021, wird in Halle (Saale) an den Grund- und Förderschulen für alle Schülerinnen und Schüler Präsenzunterricht unter Befreiung von der Präsenzpflicht erteilt. Für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Klassen- und Jahrgangsstufen der allgemeinbildenden Schulen, für die berufsbildenden Schulen, die Schulen für Gesundheitsberufe sowie die Pflegeschulen wird der Unterricht im eingeschränkten Regelbetrieb (Wechselmodell) unter Befreiung von der Präsenzpflicht erteilt. Für die Abschlussklassen wird der Unterricht im Präsenzbetrieb fortgeführt. Den Schulen wird eine Übergangsfrist bis zum Ende der 21. Kalenderwoche (= 28. Mai) eingeräumt, um diesen Modus einzurichten.
– Ab 7. Juni sollen nach der angekündigten 13. Landesverordnung, die am Dienstag, 25. Mai in Kraft treten soll, sämtliche Schulen im Land in den Vollbetrieb gehen.
– In Schulen ist innerhalb des Schulgebäudes außerhalb des eigenen Klassenraums und auf dem Außengelände immer dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht durchgehend eingehalten werden kann, von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dieses gilt aber nicht für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 6, solange sie sich im Klassenverband befinden.
– Unverändert besteht die Pflicht für Schüler, den nach dem Landesrecht 2 mal pro Woche vor Schulbeginn durchzuführenden Corona-Selbsttest entweder in der Schule unter Aufsicht durchzuführen oder eine Bescheinigung mit negativem Ergebnis einer Teststelle vorzulegen. Ein Test der vom Schüler oder seinen Eltern zu Haus selbst durchgeführt und bescheinigt wird, reicht nicht als Nachweis aus.
Gastronomie:
Die Gaststätten, Cafés und Kneipen in Halle (Saale) dürfen in den Außenbereichen öffnen für negativ Getestete, für Gäste mit vollem Impfschutz und für Genesene.
Die angekündigte 13. Landesverordnung soll ab Dienstag sogar wieder die Bedienung in Innenräumen ermöglichen für die „drei G“ – Geimpfte, Genesene oder Getestete. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,50 Meter eingehalten werden. In Innenräumen sollen Gastwirte aber nur zwischen 6 und 22 Uhr bedienen dürfen.
Kontaktbeschränkungen:
Nach der noch geltenden 12. Eindämmungsverordnung des Landes darf sich ab Samstag, 22. Mai 2021, ein Hausstand mit einem weiteren Hausstand treffen der aus max. 5 Personen besteht, sowie Kindern bis zum 14. Lebensjahr die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören sowie unbegrenzt geimpften und genesenen Personen auch aus weiteren Hausständen.
Regeln für Geimpfte und Genesene:
Die Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten auch für geimpfte und genesene Personen. Es gelten aber folgende Sonderregeln aufgrund der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes:
– geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten unberücksichtigt
– Gleichstellung mit getesteten Personen: Sofern für Personen, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet sind, eine Ausnahme von Geboten oder Verboten vorgesehen ist, gilt diese Ausnahme auch für geimpfte Personen und genesene Personen.
„In der Außengastronomie soll zudem ab Dienstag die Testpflicht wegfallen.“
Das ist falsch. Das Land hat das nochmal richtiggestellt. Die Testpflicht gilt auch für die Außengastronomie.
Danke für die Korrektur des Textes.
Ich halte die vielen Lockerungen für viel zu verfrüht, die Zahlen werden steigen und ihr werdet alle wieder jammern, der Preis ist zu hoch. Ich bin ja mal gespannt, ob nach den Wahlen die Zahlen auch ansteigen werden.
Richtig, der Preis ist heiß, spring lieber gleich von einer Brücke. Das wäre sicherlich kein Fehler. In 22 Bundesstaaten in Amerika gibt es keine Influenza.
Es ist Wahlkampf.
Kurz vor der Landtagswahl kanns dann auf einmal nicht schnell genug gehen mit Öffnungen, vor ein paar Tagen hatten wir angeblich fast noch „Triage“ auf den Intensivstationen.
Welch ein ekelhaftes Schmierentheater der Machtpolitik.
So sieht’s aus.
Am besten nicht wählen gehen zur Strafe. Das wirds denen zeigen!
Bolzplätze und Skateparks dürfen wieder genutzt werden? Werden doch de ganze Zeit schon benutzt
Wie wird denn kontrolliert, dass nur „3G“ in den gastronomischen Bereichen sitzen? Steht da ein Security-Fritze herum oder sagt die Bedienung jedesmal „nur für 3G“?
Da sitzt keiner, 3G ist fast flächendeckend abgeschaltet.
„…Körpernahe Dienstleistungen…sind wieder zulässig.“ 😜👍 Das erfreut die Kunden des X-Carree.