Freie Wähler: Wiegand hat Neutralitätspflicht verletzt

Das könnte dich auch interessieren …

7 Antworten

  1. mirror sagt:

    Die Kompetenz dieser Truppe auf dem Bild springt einem förmich an. Dazu kommt die geballte Erfahrung aus dem Controlling eines Call-Centers und kurze Zeit Immobilienverkäufer; schon hat man eine herausragende Wirtschaftskompetenz. Unter den Blinden ist die Einäugige König.

  2. Wahlwerbung für HH sagt:

    Jawoll, Herr Menke! Machen Sie ruhig weiter mit Ihren dummdreisten Behauptungen. Merken Sie nicht, daß Sie noch Werbung für Hauptsache Halle machen? Ach, sie wollen das so? Ohhh, ‚tschuldigung! Ich find’s trotzdem voll bekloppt!

  3. ArThur sagt:

    Nicht erst mit Hinniger hat der Oberbürgermeister das Neutralitsgebot verletzt. (aktive Teilnahme bei Wahlkampfaktionen)
    Und er wird sicher in der Art begründen, dass er nicht als Amtsperson, sondern als Privatperson gehandelt hat. Juristisch wird er kaum zu belangen sein.
    Deshalb ist es aber dennoch wichtig, die Angelegte öffentlich zu thematisieren.

    • ArThur sagt:

      Schade, dass man hier nicht korrigieren kann …
      Ich meinte natürlich Neutralitätsgebot und Angelegenheit.

    • Großspender D. Iabo Lisch sagt:

      Ja genau. Und deswegen bereiten wir als Stadtrat auch eine öffentliche Mißbilligung vor. Dazu gehört eine Presseoffensive. Und Herr Hüttlinger war so nett, sich mit der StäZ zu verzahnen. XKn hat auch schon wieder die notwendigen Infos zum Gegenschlag des OB zugespielt bekommen: Bernd sinnt auf Rache … alles läuft nach Plan! Jetzt noch das Foto vom Großinvestor und […] und dann wars das, Ha-Ha! MfG vom gehassten Stadrat.

  4. Menkershausen sagt:

    Was der Herr Menke so alles wissen will. Da vertraue ich lieber den dafür qualifizierten Gerichten.

  5. Lisa sagt:

    Was die qualifizierten Gerichte zu derartigen Sachverhalten sagen, möchte ich Ihnen nicht vorenthalten; dazu der VGH Baden-Württemberg in seiner jüngsten Entscheidung vom Mai 2019 – VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 2.5.2019, 1 S 581/19.

    Leitsätze:
    Während des Wahlkampfs um das Amt des Bürgermeisters sind kommunale Bedienstete jedenfalls in Führungspositionen, wenn sie sich in dieser Eigenschaft äußern, zu Neutralität, Zurückhaltung und der Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Kandidaten verpflichtet.

    […]

    Im Land Sachsen-Anhalt ist die Neutralitätspflicht des Wahlleiters, in Halle des Oberbürgermeisters, in § 9 Abs. 5 KWG LSA normiert.

    Ich wünsche einen schönen Tag