Gaststätten und Bars in Sachsen-Anhalt scheitern mit Klagen gegen Corona-Schließung

Die Gaststätten und Bars in Sachsen-Anhalt bleiben weiter geschlossen. Eilanträge gegen den Teil-Lockdown vor dem Oberverwaltungsgericht waren erfolglos. Die Antragsteller sind Inhaber und Betreiber einer Bar, einer Shisha-​Bar und verschiedener Gaststätten in Sachsen-​Anhalt.

Das Oberverwaltungsgericht hat es zwar als offen angesehen, ob die Verordnungsregelungen dem Parlamentsvorbehalt gerecht werden. Bei derart offenen Erfolgsaussichten habe aber eine Folgenabwägung stattzufinden, die eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dringend erforderten.

Die Schließung der Gaststätten für den Publikumsverkehr sei bei derzeitiger (summarischer) Betrachtung geeignet und erforderlich, um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-​CoV-2 zum Schutz von Leben und Gesundheit zu erreichen. Die Regelung sei unter Berücksichtigung der weiten Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers bei derzeitiger Betrachtung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere stehe der Eingriffszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hiermit verbundenen Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit und in die Eigentumsgarantie. Zudem werde der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie der Betreiber von Gaststätten dadurch gemildert, dass sog. „Neue Corona-​Hilfen“ für Unternehmen, die von der zielgerichteten, zeitlich befristeten Maßnahme des „Teil-​Lockdowns“ betroffen sind, geschaffen worden seien, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme deutlich hinausgingen.

Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Gaststätten sei mit der Regelung nicht verknüpft. Die unterschiedliche Behandlung von Gaststätten und weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen sei nach summarischer Prüfung von sachlichen Gründen getragen und gerechtfertigt.

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