Gestohlene Fahrräder verladen / Eigentümer gesucht

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  1. 10010110 sagt:

    Dank an den Zeugen und die Polizei! 🙂

  2. Hornisse sagt:

    Warum wurde der Transporter nicht gleich konfisziert?Seltsam?

  3. D sagt:

    10.45 Uhr mit 16 Fahrrädern unterwegs..abgefahren und eingeladen..?..dumm und dreist verträgt sich nicht

  4. Beerhunter sagt:

    Sind die Gefängnisse schon so voll? Sind die Richter so überlastet? Immer nur laufen lassen!?! Man muss es nicht mehr verstehen 🙈🙈!

  5. tantewaldi sagt:

    Bezahl doch einfach deine Hundesteuer nicht dann haste eine Zelle .
    Fester Wohnsitz , schwere Kindheit , schlechtes Elternhaus hilft immer . Vertrau auf unsre Justiz . Ein jeder Dieb weis wie das geht.

  6. ABV sagt:

    Hoffentlich melden sich Besitzer. Sonst bekommt der …. die Räder nämlich zurück. So geschehen in Hamburg mit tausenden Fahrrädern.

    • Hallenser sagt:

      Besitzer ist derzeit die Polizei. Die meisten Eigentümer haben ihr Eigentum verloren, als sie die Versicherungssumme ausbezahlt bekommen haben.

      Kann dem Transporterverlader eine Straftat diesbezüglich nicht nachgewiesen werden, erhält er selbstverständlich sein Eigentum wieder zurück. Sieh mal in §1006 BGB, erster Absatz, erster Satz. Das BGB gilt nicht nur in Hamburg.

      • Malte sagt:

        So schnell wiederum geht es nicht; dann ist er vlt. nicht für den Diebstahl zu belangen, aber immer noch wegen Hehlerei, wenn er das Eigentum nicht nachweisen kann. Und bei der Anzahl dieser Räder wird das wohl schwierig, noch dazu beim angezeigten E-Bike…

        • Hallenser sagt:

          Nein, Polizei oder Staatsanwaltschaft müssen ihm nachweisen, dass er nicht Eigentümer ist. Auch dafür gibt es §1006 BGB. (Stichwort: gutgläubiger Erwerb, §932 BGB)

          Wenn die Sachen, und danach sieht es in diesem Fall aus, aus Diebstahlshandlungen stammen, gibt es dazu Daten. Also mindestesn die Anzeige des Bestohlenen und die darin enthaltene Beschreibung, Seriennummer usw. Werden die ihm vorgehalten, muss er spätestens im Gerichtsverfahren den Nachweis führen, doch der Eigentümer oder berechtigte Besitzer zu sein.

          Gibt es keine solche Daten und auch keine weiteren Indizien (Stichwort (dringender) Tatverdacht) und wird ihm auch sonst nicht nachgewiesen, dass er nicht der Eigentümer ist, wird ihm sein offensichtliches Eigentum (s. §1006 BGB) selbstredend wieder ausgehändigt.

          Hehlerei kommt überhaupt nur in Frage, wenn ihm oder jemand anderem ein vorheriger Diebstahl (oder eine andere Vermögensstraftat, vgl. §259 StGB) an diesen Sachen nachgewiesen wurde. Hehlerei ist eine Anschlussstraftat.

          Die Zahl mag Verdacht erregen, ein Beweis ist sie aber nicht.

  7. Ich sagt:

    16 Fahrräder aber man sieht hier nur drei
    Da läuft was falsch
    Unsere Tochter wurde auch das bike gestohlen. Danke

  8. BW sagt:

    Am Fahrzeug welches Kennzeichen???