GWG kassiert Nebenkosten für Rauchmelder

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17 Antworten

  1. Danke sagt:

    Danke an J. Menke. Nur wird sich leider nichts dran ändern.

  2. Unglaublich sagt:

    Das juckt die GWG nicht. Die stellen einem sogar jeden Hausschlüssel in Rechnung wenn man aufgrund der Mieterzahl mehr als drei benötigt. Man muss auch die Renovierung von 30 Jahre alten Fenstern bezahlen. Wir ziehen aus und überlassen diese Rattenfänger anderen.

  3. farbspektrum sagt:

    Klüger wäre es gewesen, die Anschaffung als Modernisierungskosten auf die Miete umzuzlegen.

  4. Hannes sagt:

    Die GWG-Rauchmelder sind aber nicht gekauft, sondern werden gemietet.

    „dass die GWG sowohl die Wartungskosten als auch die Anmietung der Geräte den Mietern in Rechnung stellt.“

    Sagen Sie jetzt bitte nicht, auch der Unterschied zwischen Miete und Kauf ist Ihnen nicht geläufig!

    Im verlinkten BGH-Urteil geht es um die Duldungspflicht hinsichtlich der Installation bei bereits vorhandenen Rauchmeldern, nicht die Umlage der Anschaffungskosten auf die Miete oder das Ansetzen der Miete und Wartung als Betriebskosten.

    • farbspektrum sagt:

      Hergott noch mal. Man muss das Urteil nur lesen.

      „-4-Die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern, die aufgrund des unstreitig ge-ringfügigen Eingriffs eine Bagatellmaßnahme nach §555c Abs. 4 BGB sei und deshalb keiner Modernisierungsankündigung bedürfe, sei nach § 555b Nr. 4, 6 BGB zu dulden. Es handele sich einerseits um eine Modernisierungsmaßnah-me im Sinne des §555b Nr. 5 BGB, die die Wohnverhältnisse auf Dauer ver-bessere, weil sie den Sicherheitsstandard einheitlich und nachhaltig für alle Bewohner gleichermaßen erhöhe, und andererseits um eine Maßnahme im Sinne des § 555b Nr. 6 BGB, zu der der Vermieter im Sinne einesMindestma-ßes nach §47 BauO LSA verpflichtet sei. „

      • Hannes sagt:

        Diese Stelle sagt nichts über die Umlage der Mietkosten für Rauchwarnmelder auf die Betriebskosten aus und auch nicht über die (nicht vorhandene) Möglichkeit, Mietkosten für Rauchwarnmelder per Erhöhung der Wohnungsmiete weiterzugeben. Das war Ihr Vorschlag, dieser ist jedoch rechtswidrig.

        Es gibt einen Unterschied zwischen dem Kauf von Rauchwarnmeldern und der Miete von Rauchwarnmeldern und es gibt einen Unterschied zwischen der Umlage der dabei jeweils entstehenden Kosten. Sich an einem Urteil zu einem gänzlich anderen Aspekt festzuhalten, beseitigt diese Unterschiede nicht und auch nicht die Vorschriften zum Ansatz der Kosten. Ihre Empfehlung ist jedenfalls unsinnig und ich habe starke Zweifel, dass die GWG sich auch nur im Ansatz damit befasst. Daher überlasse ich Ihnen gern das letzte Wort. Darauf scheint es Ihnen wohl mehr anzukommen, als auf sachliche Diskussion oder Erkenntniszuwachs.

        • farbspektrum sagt:

          „Klüger wäre es gewesen, die Anschaffung als Modernisierungskosten auf die Miete umzuzlegen.“
          Wo steht da was von Betriebskosten?
          Ist dir Deutsch so fremd? Trotz des Schreibfehlers müsste es doch für dich verständlich sein.

          • Hannes sagt:

            Nochmals: Die Rauchwarnmelder der GWG wurden nicht angeschafft (durch Kauf), sondern werden gemietet. Miete und Kauf sind unterschiedliche Vorgänge, die auch unterschiedlich gehandhabt werden. Gemietete Rauchwarnmelder dürfen der Ansicht des AG Halle nach nicht zu einer Mieterhöhung führen, weder in Form einer Erhöhung der Kaltmiete (das ginge nur bei Kauf), noch als Umlage auf die Betriebskosten.

            Vielleicht stellen Sie sich absichtlich dumm, weil Ihnen das auf schräge Art Freude bereitet. Ich spiele Ihr seltsames Spiel nun aber wirklich nicht länger mit.

          • farbspektrum sagt:

            Seit wann sind Modernisierungskosten Betriebskosten? Machen Sie sich doch mal über die Problematik schlau. Und nein, Modernisierungskosten werden nicht über die Betriebskosten umgelegt.
            Lesen Sie ich sich das Urteil welches Sie anführen auch durch?
            “ sind die Anmietkosten ohne Probleme vermeidbar, nämlich durch den Kauf der Rauchwarnmelder.“
            http://mieter-verbraucherschutz.berlin/2017/08/aus-der-rubrik-wissenswertes-827/

  5. hallesaale sagt:

    Mein Sohn in PB muss auch für den RM seit 2017 Miete zahlen.Die gemieteten wurden auch schon wieder durch neu gemietete ersetzt.
    Bsp.Diese belief sich im Jahr 2018 auf 23,70 €.
    Nagut für manchen Hartzer 3 Kasten Sterni.

    • farbspektrum sagt:

      Wie oben im Link steht, sind sich die Gerichte nicht einig.
      „Während das Amtsgericht Schönebeck (Urteil vom 4.5.2011 – 4 C 148/11) und das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 4.12.2013 – 715 C 283/13) die Kosten der Anmietung von Rauchwarnmeldern nicht als Betriebskosten einordnen, kommen das Landgericht Magdeburg (Urteil vom 27.9.2011 – 1 S 171/11) und das Amtsgericht Hamburg-Altona (Urteil vom 3.5.2013 – 318a C 337/12) zum gegenteiligen Ergebnis.“
      Einfach mal zum nächsten Gericht um die Ecke gehen, ob die eine andere Meinung haben.