Maskenpflicht, Quarantäne-Anordnungen, Bußgelder: das steht in der neuen Allgemeinverfügung
Ab heute gilt die neue Allgemeinverfügung der Stadt Halle, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern.
Bekannte Punkte wie die Maskenpflicht in der Altstadt bleiben bestehen. Künftig gilt sie aber nur noch von 8 bis 20 Uhr im Freien.
Wer einen positiven Corona-Befund hat, muss sofort selbständig für zwei Wochen in Quarantäne. Das gilt auch für Kontaktpersonen des Infizierten. Der Infizierte hat seine Kontakte auch umgehend zu informieren und den Behörden mitzuteilen. Die Kontaktpersonen haben sich auch bei Gesundheitsamt zu melden. Frühestens nach 10 Tagen wird ein Termin für einen Corona-Test durch das Gesundheitsamt vereinbart.
Bei Verstößen gegen die Allgemeinverfügung sind bis zu 25.000 Euro Bußgeld möglich.
Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung Nr. 8/2020 der Stadt Halle (Saale)
Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA öffentlich bekanntgegeben:
Die Stadt Halle (Saale) erlässt auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 die nachfolgende
Allgemeinverfügung Nr. 8/2020
Nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 12 Abs. 5 der Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt in der Fassung der Verordnung zur Zweiten Änderung der Achten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom 30.10.2020 (8. SARS-CoV-2-EindV) wird für das Stadtgebiet der Stadt Halle (Saale) angeordnet:
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Einwohner ist, wer in der Stadt Halle (Saale) wohnt.
Wenn die von Anordnungen dieser Allgemeinverfügung betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat gemäß § 16 Abs. 5 IfSG derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen dieser Allgemeinverfügung betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.
2. Mund-Nasen-Bedeckung
2.1. In allen Bereichen des öffentlichen Raums außerhalb von Gebäuden a) im Innenstadtring b) der Leipziger Straße und c) des Hans-Dietrich-Genscher-Platzes ist von Personen im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Zum Innenstadtring gehören folgende Straßen, Wege und Plätze:
- Alter Markt, Am Bauhof, An der Marienkirche, An der Moritzkirche, An der Schwemme, Barfüßerstraße, Bärgasse, Bechershof, Bergstraße, Bölbergasse, Bornknechtstraße, Brüderstraße, Brunoswarte, Christian-Wolff-Straße, Dachritzstraße, Domplatz, Domstraße, Dreyhauptstraße, Flutgasse, Friedemann-Bach-Platz, Gerberstraße, Graseweg, Große Brauhausstraße, Große Klausstraße, Große Märkerstraße, Große Nikolaistraße, Großer Berlin, Großer Sandberg, Große Schlossgasse, Große Steinstraße, Große Ulrichstraße, Gustav-Anlauf-Straße, Gutjahrstraße, Hackebornstraße, Hallmarkt, Hallorenring, Hansering, Herrenstraße, Jägergasse, Jerusalemer Platz, Joliot-Curie-Platz, Kanzleigasse, Karzerplan, Kaulenberg, Kellnerstraße, Kleine Brauhausstraße, Kleine Klausstraße, Kleine Märkerstraße, Kleine Marktstraße, Kleiner Berlin, Kleiner Sandberg, Kleine Schlossgasse, Kleine Steinstraße, Kleine Ulrichstraße, Kleinschmieden, Kuhgasse, Kühler Brunnen, Kutschgasse, Leipziger Straße, Marktplatz, Mittelstraße, Moritzburgring, Moritzkirchhof, Mühlberg, Mühlgasse, Mühlpforte, Neunhäuser, Oleariusstraße,Rannische Straße, Rathausstraße, Robert-Franz-Ring, Salzgrafenplatz, Salzgrafenstraße, Salzstraße, Schlossberg, Schmeerstraße, Schülershof, Schulstraße, Spiegelstraße, Spitze, Steinbockgasse, Sternstraße, Talamtstraße, Universitätsplatz, Universitätsring, Waisenhausring, Zapfenstraße, Zenkerstraße
- Der Geltungsbereich des Innenstadtrings ist dieser Allgemeinverfügung als Bild beigefügt.
2.2. Darüber hinaus ist auch in allen Bereichen des öffentlichen Raumes des übrigen Stadtgebietes außerhalb von Gebäuden von Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht durchgehend eingehalten werden kann. Angehörige des eigenen Hausstandes sowie eigene Ehe- und eingetragene Lebenspartner gelten nicht als andere Personen.
2.3. Die Pflichten nach Ziffer 2.1 und 2.2, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gelten nicht für Personen in oder auf Kraftfahrzeugen, Fahrrad- und Rollerfahrende und Joggende.
2.4. Bei Veranstaltungen ist in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Veranstaltungen sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen.
2.5. In Schulen ist auf dem Außengelände und im Gebäude außerhalb des eigenen Klassenraums von allen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
2.6. Als Mund-Nasen-Bedeckung gilt jede textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen- Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der 8. SARS-CoV-2-EindV. Die Regelungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV zum Personenkreis, für den die Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht anzuwenden ist, gelten auch im Anwendungsbereich der Ziffern 2.1 bis 2.5 dieser Allgemeinverfügung.
3. Absonderung in die sogenannte häusliche Quarantäne
3.1 Einwohner, bei denen durch einen PCR-Test oder durch einen Antigen-Schnelltest eine SARS-CoV-2-Infektion von einem Gesundheitsamt oder einem Arzt festgestellt wurde (=SARS- CoV-2-Infizierte), haben sich unverzüglich in eine 14-tägige Quarantäne vom Zeitpunkt des Tests an zu begeben. SARS-CoV-2-Infizierte erhalten darüber unverzüglich vom Fachbereich Gesundheit eine Bescheinigung. Nach frühestens 10 Tagen findet ein zweiter Test nach Terminabsprache durch den Fachbereich Gesundheit statt. Im Falle eines negativen Testergebnisses endet die Quarantäne nach 14 Tagen. Ist der Test weiterhin positiv, wird die Quarantäne um weitere 7 Tage verlängert.
3.2 SARS-CoV-2-Infizierte sind verpflichtet, unverzüglich ihre Kontaktpersonen zu unterrichten und diese dem Fachbereich Gesundheit zu benennen. Hierzu ist die in der Anlage 2 beigefügte Liste unverzüglich – mit den personenbezogenen Daten der Kontaktpersonen ausgefüllt – dem Fachbereich Gesundheit der Stadt Halle (Saale) zu übermitteln.
3.3 Einwohner, die engen Kontakt zu einem bestätigten Fall von SARS-CoV-2 hatten (=Verdachtspersonen), haben sich unverzüglich in eine 14-tägige Quarantäne vom Zeitpunkt des Kontakts an zu begeben. Zudem haben sie sich umgehend mit dem Fachbereich Gesundheit in Verbindung zu setzen. Im Falle eines positiven Tests gelten 3.1 und 3.2.
3.4 Ist ein SARS-CoV-2-Infizierter Mitglied einer Kohorte in Schulen, Horten und Kindergärten (=Gemeinschaftseinrichtungen), so haben sich alle Mitglieder der Kohorte unverzüglich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Die Quarantäne endet 14 Tage nach dem Tag des letzten Kontaktes eines Mitgliedes der Kohorte zu dem SARS-CoV-2-Infizierten. Zeigen sich Symptome auf eine SARS-CoV-2-Infektion, so ist unverzüglich der Fachbereich Gesundheit zu informieren. Zeigen sich keine Symptome, so können die Mitglieder der Kohorte nach Ablauf der 14 Tage ihre jeweilige Gemeinschaftseinrichtung wieder besuchen.
3.5 Die Quarantäne hat in einer Wohnung oder einem anderweitig räumlich abgrenzbaren Teil eines Gebäudes zu erfolgen. In der gesamten Zeit der Quarantäne soll eine räumliche oder zeitliche Trennung von anderen im Haushalt nicht infizierten Personen beachtet werden. Infizierte und Verdachtspersonen dürfen während der Zeit der Quarantäne die Wohnung nicht verlassen. Der zeitweise alleinige Aufenthalt in einem zu der Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist gestattet. Während der Quarantäne dürfen Infizierte oder Verdachtspersonen keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum selben Haushalt gehören.
3.6 Während der Zeit der Isolation haben die SARS-CoV-2-Infizierten oder die Verdachtspersonen ein Tagebuch zu führen, in dem – soweit möglich – zweimal täglich (mit einem Zeitabstand von mindestens sechs Stunden zwischen den Messungen) die Körpertemperatur und – soweit vorhanden – der Verlauf von Erkrankungszeichen sowie allgemeine Aktivitäten und der Kontakt zu weiteren Personen festzuhalten sind. Änderungen des Gesundheitszustandes sind dem Fachbereich Gesundheit unverzüglich mitzuteilen. Kontaktdaten des Fachbereichs Gesundheit: Niemeyerstraße 1, 06110 Halle (Saale) E.-Mail: corona@halle.de Telefon: 0345-2213238
3.7 Die Hinweise des Robert-Koch-Instituts zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind zu beachten.
3.8 Einwohner erhalten auf schriftliche Anforderung vom Fachbereich Gesundheit zu Beginn der Quarantäne eine schriftliche Bestätigung über deren voraussichtliche Dauer.
4. Ausnahmen
Der Fachbereich Gesundheit kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung genehmigen sowie ergänzende Anordnungen treffen.
5. Ordnungswidrigkeit
Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.
7. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Halle (Saale), Marktplatz 1, 06100 Halle (Saale), Widerspruch erhoben werden.
8. Hinweise
Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung der Ziffern 2.1 bis 2.5, 3.1. bis 3.7. nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 IfSG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Diese Allgemeinverfügung stellt mit ihrer Bekanntgabe eine sofort vollziehbare Anordnung dar.
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG bzw. § 53 Abs. 4 SOG LSA haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Allgemeinverfügung gelten für alle Geschlechter.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können immer an Werktagen am Montag, Dienstag, Mittwoch: von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr Donnerstag: von 13 bis 15 Uhr und Freitag: von 8 bis 12 Uhr in der Stadt Halle (Saale), Büro des Oberbürgermeisters, Ratshof 2. Etage, Zimmer 242, Marktplatz 1, 06100 Halle (Saale) eingesehen werden.
Es wird darum gebeten, für die Einsichtnahme möglichst einen Tag vorher einen Termin unter der Telefonnummer 0345- 2214018 zu vereinbaren.
Tagebuch führen über Gesundheitsdaten, ohne ärztliche Maßnahmen? Sinnlos!
Entweder regelmäßige medizinische Betreuung oder Krankenhaus. Alles andere ist Showprogramm.
Zu den Straßen ist spannend, dass man beobachten kann, daß bei Überquerung des Ringes sofort die Maske abgemacht wird, da ja der Fussweg der Außenseite für viele Bürger nicht zum Altstadt Bereich gehören. So steht es aber nicht in der Verordnung. Da gelten beide Seiten. Viel Spaß beim Abkassieren.
Die Schilder stehen aber erst an den „Einfallstraßen“. Also gilt für mich auch erst ab dort die Maskenpflicht.
In der Verordnung steht es ja eigentlich klar drin. Auf den Straßen wie Uniring ist ebenfalls ein Mund-Nasenschutz zu tragen.
Es gilt ja auch überall in der Stadt Tempo 50 und nicht nur dort wo ein Schild steht.
Ich halte mich an die Schilder. Wenn dem so ist, soll die Stadft auch die Beschilderung entsprechend vornehmen.
Eine Allgemeinverfügung gilt ohne Schilder. Pack schon mal die Zahnbürste ein. Du wirst eine Weile auf Staatskosten untgebracht. (Miete in der Barfüßer musst du dann trotzdem zahlen)
Auch wenn Du über einen Feldweg in die Stadt kommst und dort kein Ortseingangsschild montiert ist, gilt für Dich das Tempolimit…
Zustimmung, so kenne ich es auch. Mir hat zudem eine glaubwürdige Person des öffentlichen Lebens auf meine Frage bestätigt, dass die jeweils äußeren Gehwegbereiche der Ringstraßen nicht betroffen sind, die Grenze die Außenkante der Fahrbahn ist.
Hast du diese glaubwürdige Öffentlichkeitsperson hinter der Händelhalle ohne Maske getroffen?
Eine Straße hat meistens auf beiden Seiten Gehwege, die der Straße zugerechnet werden.
Das hat der Oberbernd auch in der Pressekonferenz deutlich gemacht…
Hat sich mir einst als Hallenser vorgestellt und es war direkt auf dem Markt. Und ja, ohne Maske.
Ich glaube dir.
Kann mir jemand sagen, wie hoch das Bußgeld bzw. die Strafe für das Nichteinhalten der Quarantäneanordnung (nach Kontakt zu Infizierten) in Halle bzw. Sachsen-Anhalt ist? Ich habe beruflich viel Kontakt mit Verweigerern und möchte gern auf die Folgen hinweisen, konnte aber nichts finden. Danke. (Bitte kein Mimimi von Liebichs Flotte oder Ab-in-den-Knast-Gesülze von der Gegenseite)
„8. Hinweise
Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung der Ziffern 2.1 bis 2.5, 3.1. bis 3.7. nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 IfSG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Diese Allgemeinverfügung stellt mit ihrer Bekanntgabe eine sofort vollziehbare Anordnung dar.“
Sehe ich das richtig, dass es für das Tragen eines Mund-Nasenschutzes jetzt keine Ausnahme mehr für Personen gibt, die rauchen/trinken/essen?
Ja. An die Hauswand pinkeln ist auch nicht erlaubt, selbst bei größter Dringlichkeit.
Hintern Busch kacken geht auch nur, wenn der Busch groß genug ist und du eine Tüte dabei hast, um den Haufen dann mitzunehmen.
Stimmt, dann können Sventilators Gorillas nicht mehr die Pflicht durch Suchtverhalten (Rauchen, Saufen, Fressen) umgehen.
Warum nicht gleich ganz Halle und den Saalekreis !!
Völlig bescheuert
Das gilt doch in ganz Halle!? Punkt 2.2. „Darüber hinaus ist auch in allen Bereichen des öffentlichen Raumes des übrigen Stadtgebietes außerhalb von Gebäuden von Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht durchgehend eingehalten werden kann.“ Ganz klar, wenn du den Abstand nicht einhalten kannst, Maske auf.
Der Saalekreis geht uns nix an.
Weil der Saalekreis nicht so wichtig ist?
Warum ist der Saalekreis nicht so wichtig
Weil es der Saalekreis ist. Sicher wird das in den Saalekreisforen anders gesehen. Hast du da einen Link? Ich finde dazu nämlich nichts.
Kannst du von dir zweifelsfrei behaupten. Ansonsten erzieh einfach deine Kinder sozialadäquat, dann gibt es keine Probleme.
Achja, und benutze dein Hirn (so noch vorhanden!).
Es gilt doch in ganz HALLE, dass man grundsätzlich bei Unterschreitung der 1,5 m Sicherheitsabstand eine Maske zu tragen hat.
Lediglich in der Altstadt (Ring + Spitze/Schwemme) ist tagsüber grundsätzlich eine Maske zu tragen.
Und der Saalekreis hat eine eigene Verwaltung…
Kommt noch. Man arbeitet mit Stufenplan. Immerhin darf man auf der Parkbank noch ein Buch lesen. Und die Spielplätze sind auch noch nicht abgesperrt, auch wenn sich dort nur zwei Freunde treffen dürfen.
bei 25 000 Strafe da kannste ja auch gleich aus den Fenster springen
Da brauchen Sie dann auch keine Maske mehr zu tragen, je nachdem in welchem Stockwerk sich das Fenster befindet.👍
„3.8 Einwohner erhalten auf schriftliche Anforderung vom Fachbereich Gesundheit zu Beginn der Quarantäne eine schriftliche Bestätigung über deren voraussichtliche Dauer.“
Geht man also doch zum Briefkasten? Oder geht das per Email? So ein Schmarrn… kriegt man dann wenigstens Zeitnah eine Empfangsbestätigung?
Bist du wirklich ganz allein?
Ja bin ich… obwohl könnte meine Kinder hin schicken… ach nee, die haben dann auch Quarantäne, was ich der Schule nach weisen muss.
Der Pizzabote könnte in den Briefkasten sehen. Oder woher bekommt ihr euer Essen?
Nein. Du darfst erstmal in Selbstquarantäne. Wenn Du Glück hast, bekommst Du irgendwann was vom Gesundheitsamt. Geld gibt es dann erstmal nicht vom Chef. Und ohne behördliche Anordnung auch nicht nach infektionsschutzgesetz
Der Lohn wird fortgezahlt vom Arbeitgeber, wenn die behördliche Anordnung vorliegt. Der Ag holt es sich dann vom Land wieder, wenn die Quarantäne ausgesprochen wurde, weil Kontaktperson 1. Grades. Aber grundsätzlich braucht es entweder einen Krankenschein oder die behördliche Anordnung. Und da wartet sicher kein Arbeitgeber drei Wochen drauf. Da nützt als Nachweis auch nur die erste Woche, der positive Test, sofern man das Ergebnis schriftlich hat und nicht nur telefonisch vom Hausarzt mitgeteilt. Aber schön, dass das Gesundheitsamt entlastet wird, dafür Arbeitnehmer zusätzlich belastet werden. Kann man so nen Schreiben nicht auch, einmal als Vorlage speichern und nur Namen und Datum ändern? Verteilt werden die Schreiben dann vom abgezogenen Sicherheitsdienst der geschlossenen Fieberambulanzen… na wie wäre das. Wurden nicht erst sage und schreibe 10 Personen auf 400 € Basis angestellt?
Die behördliche Anordnung liegt doch vor. Ist heute in Kraft getreten. Steht gleich im ersten Satz nach der Überschrift.
Was vor liegt ist eine Allgemeinverfügung, was der Arbeitgeber und die Schule will ist die schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes aus der hervorgeht, dass es eine angeordnete Quarantäne ist. Denkst du etwa mein Arbeitgeber zahlt, wenn es eine „freiwillige“ „selbstständige“ Quarantäne ist?
Ist schon klar, dass ich in Quarantäne gehe, wenn ein positiver Test in meinem direkten Umfeld vorliegt, aber ich erwarte ein zügiges handeln vom Gesundheitsamt. Wenn ich innerhalb einer Kohhorte in Quarantäne gehe, will ich auch direkt getestet werden und nicht erst ne Woche später, denn solange ich nicht positiv bin, sind meine Kinder nicht betroffen und nicht in Quarantäne. Dazu brauchst aber das Gesundheitsamt und nicht meine freiwillige Entscheidung, weil ich Kontakt hatte. Ich soll schon zu Hause bleiben um die Krankenhäuser nicht zu überlasten und nun muss ich auch noch selbst nach weisen, wie es zur Quarantäne kam und diesem Nachweisen hinterher rennen, um das Gesundheitsamt zu entlasten?
Ich krieg noch nicht mal die Einkaufshilfe für meine Oma genehmigt, wenn ich nicht nachhaltig nachweisen kann, dass ich dauerhaft verhindert bin.
Was bedeutet denn Allgemeinverfügung? Richtet sich die nur an einen? ODer ganz und gar an die Allgemeinheit?
Die Quarantäne, die durch die Allgemeinverfügung angeordnet ist, ist ja gerade nicht „freiwillig“ oder „selbstständig“. Das weiß dein Arbeitgeber. Übrigens, und das ist jetzt ein total verwegener Vorschlag, aber frag doch deinen Arbeitgeber einfach! Klingt jetzt erstmal total abgefahren. Aber wenn man etwas darüber nachdenkt: Wenn einer weiß, was dein Arbeitgeber im E-Fall für richtig hält, dann ja wohl dein Arbeitgeber.
Klar kann der sagen, dass du gegen die explizite Anordnung verstoßen und deine Umgebung und vor allem deine Kollegen und Vorgesetzten in Gefahr bringen sollst. Aber wird er das auch tun? Vielleicht. Vielleicht ist es ihm egal, vielleicht übernimmt er auch die 25000 Euro Geldbuße. Weiß man alles erst, wenn fragt.
Und jetzt pass auf: Mehrfach getestet und amtlich als kerngesund bescheinigt hast du vielleicht sogar Aufstiegschancen! Niemand befördert Kranke. Aber vor Lebenskraft Strotzende, für die sieht es immer etwas besser aus.
Natürlich nur, wenn das mit der Verpflegung klappt. Wenn du keine Einkaufshilfe bekommst, wer versorgt euch dann? Irgendwoher müsst ihr doch im E-Fall euer Essen bekommen! Wie machen das denn die anderen?
Was soll eigentlich dieser Quatsch mit den Jogger? LEX WIEGAND?
Dein Hopserlauf fällt auch darunter. Beruhige dich wieder, sonst versprühst du zuviel Aerosole und Duft.
25000€ ist doch die oberste Grenze des Bußgeldes, das kann ich auch allein lesen. Meine Frage war sehr konkret: Wieviel Bußgeld kostet ein (erstmaliger) Bruch der Quarantäneanordnung in Halle z.B. für einen 18jährigen Schüler? Oder ist das in jedem Fall anders? Wenn ja, warum? Das wird doch herauszubekommen sein bei so vielen Schlaumeiern hier?! 😉
Holgi, als 18jähriger gehst du nun wirklich nicht durch. Als jemand, der noch (mal) zur Schule müsste hingegen schon.
Musst du mal den Wiegand anrufen. Auf eine Frage in der heutigen Pressekonferenz eines Journalisten, warum in den vorangegangenen Tagen nicht zwischen an und mit Corona Verstorben unterschieden wurde, antwortete Wiegand: „Ich wollte Sie nicht verwirren“ 😂😂😂
Was nutzt ein Gesetz oder Anordnung etc., wenn der Erlassende nicht in der Lage ist diese durchzusetzen?
Ist er ja zum Glück. Kannst aber auch überweisen.
Lieber Hallenser, lies mal weiter oben. 😉 Aber es gibt – nebenbei bemerkt – auch 18-Jährige, die die deutsche Rechtschreibung beherrschen.
Weiter oben gehst du auch nicht als 18jähriger durch. Gerade weiter oben erkennt man das besonders deutlich.
Ist das Essen im stehen jetzt verboten oder nicht? Da wird ja die Bockwurst kalt, wenn man erst zum Rand des Ringes latschen muss! 🙂 Oder ist es das wirtschaftliche aus von Fressbuden?
Pro-Tipp: Bockwurst erst am Rand des Ringes kaufen.
An den Hallenser: Ich habe auch nirgendwo behauptet, 18 zu zu sein. Ich habe geschrieben, dass ich beruflich mit Quarantänebrechern zu tun habe z.B. mit 18 jährigen. Ist jetzt nicht ganz so extrem schwer zu verstehen, oder?
Sieht sich nun hier irgendjemand in der Lage zu sagen, was es einen Schüler kostet, wenn er bei Quarantänebruch (als Kontaktperson) erwischt wird? Hier streiten alle seit Monaten bis aufs Messer, aber auf eine so relevante Frage bezüglich der „Coronadiktatur“ weiß niemand eine Antwort?
Das kann bis zu 25.000€ kosten. Es gibt keinen Katalog, in dem steht, wie viel 18-jährige beim erstmaligen Verstoß oder 36-jährige beim zweiten Verstoß zahlen müssen. Sowas ist immer eine Ermessensfrage. Es ist wie mit Gesetzen. Da steht auch, dass der Verstoß gegen ein Gesetz z.B. mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren geahndet wird. Da gibt es auch keinen Katalog, der dann genau aufschlüsseln, wie lange wer genau ins Gefängnis muss. Das ist Ermessenssache. Ein 18-jähriger, der vllt. nur Kontaktperson war (also negativ getestet wurde) und erstmalig die Quarantäne bricht, weil er den Biomüll runter bringt, muss bestimmt nicht 25.000€ zahlen. Ein 18-jähriger, der in Quarantäne ist, weil er positiv getestet wurde und dann erstmalig die Quarantäne bricht und eine Party macht oder besucht, wird sicher eine andere Strafe zahlen müssen als sein negativer Kumpelmit dem Biomüll.
Das weiß er doch. Er verfolgt einen ganz anderen Zweck als Wissenszuwachs…
@123: Dankeschön.
So ein bullshit
Schreiben tausend Straßennamen auf wenn ich die alle gelesen hab weiß ich nix mehr .so ein scheis
Die haben doch vollkommen ein Ding am Kopf. Mal sehen wenn sie uns zu Hause einsperren nicht mehr schön
Deswegen ist doch das Bild mit angehängt. Für Überforderte wie dich, die es mit dem Lesen nicht so haben. Alles gut.