Neue Corona-Eindämmungsverordnung: das gilt ab Mittwoch für Halle
Am Mittwoch tritt die Änderung der Corona-Eindämmungsverordnung in Kraft. Diese sieht Lockerungen für alle Regionen in Sachsen-Anhalt vor, die seit mindestens fünf Tagen eine geringere Inzidenz als 35 haben. Für Halle (Saale) trifft das schon zu, für den benachbarten Saalekreis hingegen nicht.
Wichtige Änderungen sind zum Beispiel die Kontaktbeschränkungen. Eine Person darf höchstens zehn weitere Personen treffen. Im Zoo dürfen Tierhäuser und Streichelgehege wieder öffnen. Saunen und Spaßbäder dürfen wieder öffnen. Die Testung in der Außengastronomie fällt weg.
Lockerungen gibt es auch bei Veranstaltungen. Der HFC dürfte – gerade ist ja aber Drittliga-Pause – wieder bis zu 500 Zuschauer im Außenbereich empfangen. Für Sportveranstaltungen im Innenbereich sind 250 Gäste zugelassen. Professionell organisierte Veranstaltungen sind im Innenbereich mit 100 und im Außenbereich mit 250 Zuschauer zugelassen. Bei Theaters und Kinos sind es 250 Besucher drinnen und 500 draußen.
Auch Freizeitparks dürfen wieder Gäste empfangen. Einzelhändler müssen keine Kontaktlisten mehr führen.
Hier alle Punkte der Verordnung:
- der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten einer Person mit höchstens zehn weiteren Personen gestattet
- professionell organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 Teilnehmern und im Freien mit höchstens 250 Teilnehmern
- professionell organisierte Messen und Ausstellungen in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 Besuchern und im Freien mit höchstens 250 Besuchern
- professionell organisierte Spezialmärkte in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 Besuchern und im Freien mit höchstens 250 Besuchern
- Planetarien und Sternwarten dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden (höchstens 250 Besucher, abhängig von der Größe)
- Literaturhäuser, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und Veranstaltungsorte für den Publikumsverkehr geöffnet werden; in geschlossenen Räumen dürfen für höchstens 250 Besucher und im Freien höchstens 500 Besucher zugelassen werden;gleiches gilt für die Durchführung von professionell organisierten Sportveranstaltungen,
- soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser dürfen für Gruppen bis höchstens 25 Personen öffnen
- Konzerte oder Proben von Gesangsgruppen und Chören im Freien sowie in hinreichend großen geschlossenen Räumen sind unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander zulässig,
- Konzerte und Proben von Orchestern und Musikgruppen sind in geschlossenen Räumen und im Freien zulässig
- Für Trauungs-, Trauer- und Bestattungszeremonien sowie Beisetzungen gibt es nur noch die Begrenzung “engster Familienkreis”
- Streichelgehege in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden
- Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden
- Freizeit- und Spaßbäder dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter begrenzt ist; die Freigabe der Freizeit- und Spaßbäder erfolgt durch den Betreiber nach Erstellung eines Hygienekonzeptes; in den Freizeit- und Spaßbädern sind Angebote, bei denen die Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann (z. B. Strömungskanäle oder Wellenbäder), außer Betrieb zu nehmen
- Außenbereiche von Freizeitparks dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden
- Saunas dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden; es ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen; Aufgüsse sind untersagt
- ärztlich verordneter Rehabilitationssport kann in geschlossenen Räumen ohne Vorgabe der Gruppengröße durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird
- öffentliche und private Bildungseinrichtungen sowie vergleichbare Einrichtungen können für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe der Gruppengröße geöffnet werden
- Gesangsunterricht im Freien ist ohne Vorgabe der Gruppengröße unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander zulässig; Musikschulen bleibt es unbenommen Gesangsunterricht weiterhin nur als Einzelunterricht und unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander ohne Testung durchzuführen
- Kurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse, dürfen für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe einer Gruppengröße geöffnet werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; beim Paartanz in Tanzschulen oder Vereinen ist die zulässige Personenzahl auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter des Kursraumes begrenzt
- Zutritt zu Freibädern darf ohne Testung gewährt werden
- Für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 16 Jahren reicht eine medizinische Maske (OP-Maske), FFP2-Pflicht nur noch für Ältere
- Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote können durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen eingehalten werden; Fahrgäste haben partikelfiltrierende Halbmaske (FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske) zu tragen, sofern keine Ausnahme vorliegt; vor dem erstmaligen Zutritt zum Fahrzeug und während der Reise haben die Reisenden alle 48 Stunden eine Testung mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, sofern keine Ausnahme vorliegt
- Gaststätten für Tische im Innenbereich dürfen ohne zeitlichen Begrenzung öffnen. Es muss aber sichergestellt sein, dass an einem Tisch im Innen- oder Außenbereich höchstens elf Personen zusammenkommen
- Gästen darf der Zutritt zum Außenbereich von Gaststätten ohne Testung gewährt werden
- ein Verzehr kann auch in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfinden
- Ladengeschäfte sind nicht mehr verpflichtet, einen Anwesenheitsnachweis zu führen
- der Trainingsbetrieb des organisierten Sports ist in geschlossenen Räumen ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet, wobei die Anzahl der Personen auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter begrenzt ist
- der organisierte Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs ist im Freien als Kontaktsport mit höchstens 30 Personen und kontaktfrei mit höchstens 200 Personen gestattet
- Ferienlager sind gestattet; bei der Nutzung von Sportstätten im Rahmen von Ferienlagern und Ferienfreizeiten kann von den Maßgaben des § 8 Abs. 1 abgewichen werden, soweit die pädagogische Zielrichtung dies erfordert
- es gelten ausschließlich Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich im Ladengeschäft höchstens 1 Kunde je 10 Quadratmeter der Verkaufsfläche aufhält.
Erfolgt denn heute noch die notwendige ortsübliche Bekanntmachung der Stadt, dass die Voraussetzungen für die weiteren Lockerungen (Unterschreitung des Wertes der Sieben-Tage-Inzidenz von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen) eingetreten sind?
Da blickt doch nicht mal mehr der beste Politiker durch. Voll das Irrenhaus..
Korrekt.
Auch ihr gehört zu Deutschland!
Na also ,es geht auch ohne Test und Impfung.
Aber die Überängstigen dürfen sich ruhig weiter testen und impfen lassen !
Pünktlich vor den Wahlen!!
Eine Wahl. Und der Termin dafür steht schon lange fest.
Pünktlich zu den gesunkenen Inzidenzen – die zählen.
Da ging der Magdeburger Regierung vor dem Sonntag, 6. Juni wohl der Arsch auf Grundeis. Aber keine Sorge, bis Sonntag werden wir den Versuch, Demokratie, Freiheit und Bürgerrechte abzuschaffen, nicht vergessen haben. No pasaran!
Wusste gar nicht, dass die anderen Bundesländer auch Wahlen haben…
„- der organisierte Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs ist im Freien als Kontaktsport mit höchstens 30 Personen und kontaktfrei mit höchstens 200 Personen gestattet“
In der Änderung der Eindämmungsverordnung steht dazu überhaupt nichts drin.
Woher kommt denn diese Aussage?