Neue Eindämmungsverordnung: ab heute gelten die Corona-Lockerungen für Sachsen-Anhalt
Endlich wieder Einkaufen ohne Termin – zum Beispiel im Klamottenladen oder im Elektromarkt. Ab heute ist das ist Sachsen-Anhalt wieder möglich. Die 13. Eindämmungsverordnung tritt in Kraft.
Fitnessstudios dürfen öffnen, sportliches Training ist mit bis zu 25 Teilnehmern möglich, Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 50 Besuchern erlaubt, Kinos und Spielhallen dürfen öffnen. Erlaubt ist ebenso die Öffnung von Tattoo- und Piercingsstudios. Hotels dürfen wieder Übernachtungen anbieten. Und nachdem schon die Außenbereiche der Gaststätten öffnen durften, sind nun auch wieder Gäste in den Innenbereichen zulässig.
Die Kontakte bleiben auf zwei Haushalte mit maximal fünf Personen beschränkt – zuzüglich Kinder unter 14 Jahren, Genesene und Geimpfte Personen. FFP2-Masken müssen weiterhin im ÖPNV für alle Personen über 16 Jahren getragen werden. Bei Kindern zwischen 6 und 15 Jahren besteht nur noch die Verpflichtung zu einer medizinischen Maske, hier reicht also auch eine OP-Maske.
Kontaktlisten sind bei vielen Angeboten Pflicht. Zudem gelten viele Angebote nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete Personen.
Alle wichtigen Punkte:
Einkauf: Einkauf ist in Ladengeschäften wieder ohne Terminvereinbarung möglich. Die Maskenpflicht gilt weiter, die Kundenzahl ist begrenzt. Ein Anwesenheitsnachweis ist zu führen, soweit es sich nicht um Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Direktvermarkter für Lebensmittel, Blumen und Pflanzen, den Vertriebs von Lebensmitteln im Reisegewerbe, um Online-Handels-, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradläden, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Garten- und Baumärkte sowie Großhandels-Einrichtungen handelt.
Sport: Individualsport ist weiter möglich, ebenso der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis 25 Personen, dies gilt auch für den Kontaktsport. Nur die Trainer und Verantwortlichen benötigen einen Test. Zusätzlich ist nun außerhalb des Trainingsbetriebs organisierter kontaktfreier Sportbetrieb im Freien mit höchstens 25 Personen erlaubt. Hier benötigen alle Personen einen Test.
Im Innenbereich ist nun auch der Trainingsbetrieb des organisierten kontaktfreien Sports in Gruppen erlaubt, wobei die zulässige Personenzahl auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter, höchstens aber auf 10 Personen begrenzt ist. Alle Personen benötigen einen Test.
Sinkt die Inzidenz unter 50, sind beim Trainingsbetrieb des organisierten Sports Zuschauer zugelassen – 100 im Außen- oder 50 im Innenbereich, auch hier mit Test und Kontaktnachverfolgung.
Bei Einhaltung von Abstandsregelungen und negativem Test sind auch Kurse insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse mit höchstens zehn Personen zuzüglich Trainer möglich.
Kultur und Freizeit: Museen, Ausstellungen und Zoos können bei einer Inzidenz unter 100 öffnen. Es ist ein Anwesenheitsnachweis erforderlich. Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen sind möglich. Dabei darf nur jeder zweite Platz belegt werden, maximal 50 Besucher sind bei einer Inzidenz unter 100 zulässig, bei einer Inzidenz unter 50 maximal 200. Ein Test und die Kontaktnachverfolgung sind erforderlich.
Outdoor sind max. 200 Personen (Inzidenz unter 100), bzw. maximal 300 (Inzidenz unter 50) erlaubt – jeweils mit Test und Kontaktnachverfolgung.
Schiffsausflüge sind möglich, soweit ein medizinischer Mund-Nasenschutz getragen wird. Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote bleiben untersagt.
Bei einer Inzidenz unter 50 sind zudem professionell organisierte Messen und Ausstellungen sowie Spezialmärkte mit höchstens 50 Besuchern gestattet. Planetarien und Sternwarten dürfen wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden; wobei eine Höchstgrenze von 50 Besuchern in geschlossenen Räumen und 100 Besuchern im Freien gilt. Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote von Mehrgenerationenhäusern dürfen unter einer Inzidenz von 50 für Gruppen bis höchstens zehn Personen öffnen. Tanzlustbarkeiten dürfen im Außenbereich mit höchstens 50 Besuchern zwischen 6 Uhr und 22 Uhr nur mit Test stattfinden. Bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden auch hier vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt.
Veranstaltungen: Veranstaltungen bleiben generell untersagt. Die Ausnahme sind professionell organisierte Veranstaltungen im Freien mit höchstens 20 Teilnehmern. Diese sind bei einer Inzidenz von unter 100 gestattet, wenn Hygiene und Zugangsbegrenzungen eingehalten werden – Genesende und Geimpfte bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Es bestehen Test- und Maskenpflicht. Bei einer Inzidenz von unter 50 sind professionell organisierte Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmenden gestattet – Genesende und Geimpfte bleiben unberücksichtigt.
Badeanstalten, Schwimmbäder: Badeanstalten, Schwimmbäder und Heilbäder sind geöffnet. Für Innenbereiche gilt eine Zugangsbeschränkung (1 Person je 20 Quadratmeter) Es besteht Testpflicht und die Pflicht zum Führen eines Anwesenheitsnachweises.
Fitnessstudios: Fitnessstudios sind mit Tests und Kontaktnachverfolgung geöffnet. Es gibt eine Zugangsbeschränkung (eine Person je 20 Quadratmeter).
Körpernahe Dienstleistungen: Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Piercing- und Tattoostudios können öffnen. Eine Anwesenheitsnachweis muss geführt werden, und es gilt eine Maskenpflicht. Die Pflicht zur Terminvereinbarung entfällt.
Gastronomie und Beherbergung: Innen- und Außengastronomie können mit negativem Test genutzt werden. Für die maximale Gästezahl gelten dabei konkrete Vorgaben: Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,50 Meter eingehalten werden; je 2,5 angefangene Quadratmeter Innenfläche ist ein Gast zulässig. Der Innenbereich darf nur von 6 bis 22 Uhr geöffnet werden. Bei Mitnahme von Speisen oder Außer-Haus-Verkauf gilt keine Testverpflichtung.
Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe dürfen wieder öffnen, Anwesenheitsnachweise sind erforderlich. Übernachtungsgäste müssen vor Betreten der Unterkunft und danach alle 48 Stunden einen aktuellen Test vorweisen. Beim autarken Tourismus gilt die Testverpflichtung nur einmalig bei Ankunft.
Kontaktbeschränkungen: Bei einer Inzidenz unter 100 gilt weiterhin: Ein Hausstand darf sich mit einem weiteren Hausstand treffen, wobei dieser aus maximal fünf Personen bestehen darf. Bei einer Inzidenz unter 50 gilt: Ein Hausstand darf sich mit maximal fünf weiteren Personen treffen – egal aus wie vielen Hausständen die Personen sind.
ÖPNV: Die FFP2-Masken-Pflicht im Öffentlichen Personennahverkehr bleibt für Personen ab 16 Jahren bestehen, für Sechs- bis 15-Jährige ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes erlaubt. Dies gilt auch für die Nutzung des Schülerverkehrs.
Kindertagesstätten: Kitas öffnen bei einer Inzidenz von unter 100 im eingeschränkten Regelbetrieb, bei einer Inzidenz unter 50 kehren sie in den Regelbetrieb zurück.
Und wo bleiben die Besuchszeiten in Krankenhäusern? Aktuell geht nichts!!
„Einkaufen ohne Termin – zum Beispiel im Klamottenladen…“
Das ist mal normales Deutsch
😄✌️
Ich dachte immer das heißt Bekleidungsfachgeschäft.
Kann ich auch nicht verstehen, darf nicht zu meinem Schwiegervater der Krebs im Endstadium hat.
6-15jährige tragen OP Masken, alle Anderen FFP2. Wo ist da bitte die Logik? Die Luft ist die Gleiche. Und wann bitte öffnen die Hallenbäder, bei dem diesjährigen Wetter hat man wenig Lust auf Saline und Nordbad. Wegen der Besuchsmöglichkeiten im Krankenhaus, fragt direkt nach, die entscheiden das selber.
Hallenbäder mit test machen auch wieder auf!
Spock würde auch keine Logik erkennen 🤨🖖
Und was ist mit Puff?
Zählt das nicht zu den körpernahen Dienstleistungen? 🙂
Paragraf 4 der Verordnung (Wer nicht lange suchen will: Seite 8 in der Verordnung, die als PDF angehängt ist)
https://dubisthalle.de/wp-content/uploads/2021/05/2021-05-21_final_13-SARS-CoV-2-EindV_Lesefassung.pdf
Siehe Nagelstudio!
*Ahmed
Ist das schon Wahlstimmung, oder dürfen die Bürger diese Öffnungen und Freizügigkeiten der Freiheiten, der Landesregierung ernst nehmen ?
Wie sagte doch Frau Merkel mal : “ Vor der Wahl ist nicht nach der Wahl“ .
Was passiert eigentlich mit meinem Mitgliedbeitrag in Fitnessstudios, wenn die jetzt zwar wieder öffnen dürfen, aber lediglich unter Einschränkungen, die ich nicht einsehe und daher weiterhin fern bleibe? Ganz konkret bin ich nicht bereit, einen Schnelltest vor jedem Training vornehmen zu lassen und ne Maske setze ich beim Kraftsport ganz sicher auch nicht auf.
Haben doch offen. Nur solche Spinner, die sich schon bisher nicht gewaschen haben, sind halt auch nicht dafür, sich testen zu lassen.
Sollen mal schön zahlen diese Stinkesauen