Proteste gegen das Bundesteilhabegesetz in Halle

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2 Antworten

  1. 10010110 sagt:

    Ich habe – mal wieder – so meine Probleme mit der Argumentationslogik der Demonstranten (← übrigens: generisches Maskulinum, ätsch!).

    „Selbstbestimmung“ ist ja schön und gut, aber eine Behinderung hat ja oftmals zur Folge, dass man eben auf Hilfe angewiesen ist und nicht ohne größeren Aufwand – der wiederum von Nichtbehinderten aufgebracht werden muss – „selbstbestimmt“ leben kann. Es sei denn, man will sich nicht helfen lassen, sondern wahrlich selbstbestimmt leben. Dann darf man aber auch nicht nach einem besonderen Gesetz rufen.

    „Gleichberechtigung“ kann es allein aufgrund der körperlichen und/oder geistigen Unterschiede zwischen Menschen schon nicht geben. Jemand, der im Rollstuhl sitzt, kann z. B. eben nicht gewisse Tätigkeiten mit der gleichen körperlichen Leistungsfähigkeit erbringen wie einer, der laufen kann. Und da kommen wir wieder zur Hilfsbedürftigkeit: Damit ein Behinderter „gleichberechtigt“ teilhaben kann, muss – gewöhnlich von Nicht-Behinderten – erstmal erhöhter Aufwand betrieben werden (z. B. baulich: Rampen, Fahrstühle, erhöhte Bahnsteigkanten etc.). Schön, wie man „Gleichberechtigung“ nach seinem Gusto uminterpretieren kann.

  2. Kritiker sagt:

    Mr. Digital. Teilweise richtig aber eben nicht im speziellen Fall. Ja, selbstbestimmtes Leben ist für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen (in dem Wort „Behinderung“ ist mir zu viel „Hinderung“ drin) erstmal nicht ohne zusätzliches Geld (auch Steuergeld) möglich. Aber die Regeln und Auflagen gehen im Detail doch teilweise zu weit, bzw. werden zu eng definiert. Das auch Einkommen bzw. eigene finanzielle Möglichkeiten in der Unterstützung Berücksichtigung finden ist nach meiner Meinung der richtige Weg.
    Aber im Detail wird es interessant:
    Lesenswert http://www.teilhabegesetz.org//media/160712_Vorschlaege_FbJJ_BTHG.pdf

    1.Recht auf Auswahl des Wohnortes,
    2.Entscheidung darüber, wo und mit wem sie zusammenleben wollen,
    3.Keine Verpflichtung in einer besonderen Wohnform zu leben,
    4.Anspruch auf gemeindenahe Unterstützungsdienste
    5.Anspruch auf ‚Persönliche Assistenz‘,
    6.Einbeziehung in und Teilhabe an der Gemeinschaft.

    Im Entwurf gibt es Formulierungen, welche eine selbstbestimmte Teilhabe ausbremsen könnten.
    Da gibt es Worte wie „angemessene“ Ansprüche usw. Nun kann man über die Notwendigkeit der Formulierung, z.B. das Wort „angemessen“ auch so auslegen, dass somit nur „unangemessen“, „übertriebene“ ausgeschlossen werden soll.Aber was ist denn angemessen? Und da wird die Diskussion schwierig, da nicht nur der Preis, sondern auch die Qualität ein Kriterium ist.

    Auch beim Thema „persönliche Assistenz“ gibt es heikle Punkte.

    Klar, auch bei Beeinträchtigungen gilt nicht, ich wünsche mir was und „Staat“ mache es, sondern das Solidarprinzip beinhaltet auch die Interessen des Geldgebers und die Institution staat ist nicht der Erbringer des geldes, sondern nur der Verwalter dessen. Erbringer sind alle Bürger und Unternehmen, welche in diesen Sozialtopf einzahlen.