Radfahrer auf der Delitzscher Straße bei Unfall verletzt

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6 Antworten

  1. 10010110 sagt:

    Dann soll die Polizei das aber auch mal kontrollieren. Wir haben doch neuerdings Kontaktbereichsbeamte, die können in ihrem Kontaktbereich mal ein Auge auf solche Kunden haben, derer es zur Genüge gibt.

  2. Wilfried sagt:

    Und dem Jugendlichen könnte man ja jetzt nicht nur die 10€ aufdrücken, sondern auch noch den Betrag für die Herbeiführung einens Unfalls durch Fahrlässigkeit…
    Daneben wird er (oder seine Erziehungsberechtigten) auch noch für den Schaden am fahrzeug geradestehen müssen…

    • Meckerbock sagt:

      na ob das so klappt ?? egal wie dämlich sich ein Radfahrer bewegt den Großteil der schuld bekommt immer derjenige von dessen Fahrzeug die grösser Gefahr ausgeht .. da gibt’s einen begriff für … fällt mir grad nicht ein

    • Spiegelleser sagt:

      Da steht nicht, ob er nur 10 Euro bezhalen musste auch nicht, ob er nur 10 Euro bezahlt hat. Den Schaden am Auto muss er begleichen, sofern der Geschädigte das verlangt.

      • Gordon sagt:

        Dank Betriebsgefahr ist es wohl unwahrscheinlich das er den Schaden komplett begleichen muss. Mit einem guten Anwalt kann das vielleicht auch noch ordentlich gedrückt werden. Aktuell ist es ja Mode das die anderen immer Schuld sind.

        Kopfhörer sind erst mal nicht verboten und es dürfte schwer werden eine echte Beeinträchtigung zu beweisen.

  3. Klaus Meier sagt:

    Meckerbock, Du scheinst bisher damit wenig Erfahrungen zu haben oder hattest einen grottenschlechten Anwalt.

    Die Quotelung des Schadens wird bei dieser Art des Zustandekommens erfahrungsgemäß irgendwas um die 90:10-70:30 sein. Je nach Richter, der das dann wahrscheinlich irgendwann mal zu Entscheiden hat. Heißt Schuld 90-70% für Radfahrers Fehlverhalten als Unfallverursacher, 10-30% für die höhere Betriebsgefahr des Autos. Hat der Radling einen ganz miesen Tag kommt er an einen Richter, der ihm sogar 100% der Schuld zuweist. Das geht bei „Grob Fahrlässig“ und immer bei „Vorsatz“.

    Der Radfahrer hat durch sein Fahrmanöver, dem „Spurwechsel“ ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu Achten, diesen Unfall verursacht. Da beißt die Maus keinen Faden ab, er steht also als „Unfallbeteiligter 1“ im Polizeibericht.

    Hoffen wir mal für den Autofahrer, daß der Radfahrer auch eine private Haftfpflichtversicherung besitzt…da liegt häufig der Hase im Pfeffer.

    Ach ja, alle die jetzt auf Kopfhörerbashing aus sind…Verboten sind die nicht, aber ein Verstoß liegt möglicherweise dennoch vor.
    Allerdings muss man DAS erst mal beweisen, nämlich daß die Kopfhörer am Zustandekommen des Unfalles ursächlich waren.

    §23StVO sagt in seinem ersten Satz:
    „(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden….“

    Das gilt für Kopfhörer genauso wie für jeden der mal Laut Musik im Auto hört…Das gilt aber auch für Kuscheltiere oder HFC Schals am Innenspiegel…für Ohropax bei lauten Motorradhelmen…etc.pp. Ein Gummiparagraph eben.