Restaurants und Sportanlagen bleiben zu, Hotel geschlossen: Oberverwaltungsgericht in Sachsen-Anhalt bestätigt Teil-Lockdown
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat den Corona-Teil-Lockdown bestätigt. Der Antrag einer großen Hotelkette gegen die Eindämmungsverordnung wurde abgelehnt. Die Kette wollte gegen die Untersagung von Veranstaltungen und Versammlungen, das Beherbergungsverbot von Personen zu touristischen Zwecken, die Schließung von Gaststätten für den Publikumsverkehr und die Untersagung des Sportbetriebs auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern vorgehen.
Zwar sei es offen, ob die Verordnungsregelungen dem Parlamentsvorbehalt gerecht werden, so das Gericht. „Bei derart offenen Erfolgsaussichten habe aber eine Folgenabwägung stattzufinden, die eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dringend erforderten.“
Konkret führt das Gericht aus:
Das touristische Beherbergungsverbot wie auch die übrigen Maßnahmen (Untersagung des Veranstaltungswesens, Schließung der Gastronomie und der Sportstätten) seien bei derzeitiger (summarischer) Betrachtung eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Der mit dieser Maßnahme in erster Linie verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben und die von Art. 14 GG geschützte Eigentumsgarantie genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn es sei legitimes Ziel der Maßnahme, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens (insgesamt) durch Kontaktreduzierung zu stoppen, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu verhindern. Die Schutzrichtung des Verordnungsgebers umfasse dabei nicht nur Risikogruppen, deren Gesundheitsgefährdung durch das Corana-Virus als sehr hoch eingeschätzt wird, sondern nehme die als insgesamt hoch eingeschätzte Gefährdung für die Gesundheit der gesamten Bevölkerung in Deutschland in den Blick. Angesichts des weiten Entscheidungsspielraums des Verordnungsgebers sei es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber mit seinem Einschreiten nicht nur Risikogruppen betrachte und nicht allein diesen in besonderem Maße Schutz zu teil werden lasse bzw. nur insoweit auf das Infektionsgeschehen Einfluss nehme.
Auch wenn zutreffend sei, dass nach Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts das Beherbergungsgewerbe nicht zum Treiber der Pandemie zähle, seien auch nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle zwischenzeitlich unklar. Insofern sei nicht ausgeschlossen, dass es auch in Beherbergungsbetrieben zu Virusübertragungen komme.
Im Übrigen ziele das Beherbergungsverbot auch nicht vordringlich darauf ab, Infektionen gerade in den betroffenen Unterkünften zu unterbinden. Vielmehr diene es dem Zweck, durch Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Die Unterbindung touristischer Beherbergungen wirke massiv auf die Bewegungsströme der Gäste ein. Sie sorge dafür, dass die Zahl der touristischen Aufenthalte und die damit im Zusammenhang stehenden Sozialkontakte (Reiseweg, Aufenthalt am Ort und im Beherbergungsbetrieb, touristische Nutzung öffentlicher Angebote) reduziert würden und diene damit auch der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten. Den mit touristischen Aufenthalten verbundenen Risiken aufgrund der Vielzahl von Kontaktmöglichkeiten könne allein durch die Anwendung auch konsequenter Abstands- und Hygieneregeln innerhalb der Beherbergungsbetriebe nicht wirksam begegnet werden.
Zudem werde der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und das Eigentumsrecht der Betreiber von Beherbergungsbetrieben dadurch gemildert, dass sog. „Neue Corona-Hilfen für betroffene Unternehmen“, die von der zielgerichteten, zeitlich befristeten Maßnahme, dem „Teil-Lockdown“ betroffen sind, geschaffen worden seien, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme deutlich hinausgingen.
Richtiger Entscheid.
Aus meiner Sicht die richtige Entscheidung – so leid es mir für die Betroffenen tut.
Gerade vor dem Hintergrund des letzten Absatzes der Gerichtsentscheidung. 75 % des Umsatzes von 11/2019 ist sicher mehr als jetzt unter den Einschränkungen eingenommen worden wäre.
Gute Nacht Deutschland.
Ne nicht gute Nacht, guten Tag, nachts gehört man ins Bett. Die Kontakte müssen minimiert werden
Die Betroffenen tun mir leid. Die Unlogik der ganzen Sache an sich fordert hier die falschen Opfer. Schlimm diese Angstpolitik und dieser falsche Aktionismus. Man sollte nur mal darüber nachdenken, was das langfristig für Folgen hat. Für unsere Kinder, unsere Machtverhältnisse, unseren Geldbeutel. Und ob es das dann Wert war….im Verhältnis zu den Todeszahlen und schwer Erkrankten.
Wenn ich mir die Bilder aus anderen Ländern ansehe, dann weiss ich nicht, ob dies nicht auch langfristige Folgen für uns hat, auch wenn ich ihren Standpunkt nachvollziehen kann. Wäre ich in der Position, würde ich mich auch für Menschenleben entscheiden – es ist weissgott auch für die Entscheider nicht einfach, die sich neben den Abwägungen auch mit den ganzen Kaputten und „Querdenkern“ auseinandersetzen müssen – von denen geht eine erhebliche Gefahr für unser Land aus.
Ich finde solche Entscheidungen nicht nachvollziehbar.
In der Gastronomie gehen vielleicht 50-200 Leute pro Tag Essen.
Man kann die Tische so freigeben, das nur max.2-3 Leute dran sitzen dürfen.
Die Gastronomie hat gerade an den sonst umsatzstärksten Monaten massive Einbrüche.
Hier fordere ich starkes Nachdenken und handeln, an die vielen Pappnasen der Regierung!!!!!
Ihr fahrt die Gastronomie an die WAND!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Nicht nur die Gastronomie….
Ihr lasst ganz große Firmen, wo 1000de Leute arbeiten offen.
Dafür habe ich null Verständnis!!!!!