Stadt lässt alte Räder am Hauptbahnhof abschleppen

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23 Antworten

  1. Rechtssuchender sagt:

    Mich würde mal die Rechtsgrundlage interessieren. Wo steht das Verbot, sein Fahrrad für ein Jahr irgendwo zu parken?

    • Seb Gorka sagt:

      Es geht nicht um die Durchsetzung eines Parkverbots oder die Überschreitung einer Frist. Es geht auch nicht um „irgendwo“.

      Falls du dich in das Umweltrecht einlesen willst, fang mit illegaler Ablagerung von Müll an. Ansonsten nutzt du einfach diese neuartige Google-Dingens. Internetzugang hast du ja, wie es aussieht. Es ist nicht die erste Aktion dieser Art.

      • Rechtsausleger sagt:

        Dann grenze mal Müll bei Fahrrädern ab. Es ist gerade bei jungen Leuten angesagt, mit „Müll“ radzufahren. Es muss nur richtig quietschen und klappern. Dann wären wir bei oben genannter Ausgangsfrage. Da hilf auch kein Umweltrecht. Wie lange darf man sein Fahrrad parken?

        • Seb Gorka sagt:

          „Wie lange darf man sein Fahrrad parken?“

          Solange man möchte, sofern man niemanden behindert oder gefährdet. Knackpunkt ist in diesem Zusammenhang das Wort „sein“. Man betrachte ehrfürchtig den §959 BGB und halte inne.

          Das Fahren von „Müll“ ist auch nicht das Problem, langfristiges Lagern von Müll hingegen schon.

          Das Umweltrecht hilft schon. Natürlich muss man sich auch damit beschäftigt haben, was bei dir ganz klar nicht der Fall ist. Aber du bist schließlich auch nicht zuständig in dieser Sache.

          • Rechtsausleger sagt:

            Wie du richtig feststellst, hilft weniger das Umweltrecht, sondern das Zivilrecht. Trotzdem kann ich auf den Fotos am Zustand der Räder keine Besitzaufgabe sehen. Die Räder sind offenbar intakt und angesetzten Moos sehe ich auch nicht. So einfach ist es eben nicht. Eine Fahrradleiche sieht schon etwas anders aus:

            http://www.spiegel.de/auto/aktuell/herrenlose-fahrraeder-staedte-gegen-abgestellte-raeder-a-1035442.html

          • Seb Gorka sagt:

            Es war nach einem Verbot gefragt. Ein solches bietet das Zivilrecht nicht.

            Die Dereliktion nach §959 BGB bemisst sich nicht am Moosbewuchs, der technischen Funktionsfähigkeit oder dem ästhetischen Erscheinungsbild. Man kann auch den Besitz an neuwertigen Sachen aufgeben. So einfach ist das. Steht im Gesetz.

            Aber vielleicht wiegen ein Bild im Internet und ein Link zum Spiegel schwerer. Das ist aber sehr unwahrscheinlich. Viel Erfolg jedenfalls!

          • Rechtsausleger sagt:

            „Es war nach einem Verbot gefragt.“

            Es ist also umweltrechtlich legal, seinen Müll am Fahrradbügel anzuschließen? Was ist denn nun der Grund für das Abschleppen? Die Herrenlosigkeit (Wann ist ein Auto dann herrenlos?) oder der Zustand des Rades (Müll) oder doch das zu lange Parken (was nicht veboten ist)?

          • Seb Gorka sagt:

            Was nun letztendlich der Grund war, ist Sache des Grundstückseigentümers. Der kann theoretisch die herrenlosen Räder vor Ort zu einer kunstvollen Installation zusammenschweißen. In diesem Fall hat er sie entfernt. Da der Eigentümer die Stadt Halle ist, solltest du dort nachfragen. Entgegen der landläufigen Meinung ist die Stadt(verwaltung) gern zur Auskunft bereit, teilweise sogar verpflichtet. Allerdings nur denjenigen gegenüber, die den großen, einschüchternden Schritt einer direkten Nachfrage wagen.

            Es ist umweltrechtlich und auch sonst-rechtlich nicht erlaubt, Müll außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Fahrradbügel werden in den seltensten Fällen derartige Stellen sein.

            Ein Auto ist – wie jede andere Sache auch – dann (nach §959 BGB) herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf sein Eigentum zu verzichten, den Besitz aufgibt. Wie gesagt, das steht im Gesetz, und zwar schon seit 1896.

            Der (schlechte) Zustand einer Sache mag ein Indiz sein, ob bzw. dass es sich um „Müll“ handelt. Zwangsläufig entscheidend oder Voraussetzung ist er aber nicht. Auch neuwertige, unbemooste und uneingeschränkt funktionsfähige Sachen können Müll sein (Stichwort: Wegwerfgesellschaft). Da war er wieder, der Unterschied zwischen Korrelation und Kausalzusammenhang.

          • 10010110 sagt:

            Rechtsausleger, als Einstieg in die Materie ist Wikipedia ganz nützlich: https://de.wikipedia.org/wiki/Herrenlosigkeit

            Wann ein Gegenstand als herrenlos eingestuft wird, hängt vom Kontext ab. Und wenn ein Fahrzeug monatelang im öffentlichen Raum rumsteht, sichtlich und zunehmend verwahrlost aussieht und außerdem noch als Störfaktor wahrgenommen wird, dann gehen die Behörden davon aus, dass Herrenlosigkeit vorliegt.

            Aber da man ja fair ist, wird dem potentiellen Eigentümer mittels einer Nachricht (Aufkleber am Gegenstand) eine Frist zur Beseitigung des Eigentums aus dem öffentlichen Raum gegeben, nach deren Ablauf der Gegenstand an den Staat (in diesem Fall die Gemeinde) fällt.

            Du kannst natürlich im Ernstfall die Stadt auf Diebstahl verklagen, wenn du meinst, dein Eigentum wurde illegal in Besitz genommen und entfernt. Die Gerichte werden dann entscheiden. Ich bezweifle aber, dass im Artikel genannten Fall, irgendjemand einen Besitzanspruch auf die entfernten Schrotträder erhebt.

            Reicht dir das als Erklärung?

    • 10010110 sagt:

      Es werden nicht einfach lange geparkte Fahrräder entfernt, sondern solche, die über einen längeren Zeitraum da stehen und augenscheinlich Schrott sind. Es ist davon auszugehen, dass diese nicht weiter verwendet werden. Und falls doch, hatten die Eigentümer durch die rechtzeitige Benachrichtigung an ihrem Eigentum die Möglichkeit, selbigen wieder in Besitz zu nehmen.

      Das wird mit abgestellten schrottreifen Autos übrigens auch so gemacht.

      • Rechtsausleger sagt:

        „Das wird mit abgestellten schrottreifen Autos übrigens auch so gemacht.“

        Aber nur, wenn Sie eine Umweltgefahr darstellen, wenn etwa Öl auslaufen könnte.

        Die Fahrräder haben wohl alle eine Ölfederung oder eine Radnabenschaltung gehabt? Ansonsten entscheidet doch wohl der Parkende, wann er sein Rad in welchem Zustand nutzen will.

    • Nobody sagt:

      das endlose Parken *im öffentlichen Raum* *könnte* noch OK sein. der Bahnhofsvorplatz und speziell unter den Brücken ist aber sicher Eigentum der Bahn / der Stadt / einer Vermarktungsgesellschaft. Und da ist es ganz einfach: der Landlord macht einen Zettel mit angemessener Fristsetzung dran und entsorgt danach den Kram.

      • Seb Gorka sagt:

        Der Bahnhofsvorplatz steht im Eigentum der Stadt und ist (trotzdem oder deswegen?) öffentlicher Raum. Was nun?

        • Nobody sagt:

          Die Fahrräder und -ständer stehen unter den Brücken – Eigentum der Bahn.

          Unabhängig davon müssen Sie auch im öffentlichen Raum Sorge dafür tragen, daß Sie ihren Besitz im Auge haben (konkret: in angemessenen Abständen besuchen). Ganz konkrete Beispiele sind da immer vollkommen *korrekt* abgestellte PKW, welche weggeschleppt werden, weil eine mobile Baustelle/Umzug eingerichtet wird und 3 Tage vorher ein Halteverbotsschild aufgestellt wird. Sollte sich einer der PKWs dann als Besitzlos erweisen (was bei KFZ per se nicht geht, da Fahrgestellnummer & Kennzeichen) würde man den ebenso entsorgen.

          • Seb Gorka sagt:

            Selbst wenn die Brücken Eigentum der Bahn sind, sind es die Fahrradständer darunter noch lange nicht und schon gar nicht die Fahrräder. Es handelt sich im konkreten Fall jedenfalls um Eigentum der Stadt. Wie dem Artikel zu entnehmen ist, hat auch die Stadt gehandelt, nicht die Bahn und auch nicht die Stadt im Auftrag der Bahn.

            Die Problematik mit kurzfristig eingerichteten Halteverboten ist wieder eine andere. Auch ein Kfz mit Kennzeichen und Fahrgestellnummer kann herrenlos sein, sogar per se. Hat aber alles nichts mit dem Abschleppen von Fahrrädern am Bahnhof zu tun…

  2. Hallunke sagt:

    Da sucht du jetzt aber einen Aufhänger!
    Gleiches Recht für alle, auch dich würde es nach einer gewissen Zeit annerven, wenn du betroffen wärest, um dort vernünftig und möglichst schadensfrei dein Fahrrad anzuschließen!

  3. TDoe sagt:

    Es ist vorallem extrem rücksichtslos gegenüber anderen Radfahrern, sein Rad da einfach vergammeln zu lassen.

  4. Wilfried sagt:

    Die meisten dieser abgeholten „Fahrräder“ waren ohnehin nur noch Schrott, unvollständig oder beschädigt. Auch sahen sie nicht aus, wie neulich noch benutzt, sondern vergammelt, verdreckt, verrostet. Und die Aufkleber waren schon mal nicht nur ein paar Stunden dran.

  5. ? sagt:

    Prima Aktion, sollte mindestens 1x im Monat durchgeführt werden.
    Auch Fahrräder die außerhalb dieser Fahrradbügel stehen, sollten umgehend entfernt werden. Dann sieht der Hbf nicht mehr ganz so verwahrlost aus. Verkehrsschilder, Laternen, Bäume etc. sind keine Fahrradständer!
    Das sieht unmöglich aus!

  6. metze wolfgang sagt:

    Werden die versteigert und wo

  7. Ich hab der Stadtverwaltung vorgeschlagen, wenigstens bei neuen Fahrradbügeln in knapper Lage gleich zu beschildern, dass kein Anspruch auf Abstellen länger als 3 Monate besteht und dass Fahrräder regelmäßig entfernt werden, die nicht fahrtüchtig sind und länger dort stehen.

    Wie üblich bei Vorschlägen von Radfahrern kam erst mal die volle Welle an Skepsis, dann wurde es „falsch“ verstanden und es wurde gefragt, wie man das denn immer genau erkennen soll.

    Ich finde, es würde die Lage klarer machen. Städtischer Fahrradständer, offen kommunizierte Regel, einmal im Monat werden farbige Bändchen oder ein Aufkleber an die Schrotträder gemacht.

    Das ist jetzt natürlich nicht die juristisch ausformulierte Fassung, das kann gern noch etwas ausgefeilt werden. Aber es macht die Entfernung transparent und vorhersehbar und erspart der Stadtverwaltung die zumindest letztes Jahr noch sehr deutlich geäußerten juristischen Bauchschmerzen.

    Vielleicht muss der Vorschlag von einem Nichtradfahrer kommen, dann hat er bessere Chancen.

  8. Fudo sagt:

    Ich vermute mal § 20 StrG LSA –
    Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt ist hier die entscheidende gesetzliche Grundlage.