Umfangreiche Beschränkungen zur Eindämmung des Corona-Virus in Sachsen-Anhalt
Ab Mitternacht gelten in Sachsen-Anhalt umfangreiche Beschränkungen für die Allgemeinheit, um eine Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Das Landesverwaltungsamt hat nun die dafür nötige Allgemeinverfügung veröffentlicht. Bei einer Zuwiderhandlung droht laut Seuchengesetz eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro.
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Ausgangsbeschränkung anlässlich der COVID-19 Pandemie
Bekanntmachung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2020
Das Landesverwaltungsamt erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit §§ 4 Absatz 1, 19 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Gesundheitsdienstgesetz Sachsen-Anhalt (GDG LSA) folgende
Allgemeinverfügung
1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere:
1.1 die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
1.2 notwendige Lieferverkehre und Umzüge,
1.3 die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blut- und Blutplasmaspenden) sowie Besuche bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
1.4 Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Nutzung von Geschäften im Sinne der Nr. 4.2 und Reparaturdienstleistungen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Frisören und Barbieren, Massagepraxen, Kosmetik-, Nagel-, Piercing- und Tattoostudios und ähnliche Betriebe,
1.5 der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern und eigenen Kindern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
1.6 die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen insbesondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich,
1.7 die Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis,
1.8 Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung,
1.9 das Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen sowie die Wahrnehmung dringender Rechtsangelegenheiten und
1.10 Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung von Tieren.
2. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.
3. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
3.1 Ausgenommen sind die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-HausVerkauf. Hierbei ist sicherzustellen, dass – ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird und – im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufszentren kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.
3.2 Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben ist auch die Lieferung im Zimmerservice zulässig.
4. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art.
4.1 Von der Schließungsverfügung nach Nr. 4 ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen, Tierbedarf, Fahrradläden, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel, Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, Waschsalons, der Online-Handel und Abhol- und Lieferdienste.
4.2 Bei Ladengeschäften, die ein Mischsortiment führen, ist eine Öffnung zulässig, soweit das nach Nr. 4.1 zugelassene Sortiment einen nicht nur unerheblichen Anteil am Gesamtsortiment umfasst.
4.3 Die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
4.4 Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Nr. 4.1 genannten Ausnahmen sowie deren gastronomische Einrichtungen für die Belieferung, Mitnahme und Außer-Haus-Verkauf unter den Voraussetzungen der Nr. 3.1 erlaubt.
5. Die Sicherheitsbehörden und die Polizei kontrollieren die Einhaltung der Allgemeinverfügung. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
6. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
7. Weitergehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
8. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 i V m § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.
9. Diese Allgemeinverfügung tritt am 23. März 2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 05. April 2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden am 05. April 2020, 24:00 Uhr.
Begründung:
Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARSCoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Ausbreitung dieses Virus stellt eine sehr dynamische und ernstzunehmende Belastung für das Gesundheitssystem dar. Mit einer weiteren starken Zunahme von Fallzahlen ist zu rechnen. Entsprechend wird auch die Zahl der schwerstkranken Personen, die intensivmedizinscher Betreuung bedürfen, ansteigen. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit durch das Robert-Koch-Institut insgesamt als hoch eingeschätzt. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können ohne erforderliche Behandlungsmaßnahmen an der Krankheit sterben.
Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Nur durch eine schnell wirksame Verlangsamung des Infektionsgeschehens kann erreicht werden, dass das Gesundheitssystem funktionsfähig bleibt. Bisher wurden bereits zahlreiche Maßnahmen der Staatsregierung zur Verzögerung der Verbreitung eingeleitet. Ergänzend hierzu sind weitere Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erforderlich.
Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG kann die zuständige Behörde Schutzmaßnahmen treffen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) zum Beispiel durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Deshalb ist es erforderlich, die physischen sozialen Kontakte zwischen den Menschen auf ein Minimum zu beschränken.
Die Beschränkungen sind erforderlich, um nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 wegen der dynamischen Ansteckung zu schützen. Die aufgeführten Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Die dadurch zu erreichende Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen ist erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.
Rechtbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale), erhoben werden.
Im Auftrag
gez. Wenzel
Leider notwendig. Habe ich gerade in Halle heute wieder mehrfach gesehen… Gruppen in Sonntagsspaziergängen, Eltern, die mit ihren Kindern im Park spielen, etc… Die Leute sind und bleiben weiterhin sehr unvernünftig.
Ein Auto, um die Blagen geschützt vor die Tore der Stadt zu fahen, ist goldwert.
Ich kann die Bekanntmachung nicht finden. Wer ist eure Quelle? Weder in der Pressemitteilung, noch irgendwo im Internet finde ich diese Bekanntmachung.
Die findet man auf der Seite vom Landesverwaltungsamt
https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/startseite/allgemeinverfuegung_lvwa.pdf
https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/
Unter:
Kampf gegen das Corona-Virus- Landesregierung beschließt weitere Maßnahmen gegen das Corona-Virus
Den genauen Wortlaut der dazu vom Landesverwaltungsamt erlassenen Allgemeinverfügung finden Sie hier.
https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/
https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/
Bitteschön. Bei der MZ gibt es noch eine zweite. Diese ist vom Ministerium.
https://www.mz-web.de/blob/36452036/3fbf301a078dfe5aa1ce92c97e79dc38/d-ausgangsbeschraenkung-anlaesslich-der-pandemie-220320-data.pdf
Eltern dürfen im Übrigen auch weiterhin mit ihren Kindern in den Park,
@Maik…du darfst mit Familienangehörigen spazieren gehen. So wurde es gesagt. Und wer mehrere Geschwister usw. hat, ist dann eben schnell mal in einer größeren Gruppe unterwegs. Abstand sollte nur zu „Fremden“ gehalten werden. Ich möchte mal sehen wie das OA und die Polizei dass mit dem „Abstand“ halten regeln will wenn ab Montag die Geschäfte offen haben. Ich war am Samstag nach meiner Nachtschicht im Kaufland in Neustadt. Da waren Massen an alten Leuten unterwegs. Weder die, noch die Mitarbeiter achteten auf Abstand, Hauptsache der Einkaufswagen war voll. Ich werde da die nächste Zeit nicht hingehen… Die sind da wie die Idioten. Es gibt genügend andere Läden wo man einkaufen kann und die Regale sind auch nicht leer…
Im Baumarkt in Halle Ost (Grenzstr./Delitzscher Str. gabs nen Sicherheitsdienst, der den Zugang zahlenmäßig reguliert hat. Da hat man wieder angestanden. Wie in alten Zeiten.
Aber es hat funktioniert. Auch drinnen wurden fie MA mit Sichtblenden geschützt. Sehr vorbildlich. Gut gemacht!
Es ist alles übertrieben….
In dieser Form gilt die Bekanntmachung auch. Ebenfals zu erfragen unter der Telefonnummer: 115
Und wer schützt mich und die 50 anderen Geringverdiener wenn wir morgen gegen 5 im Bus gedrängt sind??
Die Stunde der kleinen Diktatorendarsteller.
Den eigenen Job nicht machen, aber verbieten und vorschreiben.
Auf der Homepage der Stadt Halle unter dem Punkt „Nachrichten“ findet ihr die wichtigsten Informationen für Halle…
Und ich darf mit meinem Kind im Park Ball spielen!
Die Bescheuerten Jugendlichen,welche jetzt unbedingt feiern müssen, die sollten das unterlassen. ?
Eine ernst gemeinte Frage: Darf ich mit meiner Frau in unseren Schrebergarten fahren gem. dieser Verfügung? Das Land Sachsen hat dies explizit erlaubt (https://www.coronavirus.sachsen.de/download/AllgV-Corona-Ausgangsbeschraenkungen_22032020.pdf Punkt 2.13)
Darf ich hier Punkt 1.8 “ […] Bewegung an der frischen Luft […]“ hineininterpretieren?
Alle starren auf die Zahl der Infizierten und malen italienische Verhältnisse an die Wand. Schaut man in die Statistik, erkennt man das entscheidende Problem: Die Mortalitätsrate in Italien ist doppelt so hoch verglichen mit China, 8mal so hoch verglichen mit Südkorea und 20mal so hoch verglichen mit Deutschland. Wissenschaftler nehmen an, dass dieser Vorteil in frühzeitigeren Tests und bessere Krankenhausversorgung begründet ist.
Es erscheint zielgerichteter, die Maßnahmen nicht mit der Gießkanne und vielen Ausnahmen zu streuen, sondern auf die Riskogruppen der Alten und mit gesundheitlicher Vorbelastung auszurichten:
– Isolierung der Riskogruppen – hier ist auch die Eigenverantwortung gefragt.
– noch fühzeitigere Untersuchung der Risikogruppen
– konsequenter Ausbau der Bettenkapazitäten
Verbotskonzepte sind natürlich einfacher zu entwickeln und zu überwachen.
„Wir sind Weltspitze“ Zitatende.
Ich denke mal sollte jetzt einfach ALLES versuchen um eine Situation wie in Italien zu verhindern, sofern überhaupt noch möglich. Besserwissen ist jetzt nicht mehr angebracht.
Aktionismus ist viel schnell tun.
Effektivität ist das Richtige tun.
Effizienz ist das Richtige richtig tun.
Aktuell kann man nur China und Südkorea vergleichen, die ersten Länder in denen die Epidemie abklingt.
China mit Strategie abschotten: Sterblichkeitsrate 4%.
Süd-Korea mit testen, testen, testen – isolieren – medizinisch betreuen: Sterblichkeitsrate 1,2%
Sonst sind dir keine Unterschiede zwischen China und Südkorea aufgefallen? Größe, Bevölkerung (Zahl, Struktur, Dichte, Verteilung, Armutsgrenze), Staatsform, Berichterstattung – nichts davon ist gleich. Deine Analyse hinkt dermaßen, da sind deine ungewöhnlichen Definitionen zu Effizienz, Effektivität und Aktionismus schon diskussionswürdiger. 🙂
Die Allgmeinverfügung ist wie ein Netz über die Bevölkerung zu werfen (Beschränkungen), um die Bürger an die Wohnung zu fesseln, und gleichzeitig genügend Löcher zu lassen (Arbeit, Einkaufen, Betreung, ..), damit sich der Virus weiterhin ausbreiten kann.
Wo ist der Wochenmarkt in HaNeu ?
Baumarkt soll auch wie ich gehört habe dicht gemacht haben. Wollen diese Geschäfte keinen Umsatz machen, oder nutzen sie Corona -Krise aus um sich zu erholen ?
Wegen Dir mit Deinem Super-Umsatz wird derzeit weder jemand warten, noch muß sich jmd. erholen! Die Erholung kommt dann später, unzwar für uns alle Gemeinsam!
Hast du nicht gelesen,dass Baumärkte offen sein sollen ?
Schlaf weiter und träum von einer friedlichen Zukunft, die sowieso vorbei sein wird.
Und wenn?!? Willst Du sie anzeigen, verhaften, erschießen lassen? Oder machen wir sie einfach zu Zwangsarbeitern. Das dürfte doch Musik in Deinen Naziöhrchen sein…
Es ist alles übertrieben….
Es ist alles übertrieben..