Konsumcannabisgesetz: Sachsen-Anhalts Landesregierung legt zuständige Behörde zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten fest – bis zu 1.000 Euro bei Verstößen

Das Kabinett hat am Dienstag die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bestimmt, die den unerlaubten Besitz und Individualkonsum von Cannabis betreffen. Mit der heute beschlossenen Verordnung übernimmt das Landesverwaltungsamt befristet die Zuständigkeit, um entsprechende Tatbestände zu ahnden. Zu diesen gehören der Besitz unerlaubter Mengen an Cannabis, mangelnde Schutzmaßnahmen im häuslichen Umfeld sowie der unerlaubte Konsum in Gegenwart von unter 18-Jährigen oder in der Nähe von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen, öffentlich zugänglichen Sportstätten oder tagsüber in Fußgängerzonen. Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne sagte: „Die Landesregierung sorgt für Klarheit, dass ein leichtfertiger Konsum im Umfeld von Minderjährigen sanktioniert wird. Damit wollen wir Kinder und Jugendliche vor Cannabis schützen.“

Ab dem 31. Juli 2025 sollen die Kommunen die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übernehmen. Die Landesregierung arbeitet hierfür an einer gesetzlichen Grundlage. Da das parlamentarische Verfahren bis zur Gesetzesveröffentlichung Zeit benötigt, wurde das Landesverwaltungsamt nur vorrübergehend als zuständige Behörde festgelegt. Damit wird sichergestellt, dass entsprechende Bußgelder auch vor dem Schritt der Übertragung an die Kommunen erhoben werden. Für den Cannabiskonsum vor Schulen oder vor öffentlichen Kinderspielplätzen können beispielsweise Bußgelder in Höhe von bis zu 500 Euro verhängt werden. Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen kann mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Hintergrund:

Das Konsumcannabisgesetz des Bundes ist zum 1. April 2024 in Kraft getreten. Demnach können Anbauvereinigungen, eingetragene, nicht-gewinnorientierte Vereine oder Genossenschaften, in denen die Mitglieder gemeinschaftlich Cannabis für den Eigenkonsum anbauen, seit dem 1. Juli 2024 eine behördliche Genehmigung beantragen. Am 25. Juni 2024 hat das Kabinett mit dem Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) die zuständige Behörde für die Genehmigung und Kontrolle von Anbauvereinigungen bestimmt. Das LAV ist auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, die im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen stehen.

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24 Antworten

  1. PaulusHallenser sagt:

    Statt irgendwelche harmlosen Kiffer zu traktieren, sollte sich eher auf wichtigere Dinge konzentriert werden. Ob ein Kiffer ein paar Gramm Gras mehr in der Tasche hat als erlaubt, stört mich persönlich gar nicht, weil für Dritte wie mich davon keinerlei Gefahr ausgeht.

    • Bert sagt:

      Paulus, es ist immer die Frage, wie man Liberalität auf der einen Seite und Rücksichtnahme auf der anderen Seite definiert, bzw. die Frage nach der Toleranzschwelle.

      Öffentliches F… wäre ein Ärgernis und ist nicht erlaubt.

      Wie ist das mit öffentlichem Kiffen, Rauchen und Alkoholkonsum? Ich bin selber Gelegenheitskiffer, mache aber sowas nie in der Öffentlichkeit.

      Öffentlicher Drogenkonsum sollte minimiert, wenn nicht verboten werden. Man darf den Nachahmeffekt bei Jugendlichen nicht unterschätzen.

      Insofern verstehe ich auch den Ansatz im CanG nicht, kiffen in der Fussgängerzone ab 20 Uhr zu erlauben. In der Stadt gehört nicht gekifft! Man kann vielleicht in den Parks ein paar abgelegene Zonen ausweisen und im Freibad die hinterste Stelle.

      • Eine gute und... sagt:

        …sachliche Einstellung und Einordnung dieses unsäglichen Liberalitätsgeschwätz mit Verweis auf eine dann häufig nicht vorhandene Eigenverantwortung in Bezug auf die Belange Allgemeinheit.

      • Hinweis sagt:

        Öffentliches F… ist nicht deshalb verboten, weil Nachahmeffekte befürchtet werden.

    • 10010110 sagt:

      Du bist aber nicht das Maß aller Dinge.

    • Emmi sagt:

      Darum geht’s doch gar nicht im Artikel. Es um die Gesetzeslage an sich. Schön zu viel gekifft PH?

  2. Teillegalisierte Drogenkriminalität... sagt:

    …schafft neue Arbeitsplätze im ÖD, Tarifvertrag LSA, ab 31.7.2025 auch bei der SVH, Tarifvertrag Bund/Gemeinden. Kiffen für LSA und danach auch Halle, auf das die Kassen sich füllen 🙂 !

  3. Mip sagt:

    warum gilt das gleiche nicht für Alkohol?

    • Emmi sagt:

      Da bin ich dafür. Aber akute Preiserhöhung würde glaube schon reichen. Mal von Skandinavien die Handhabung anschauen

  4. Steuerzahler sagt:

    Mensch, da kann man ja wirklich viel Bußgelder einkassieren, wenn man es denn wirklich umsetzt und immer hinter dem Maritim kontrolliert. Da ist eine Kita und ein Spielplatz – also genau diese Stätte, die im Gesetzt beschrieben sind. Wahrscheinlich wird das aber nicht umgesetzt werde… warum auch immer.

  5. Peter sagt:

    Das klingt doch nach einer gar nicht so unvernünftigen Lösung. (Nicht unbedingt das Bundesgesetz, aber das Vorgehen in Sachsen-Anhalt.)

  6. xyz sagt:

    Solche Bußgelder wünsche ich mir aber dann bitte auch beim trinken von Alkohol vor Kindern oder Schulen. Das wäre mal angebracht

  7. Der Satz fetzt am besten sagt:

    Der unerlaubte Konsum in Gegenwart von unter 18-Jährigen oder in der Nähe von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen, öffentlich zugänglichen Sportstätten oder tagsüber in Fußgängerzonen.

  8. : sagt:

    Eine von Ideologie getriebene Regelung. Bis zu 1000 Euro Strafe?! Okay, dann bitte auch, wenn man vor minderjährigen normale Zigaretten raucht. Oder wenn Frauen in der Schwangerschaft Alkohol konsumieren und/oder rauchen. Innerorts über 70 km/h mit einem PKW zu schnell, werden „nur“ 800€ fällig. Das scheint nicht so gefährlich so sein, wie Rauch von Cannabis. Typisch dummes Autoland.

    • 🫡 sagt:

      Eine Strafe für das Alkohol trinken und Zigaretten rauchen in der Schwangerschaft ist längst überfällig! Die Auswirkungen dieser legalen Drogen sieht man in manchen Kommentaren das stimmt!