Auto bei Fahrzeugbrand unweit vom Bergzoo abgebrannt

16 Antworten

  1. armin mützenbecher sagt:

    Müssen die Bürger den Feuerteufel selbst einfangen, oder macht das endlich mal die Polizei ? Hier ist Niemand und Nichts mehr sicher, ein tolles Gefühl.

    • Skeptiker sagt:

      Na, nur die Überschrift gelesen?

    • Detlef sagt:

      Feuerteufel:innen😜

    • Recht & Ordnung sagt:

      Wenn die Polizei endlich mal konsequent gegen nächtliche Streuner vorgehen würde, gäbe es diese Brandstiftungen nicht mehr. 👍

      • Kevin S. sagt:

        Definiere das bitte mal.
        Ausgangssperre?
        Nur mit Passierschein 38A?
        oder was?

      • Recht & Ordnung sagt:

        Auf Grund der langanhaltenden Brandserie in Halle ist die Polizei gem. § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG gehalten, nächtliche Streuner zur Gefahrenabwehr in Präventivgewahrsam zu nehmen.

        Bei nächtlicher Ruhestörung kommt zudem das Immisionsschutzgesetz zur Anwendung.

        Reicht das?

        • Recht und Ordnung ist in Ordnung sagt:

          Geht dein sinnloses Gebrabbel jetzt wieder los? Was ist ein nächtlicher Streuner?

        • hach schön sagt:

          Laut § von w e l c h e m Gesetz? Such mal, wie das ausgeschrieben heißt! 😉

        • @Recht & Ordnung sagt:

          § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG
          Lies es Dir mal durch!

        • Recht & Ordnung sagt:

          Es ist doch wirklich nicht so schwer zu verstehen!

          Die Brandserie hält ja nun schon seit Jahren an mit Schäden in Millionenhöhe. Neben der Gefahr für Leib und Leben.

          Da man den Täter bis heute nicht gefunden hat, richtet sich der Verdacht gegen nächtliche Streuner, d.h. Leute, die weder auf dem Weg zur Arbeit sind, noch von einem Restaurant nach Hause kommen.

          Kann also ein Passant, der nächtens von der Polizei aufgegriffen wird, keine plausible Begründung für seinen Aufenthalt im Freien vorbringen, ist er damit dringend der Brandstiftung verdächtig und im Einklang mit § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG in Präventivgewahrsam zu nehmen. Und zwar so lange, bis es draußen wieder taghell ist.

          ***************

          Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG)
          § 39 Gewahrsam

          (1) Die Bundespolizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies
          1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
          2. unerläßlich ist, um eine Platzverweisung nach § 38 durchzusetzen, oder
          3. unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.