Geiselnahme in der JVA Burg: Urteil gegen Halle-Attentäter rechtskräftig – weitere 7 Jahre Haft für Stephan B.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Urteile rund um die spektakuläre Geiselnahme in der Justizvollzugsanstalt Burg bestätigt: Die Revisionen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 27. Februar 2024 wurden am Dienstag als weitgehend unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil gegen den Halle-Attentäter, der im Dezember 2022 einen Fluchtversuch aus der JVA Burg unternommen hatte, rechtskräftig.
Der Mann war bereits wegen des rechtsterroristischen Anschlags in Halle im Oktober 2019 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Im Gefängnis baute er sich eine Schusswaffe samt Munition, mit der er am 12. Dezember 2022 zwei Justizvollzugsbeamte als Geiseln nahm. Einen der beiden ließ er frei, mit dem anderen versuchte er, über den Gefängnishof zur Hauptschleuse zu gelangen. Dort gelang dem Beamten die Flucht, der Geiselnehmer gab daraufhin sein Vorhaben auf.
Das Landgericht Stendal verurteilte den Mann im Februar 2024 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen und Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Zusätzlich wurde er zu Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von 8.000 und 15.000 Euro an die betroffenen JVA-Beamten verpflichtet. Auch der Ersatz von Verdienstausfällen wurde angeordnet.
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision eingelegt, weil das Landgericht keine erneute Sicherungsverwahrung angeordnet hatte. Der BGH bestätigte jedoch die Einschätzung des Gerichts, dass die bereits im Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg angeordnete Sicherungsverwahrung ausreiche. Die nachträgliche Sicherung der Allgemeinheit sei bereits durch das erste Urteil gewährleistet.
Auch die Revision des Angeklagten, die sich gegen die Höhe der zivilrechtlichen Entschädigung richtete, blieb ohne Erfolg. Der 6. Strafsenat in Leipzig sah keinen Rechtsfehler im Urteil – bis auf eine geringe formale Ergänzung, die keinen Einfluss auf das Strafmaß hatte.
Damit steht fest: Die siebenjährige Haftstrafe für den versuchten Ausbruch und die Geiselnahme wird zur ohnehin bestehenden lebenslangen Freiheitsstrafe hinzugerechnet, und die Rechte der geschädigten Beamten wurden durch das Urteil bestätigt.
Es macht eh keinen Unterschied mehr. Nach dem was er angerichtet hat kommt er nie wieder raus.
Irrtum; selbst anschließende Sicherungsverwahrung garantiert NICHT, dass er für immer weggeschlossen bleibt.
Selbst wenn es jährlich zum 9.Oktober ein Döner-
Kebab-Menü mit Pommes, Ketchup, Majo und eine
Coke inklusive Video geben würde, welches zeigt wie
brav er jetzt das verspeist, dann würde er nicht wieder
auf freien Fuß gesetzt werden. Der Zug ist abgefahren.
Wie kann man etwas zu „lebenslang“ hinzurechnen? Grammatikalisch völliger Unsinn. Die Juristen sind schon ein wirklich komisches Volk.
„Eine lebenslange Freiheitsstrafe in Deutschland bedeutet eine Haftstrafe, die grundsätzlich auf unbestimmte Zeit verhängt wird. Das bedeutet, dass der Verurteilte theoretisch bis zu seinem Lebensende im Gefängnis bleiben kann. Allerdings ist eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung nach Verbüßung einer bestimmten Mindestdauer, in der Regel 15 Jahre, möglich.“
Die Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von 8.000 und 15.000 Euro wird er nie bezahlen können.
Im Knast bekommst du noch nicht einmal 5 Euro die Stunde.
Das Tatgericht hat seinerzeit fair und ausgewogen auch diesem Angeklagten gegenüber entschieden, insofern war das Erlangen von Rechtskraft zu erwarten. Selbst bei von nun an vorbildlichem Vollzugsverhalten wird der Mann, einzig allein aus Schuldschwere-Gründen, die nächsten 25 oder 30 Jahre in Haft verbringen müssen. Und danach wird man ganz genau prüfen, ob das Risiko für die Allgemeinheit wirklich derart gesunken ist, dass eine Entlassung verantwortet werden kann. Dazu müsste es aber im Vorwege Erprobungen wie Ausführungen, Hafturlaub und Freigang geben. Und bei einer derartigen Delinquenz ist das alles ferne Zukunftsmusik. Auf Sicht scheinen bei diesem Gefangenen nicht einmal begleitete Ausführungen verantwortbar zu sein.
Alles in allem lässt sich feststellen, dass diese Person, wenn überhaupt, wohl erst im fortgeschrittenen Seniorenalter die JVA verlassen wird.