Rechtsamt weist AfD und Hauptsache Halle zurecht: Keine Befangenheit bei Abstimmung zur Vergnügungssteuer
Der Streit um die neue Vergnügungssteuersatzung im halleschen Stadtrat spitzt sich weiter zu – doch aus Sicht der Stadtverwaltung ist die Rechtslage eindeutig. Das Rechtsamt hat Vorwürfe der Fraktionen AfD und Hauptsache Halle zurückgewiesen und klargestellt: Die Abstimmung von Stadträtin Maria Gringer war rechtmäßig.
Der Stadtrat hatte in seiner Februar-Sitzung denkbar knapp mit 26 zu 25 Stimmen eine Neufassung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen. Neben einer Erhöhung der Abgaben für Spielautomaten sorgte vor allem ein Punkt für Diskussionen: Die Abschaffung der Steuer auf öffentliche Tanzveranstaltungen. Als entscheidend für die Mehrheit galt die Stimme von Stadträtin Maria Gringer (Volt/MitBürger), die selbst Mitbetreiberin der Tanzbar „Palette“ ist.
Genau hier setzen die Vorwürfe an. Sowohl die AfD-Fraktion als auch Hauptsache Halle sehen in Gringers Teilnahme an Beratung und Abstimmung einen Verstoß gegen das Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt (KVG LSA). Ihrer Auffassung nach hätte ein Mitwirkungsverbot bestanden, da sie persönlich von der Steuerabschaffung profitiere. Entsprechend beantragte Hauptsache Halle eine rechtliche Prüfung des Beschlusses, während AfD-Stadtrat Carsten Heym bereits Beschwerde eingelegt hat.
Das Rechtsamt der Stadt widerspricht dieser Darstellung jedoch deutlich. Eine weitergehende Prüfung durch das Landesverwaltungsamt sei „aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage nicht erforderlich“ gewesen, heißt es aus der Verwaltung.
Zentral ist dabei die juristische Einordnung: Zwar könne ein Mitwirkungsverbot greifen, wenn ein Stadtratsmitglied einen unmittelbaren individuellen Vorteil aus einer Entscheidung ziehe. Genau dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Steuerbefreiung betreffe nicht ausschließlich Gringer, sondern eine gesamte Berufsgruppe – nämlich alle Betreiber von Tanzveranstaltungen in Halle.
Nach § 33 Absatz 3 KVG LSA liegt in solchen Fällen ausdrücklich kein Mitwirkungsverbot vor. Entscheidend sei, dass kein „individuelles Sonderinteresse“ bestehe, sondern lediglich ein Vorteil, der viele Akteure gleichermaßen betrifft. Die Stadt verweist in diesem Zusammenhang auf vergleichbare Fälle: Würde man der Argumentation von AfD und Hauptsache Halle folgen, dürften etwa auch Hausbesitzer nicht über Grundsteuerfragen abstimmen.
Die Verwaltung betont zudem die grundsätzliche Bedeutung dieser Regelung für die kommunale Demokratie. Vertreterinnen und Vertreter im Stadtrat sollen gerade auch die Interessen von Berufs- und Bevölkerungsgruppen einbringen können, ohne automatisch von Entscheidungen ausgeschlossen zu werden.
Damit dürfte auch der Prüf-Antrag von Hauptsache Halle ins Leere laufen – eine rechtliche Bewertung liegt bereits vor. Ob die von AfD-Stadtrat Heym eingereichte Beschwerde weitere Konsequenzen nach sich zieht, bleibt jedoch abzuwarten.











Von Maria Gringer ist keine Moral zu erwarten.
Rechtmäßigkeit genügt.
Vergnügungssteuerpflichtuge für Tanzveranstaltungen sind keine homogene Berufsgruppe im Sinne von Paragraph 33 Absatz 3 Ziffer 1 KVG LSA. Daraus folgt ein Mitwirkungsvrrbot für Gringer. Das Rechtsamt der Stadt Halle hat in schon oft rechtlich falsch gelegen. Vom Rechtsamt der Stadt Halle sollten sich Stadträte nicht beeindrucken lassen.