Fahrraddieb am Hansering durch Polizisten im Feierabend erwischt

Am Hansering direkt am Landgericht kurz vor 17 Uhr hat ein Mann am Mittwoch versucht, ein Fahrrad zu stehlen. Dabei hat er versucht, das Fahrradschloss mit dem Sattel aufzuhebeln.
Ein Polizist im Feierabend überwältigte den Dieb und übergab ihn seinen Kollegen. Weil sich der Dieb heftig wehrte, musste der aufmerksame Zeuge mit leichten Verletzungen ambulant in einem Krankenhaus behandelt werden.
Top Polizist !
Genau solche braucht Deutschland.
„Dabei hat er versucht, das Fahrradschloss mit dem Sattel aufzuhebeln.“
Was für eine Fachkraft! Und niemand sollte es sehen.
dreist und das vorm Landgericht
Top Mann, sollte eine Prämie bekommen. Einer, der sich für Bürger einsetzt, auch im Feierabend
Emmi, geh mal davon aus, dass es auch bei der Polizei ein Leistungsprinzip gibt. Nur mit freundlich Gucken wirst du dort nicht befördert.
Der Polizist hingegen mit dem „Riecher“, der jeden Tag ein paar schwere Jungs auf der Wache abliefert oder – sogar in seiner Freizeit, wie hier geschehen – für Recht und Ordnung sorgt, kommt der Beförderung immer näher. Entsprechend hat natürlich jeder Polizist eine „Statistik“ im Kopf, wann, wo, wer zu kontrollieren ist.
Dennoch dickes Lob an den Polizisten, er hätte es in seiner Freizeit auch „übersehen“ können.
Der Polizeidienst endet nämlich nicht unbedingt nach Feierabend. Laut Paragraph 163 der Strafprozessordnung haben die Beamten des Polizeidienstes grundsätzlich „Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.“ So ähnlich liest sich das auch in den Polizeigesetzen der Länder. Und auch wenn das nicht extra festgehalten wird, ist klar: Das Legalitätsprinzip, nach dem die Polizei grundsätzlich ermitteln muss, wenn sie Kenntnis von einer Straftat erlangt, gilt nicht nur während der Arbeitszeit.
Großartig abgeschrieben? Aber doch nicht ganz richtig. Es gibt reihenweise Urteile, dass das Legalitätsprinzip bei Straftaten, die ein Beamter außerhalb seiner Dienstzeit feststellt, nur bei einer bestimmten Schwere gilt, anderenfalls müsste sich ein Polizeibeamter im privaten Umfeld gelegentlich zum Verräter/“Anscheißer“ entwickeln. Gleichwohl KANN ein Beamter auch im privaten Bereich tätig werden bei der kleinsten Straftat, er muss es aber eben nicht. Das Legalitätsprinzip gilt eben nur während der „Arbeitszeit“, aber auch das ist falsch. Dienstzeit wäre der richtige Begriff. Und komm jetzt nicht mit „grundsätzlich“, das verstehen hier nämlich die wenigsten.
„…Gleichwohl KANN ein Beamter auch im privaten Bereich tätig werden bei der kleinsten Straftat, er muss es aber eben nicht. …“ Und genau das ist so nicht ganz richtig. Entscheidendes Kriterium ist dabei, ob durch die Straftat besonders gewichtige Rechtsgüter betroffen sind. Es handelt sich dann um keine Ermessensentscheidung. Er ist sogar dann verpflichtet einzuschreiten (allgemeine Dienst- und Treuepflichten des Polizeibeamten). Neben den Aufzählungen im § 138 StGB, auch bei anderen schweren Delikten, wie z.B. schweren Körperverletzungen, erheblichen Umweltstraftaten, Delikten mit hohem wirtschaftlichem Schaden (Diebstahl wie im o.g. Fall) oder besonderem Unrechtsgehalt (Verstoß gegen Waffengesetz, Drogenhandel, sexuelle Vergehen, etc.) einzuschreiten. Macht er es nicht, kann gegen ihn selbst ermittelt werden. Ich weiß, dass es aus rechtlicher Sicht verschiedene Theorien (Schwere- oder auch Fortwirkungstheorie, Einheitstheorie, Trennungstheorie) zur immer währenden „Dienstpflicht“ eines Beamten gibt, aufgrund des Selbstschutzes würde ich jedoch jedem Polizeibeamten raten, sich ganz genau zu überlegen, ob man hier im „Privatbereich“ wirkllich wegschaut.
Danke für die wortreiche Bestätigung meiner Ausführungen, „bestimmte Schwere“ hast du bestimmt vor Aufregung überlesen. 😎
Dank an den engagierten Polizisten!👍
Derart professionell ausgestattet und ohne Komplizen, handelt es sich vermutlich um einen Gelegenheitsdieb. Trotzdem schön zu lesen, dass ein Polizist sich hier persönlich eingesetzt hat und einen Diebstahl verhindert hat. Der ADFC könnte ihm eine Ehrung (mehr ist ja nicht erlaubt) zukommen lassen. Hoffentlich stellt sich am Ende nicht heraus, dass es das eigene oder ein herrenloses Fahrrad war.