Sachsen-Anhalt vereinfacht Regeln für mobile Hühnerställe
Mobile Hühnerställe haben in der letzten Zeit auch in Sachsen-Anhalt zunehmend an Bedeutung gewonnen. Es handelt sich um eine sehr tierwohlgerechte Haltungsform: Die Hühner haben viel Auslauf und immer frisches Grün zum Picken. Das ist der Tiergesundheit förderlich. Die tierhaltenden Betriebe hatten deshalb gefordert, die Baugenehmigungsverfahren für mobile Hühnerställe zu vereinfachen.
Seit dem 02. August 2018 kommt daher im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr eine vereinfachte Regelung zur Zulassung von mobilen Hühnerställen zur Anwendung, die eine deutliche Entlastung für die Tierhalter darstellt. Bauminister Thomas Webel sagte hierzu: „Wir haben hier eine einfache und praxisnahe Lösung gefunden. Sie hilft den Haltern, weiter hohe Qualität zu produzieren.“
Die Vereinfachung sieht vor, dass eine Baugenehmigung gleichzeitig für mehrere zur Nutzung vorgesehene Standorte auf einem Betriebsgelände erteilt werden kann. Diese Baugenehmigung entfaltet eine Dauerwirkung. Sie kann also auch in den Folgejahren weitergenutzt werden. Für den Bauantrag ist in der Regel kein Bauvorlagenberechtigter erforderlich. Weiterhin sind für die Einreichung des Bauantrages regelmäßig keine bautechnischen Nachweise vorzulegen. Die Prüfung des Bauantrages reduziert sich somit grundsätzlich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Standorte.
Landwirtschaftsministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert freute sich über die vereinfachten Vorschriften und ergänzte: „Die Menschen wollen Eier von glücklichen Hühnern. Es entspricht dem natürlichen Verhalten von Hühnern, frei herumzulaufen und im grünen Gras zu picken. Mit mobilen Hühnerställen, die nach Bedarf umgesetzt werden können, wird der Hühnerhalter dem Tierwohl ganz besonders gerecht. Wir brauchen mehr davon im Land. Mit der vereinfachten Genehmigungspraxis unterstützen wir diese Entwicklung.“
„dass eine Baugenehmigung gleichzeitig für mehrere zur Nutzung vorgesehene Standorte auf einem Betriebsgelände erteilt werden kann. Diese Baugenehmigung entfaltet eine Dauerwirkung. Sie kann also auch in den Folgejahren weitergenutzt werden. Für den Bauantrag ist in der Regel kein Bauvorlagenberechtigter erforderlich. Weiterhin sind für die Einreichung des Bauantrages regelmäßig keine bautechnischen Nachweise vorzulegen. Die Prüfung des Bauantrages reduziert sich somit grundsätzlich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Standorte.“
Was für ein überflüssiges Bürokratendeutsch – irgendwann ersticken die noch mal dran.