Sozialgericht Halle: Kein Anspruch auf Übernahme von Kassenbeiträgen für Empfänger von Asyl-Grundleistungen

Werden Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen, übernimmt der Staat nach einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts Halle nicht automatisch die Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Das Gericht wies damit den Eilantrag eines Mannes aus Afghanistan ab.

​Der betroffene Mann befand sich im Jahr 2024 in einer besonderen Situation: Während sein Asylverfahren noch lief, übte er eine erlaubte, sozialversicherungspflichtige Arbeit aus. Nach dem Ende dieser Beschäftigung war er auf staatliche Unterstützung angewiesen und erhielt sogenannte Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Jahr 2025 beliefen sich diese Zahlungen auf monatlich 397,00 €.

​Die Krankenkasse des Mannes forderte jedoch weiterhin Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 258,41 € pro Monat. Damit blieben dem Betroffenen rechnerisch nur etwa 138 € zum Leben übrig.

Das Sozialgericht Halle entschied nun gegen den Antragsteller. Die Begründung: Bezieher von Grundleistungen sind nicht verpflichtet, nach dem Ende eines Jobs in der gesetzlichen Kasse zu bleiben.

Laut Gesetz haben Asylbewerber Anspruch auf eine „Krankenhilfe“. Diese bietet eine medizinische Grundversorgung zur Behandlung akuter Schmerzen oder Krankheiten sowie für Schwangere. Das Gericht stellte klar:

  • Die Krankenhilfe stellt eine ausreichende „anderweitige Absicherung“ im Krankheitsfall dar.
  • Deshalb endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Beschäftigungsende.
  • Das Leistungsniveau der Krankenhilfe ist zwar niedriger als das der gesetzlichen Kassen, reicht aber gesetzlich aus.

Interessanterweise weicht das Sozialgericht Halle mit diesem Beschluss ausdrücklich von einem früheren Urteil des Bundessozialgerichts ab. Dennoch bleibt das Gericht in Halle dabei: Der Kläger müsse sich direkt gegen die Beitragsforderungen der Krankenkasse wehren, anstatt vom Landkreis die Übernahme der Kosten zu verlangen.
​Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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5 Antworten

  1. Baumfreund sagt:

    Ui.. da fehlt aber einiges..
    Ja, die KK kann die Krankenhilfe als Folgeversicherung anerkennen. ABER: wenn zwischen Ende der Beschäftigung und Beginn der Asylleistungen eine Lücke von mehr als einem Monat entsteht, muss die KK eine Anschlussversicherung eröffnen, es besteht Versicherungspflicht in Deutschland. (bis zu einem Monat ok, sogenannter nachgehender Leistungsanspruch greift)
    Diese kann dann nur mit Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Was sich aber auf Grund der Fristen für Abmeldung durch Arbeitgeber, Antrag beim Asylamt und Unwissenheit der Betroffenen oft nach hinten verschiebt, bis den Betroffenen klar ist, was hier eigentlich passiert.

    Übrigens zahlen die Sozialämter sehr gern die freiwillige Versicherung, wenn es sich um ältere oder schwer kranke Menschen handelt, dann kommt die das günstiger und die Beitragszahler dürfen die Kosten tragen.

    Liebes Dubisthalle Team.. das wär mal einen Artikel wert.

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