Tests und Masken an Schulen in Sachsen-Anhalt bleiben Pflicht: Eilantrag abgelehnt
Die Maskenpflicht in Schulen in Sachsen-Anhalt und der Nachweis eines aktuellen Corona-Tests bleiben bestehen. Das Oberverwaltungsgerichts hat in einem Normenkontrollverfahren einen Eilantrag zweier schulpflichtiger Kinder gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen sowie gegen die verpflichtende Durchführung von Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als Voraussetzungen zur Teilnahme am Schulunterricht abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Maßnahmen sind laut Gericht § 14 Abs. 6 und 8 der Vierzehnten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 16. Juni 1021 (GVBl. LSA S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2021 (GVBl. LSA S. 484) – im Folgenden: 14. SARS-CoV-2-EindV.
Der Senat hat den Eilantrag der beiden Antragsteller, bei denen es sich um schulpflichtige Kinder handelt, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:
Der Verordnungsgeber habe – entsprechend der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angegriffenen Regelungen maßgeblichen Fassung des Infektionsschutzgesetzes – zurecht die sogenannte 7-Tage-Inzidenz anstelle der aktuell maßgeblichen 7-Tage-Hospitalisierungsrate zugrunde gelegt. Nach dem seinerzeit vorliegenden Inzidenzwert sei der Verordnungsgeber nach wie vor berechtigt gewesen, den Zutritt zum Schulgelände nur Schülern zu gestatten, die sich einem Selbsttest unter Aufsicht unterziehen und ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die erhobenen Einwände gegen das Infektionsschutzgesetz, der Rechtsgrundlage der hier streitigen Verordnung, verfingen nicht. Die Testpflicht sei auch verhältnismäßig. Es sei zu berücksichtigen, dass gegenwärtig für Kinder unter 12 Jahren keine Impfempfehlung bestehe und auch ein Großteil der älteren Kinder und Jugendlichen bislang nicht geimpft sei. Auch würden derzeit fast alle Infektionen durch die sog. Delta-Variante des Corona-Virus verursacht, die leichter übertragbar sei. Die abweichende Praxis ist anderen Ländern zwinge den Verordnungsgeber nicht dazu, ebenfalls von sämtlichen Schutzmaßnahmen Abstand zu nehmen. Im Hinblick auf den gebotenen Schutz der besonders hochwertigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit seien die mit der Testpflicht verbundenen Beeinträchtigungen als geringer einzustufen. Auch die von den Antragstellern beanstandete Maskenpflicht begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es handele sich hierbei um eine das regelmäßige Testen der Schüler ergänzende Maßnahme zur Kontrolle des Infektionsgeschehens. Nicht zuletzt werde die Eingriffsintensität der Maskenpflicht in der Schule dadurch erheblich abgesenkt, dass diese nicht durchgängig und überall bestehe. So müsse insbesondere in Unterrichtsräumen und im Freien keine Maske getragen werden.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Kennt jemand das Suchspielbild der SPD “ find Herrn Lauterbach“, wo sich über 200 SPD-Kollegen eng und unmaskiert vor die Linse kuscheln?
(Kleiner Tipp: Herr Lauterbach ist der einzige, der ne Maske trägt)
Man merkt, dass Facebook wieder online ist. Es kommen wieder vermehrt originelle Kommentare rein, die auf den Inhalt des Artikels eingehen.
Und?
Aber in großen Betrieben muss nicht getestet werden. Was ist da anders, als an Schulen? Jetzt kommt nicht damit, dass viele geimpft sind. Selbst geimpft kann man noch Covid-19 bekommen und andere anstecken. Leider können sich die Kinder nicht wehren.
“ Eilantrag abgelehnt „🤦♂️🤦♀️🤦♂️