Urlaubsrecht unter der Sonne Europas: Bundesarbeitsgericht ändert seine Rechtsprechung

Am 18.12.2022 änderte das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zugunsten der Arbeitskräfte. Nach zwei vorangegangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zu Fällen aus Deutschland durfte das BAG nicht mehr an seiner früheren ständigen Rechtsprechung festhalten. 

Wie jetzt entschieden wurde, verfällt Urlaub zum Beispiel bei Dauerkranken nicht mehr automatisch 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn der Jahresurlaub nicht genommen werden konnte. Aber auch die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist greift nicht automatisch wie das Gesetz dies vorsieht. Verfall und Verjährung treten nur ein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher rechtzeitig darauf hingewiesen hat. 

Ohne Hinweis bleiben Restzrlaubsansprüche auch über viele Jahre erhalten. „Diese Änderung der deutschen Rechtsprechung war seit vielen Jahren überfällig. Das habe ich immer zum Beispiel in Betriebsratsseminaren vertreten“, so Fachanwalt für Arbeitsrecht Johannes Menk in Halle (Saale).

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9 Antworten

  1. ... sagt:

    Die Meldung kommt aber spät.

  2. Hans Wurst sagt:

    Da ist wohl der Herr Menk(e) auf Mandatsfang zum Jahresende. Läuft anscheinend nicht so gut bei seinen Freien Wählern und im Stadtrat.

  3. Special Profiler sagt:

    „Diese Änderung der deutschen Rechtsprechung war seit vielen Jahren überfällig. Das habe ich immer zum Beispiel in Betriebsratsseminaren vertreten“.

    Warum hat er dann nie ein Urteil erstritten?