Waldbrandwarnstufe 4 für Halle: Umweltministerium bitte um Abstand beim Spazierengehen
In Halle gilt aktuell die Waldbrand-Warnstufe 4 von 5. Nennenswerte Regenfälle sind auch in den nächsten Tagen nicht in Sicht. Das frühlingshafte Wetter zum Osterfest werden viele Hallenser für einen Waldspaziergang, zum Beispiel in der Dölauer Heide, nutzen. Das Umweltministerium bitte Waldbesucher deshalb, noch stärker auf richtiges Verhalten achten. „Wer Waldbrände verhindert, entlastet die Einsatzkräfte der freiwilligen Feuerwehren, die derzeit engagiert bei der Bewältigung der Corona-Krise helfen“, ruft Umweltministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert Waldspaziergänger zu besonderer Vorsicht auf.
„Familien können an den Osterfeiertagen selbstverständlich die Sonne in der Natur genießen. Der Wald lädt zum Durchatmen und Abschalten ein. Doch dabei müssen die Regelungen bezüglich der Kontaktbeschränkungen gemäß der Corona-Eindämmungsverordnung, wie zum Beispiel die darin enthaltenen Abstandsregeln auch auf Wander- und Waldwegen eingehalten werden. Und ebenso wichtig: Halten Sie die Verhaltensregeln bei erhöhter Waldbrandgefahr ein“, erläutert die Ministerin die Regeln. „Jeder, der einen Osterspaziergang in der Natur plant, sollte sich vorher über die entsprechende Waldbrandgefahrenstufe erkundigen.“ Diese werden auf der Internetseite des Landeszentrums Wald oder in der mobilen App ‚Meine Umwelt‘ tagesaktuell veröffentlicht.
Hintergrund:
Das Landeszentrum Wald informiert Waldbesucherinnen und -besucher über die Verhaltensregeln in den gefährdeten Wäldern und bittet um besonders umsichtiges Verhalten.
Waldbesuchende sind aufgefordert, durch ein umsichtiges und rücksichtsvolles Verhalten das Waldbrandrisiko zu minimieren. Meldungen von Waldbränden nehmen die Feuerwehrleitstellen unter der Notrufnummer 112 entgegen.
Folgende rechtlich verbindliche Regeln sind bei einem Besuch im Wald zu berücksichtigen:
Gemäß § 29 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt ist es verboten:
• in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
• durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,
• bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,
• im Wald oder bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden oder
• bei Waldbrandgefahrenstufe 5 den Wald außerhalb von Wegen zu betreten.
Hunde vom 01. März bis 15. Juli anzuleinen. Dies schreibt das Landeswaldgesetz vor.
Neueste Kommentare