Wegen Zinsregelung: Verbraucherzentrale mahnt Saalesparkasse ab
Die Saalesparkasse in Halle hat Ärger mit der Verbraucherzentrale. Es geht um die Grundverzinsung in „Prämiensparen flexibel“- Verträgen. Dort hat die Saalesparkasse nach Ansicht der Verbraucherzentrale eine unwirksame Klausel angewendet und deshalb eine Abmahnung bekommen. „Nach unserer Auffassung ist für den Sparer nicht nachvollziehbar, aus welchen Zinssätzen die Sparkasse den Referenzzinssatz zusammensetzt.“ sagt Ute Bernhardt, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind solche Zinsanpassungsklauseln nur dann zulässig, wenn sie vor allem transparent sind und zudem nicht nachträglich ermöglichen, das anfänglich vereinbarte wirtschaftliche Grundgefüge des Vertrages zu Lasten des Sparers zu verschieben. „Deshalb berücksichtigt unseres Erachtens auch die Zinsanpassungsklausel der Saalesparkasse die Interessen der Verbraucher bei der Bildung dieses Referenzzinssatzes zu wenig. Betroffene Sparer können bei der Verbraucherzentrale die bisherige Zinsanpassung in ihren Sparverträgen überprüfen lassen und gegebenenfalls Zinsen nachfordern.“, erklärt Ute Bernhardt.
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt rechnet nach Verbraucherbeschwerden bereits variabel verzinste Prämiensparverträge nach und musste dabei feststellen, dass Sparkassen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale zu wenig Zinsen gezahlt haben. Dabei handelt es sich insbesondere um ältere Prämiensparverträge, in denen lediglich so oder so ähnlich steht: „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. […] %“. Mit solchen Sparverträgen wird sich diesen Mittwoch (22.4.2020) das erste Mal das Oberlandesgericht Dresden (Az. 5 MK 1/19) befassen, was vermutlich auch für Sparer in Sachsen-Anhalt Relevanz haben wird. Bei der Überprüfung der Prämiensparverträge sind der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt aber auch Sparverträge wie der der Saalesparkasse jüngeren Datums (ab 2010) aufgefallen, in denen anders als in den älteren Verträgen mit einer wie der jetzt beanstandeten Klausel ein Verfahren, „wie“ die variablen Grundzinsen angepasst werden sollen, vereinbart wird.
Die Verbraucherzentrale möchte nun weiter prüfen, wie sie Prämiensparern in Sachsen-Anhalt zu ihrem Recht verhelfen kann. Dafür benötigt sie mit Unterstützung von betroffenen Prämiensparern möglichst gut dokumentierte Vertragsunterlagen. Die Verbraucherzentrale hat hierfür auf ihrer Internetseite eine Umfrage online gestellt. Für Verbraucher, die keine Möglichkeit haben, online an der Umfrage teilzunehmen, ist die Verbraucherzentrale darüber hinaus telefonisch unter (0345) 29 27 800 und postalisch zu erreichen.
Benötigt wird vor allem auch die Mithilfe von Verbrauchern, in deren Prämiensparverträgen das Verfahren zur Zinsanpassung näher beschrieben wird, wie zum Beispiel in der gegenüber der Saalesparkasse beanstandeten Klausel. Dort heißt es: „Die Sparkasse zahlt einen variablen Zinssatz auf das Gesamtguthaben am Ende eines Kalenderjahres. Der jeweils gültige Zinssatz für das Prämiensparen flexibel wird durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben und kann im Internet abgerufen oder telefonisch erfragt werden. Die Mindestverzinsung ist gleich der Verzinsung für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Sofern der rechnerisch ermittelte Kundenzinssatz unter der Mindestverzinsung liegt, ist die Sparkasse zur Zinserhöhung erst dann verpflichtet, wenn dieser Wert des rechnerisch ermittelten Kundenzinssatzes wieder über das Niveau der Mindestverzinsung steigt. Die Zinsanpassung während der Vertragslaufzeit erfolgt nach dem folgenden beschriebenen Verfahren. Die Zinsanpassung richtet sich nach einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Der Referenzzinssatz ist der zum Monatsultimo ermittelte gewichtete und auf zwei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch gerundete Wert. Der Referenzzinssatz setzt sich zusammen aus 45 % gleitendem 3-Monatsgeld und 55 % gleitendem 10Jahreszins. Die Sparkasse wird die Entwicklung des Referenzzinssatzes regelmäßig zum ersten Bankarbeitstag des Monats überprüfen. Hat sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzzinssatz gegenüber seinem maßgeblichen Wert bei Vertragsabschluss bzw. der letzten Zinsanpassung verändert, sinkt oder steigt der Sparzins – kaufmännisch gerundet auf glatte 0,05 Prozentpunkte – um ebenso viele Prozentpunkte mit Wirkung zum 15. Kalendertag des jeweiligen Monats.
Neuerdings fällt die Sparkasse immer mal wieder durch Negativberichte auf. Ist der Ruf erst ruiniert…
Der Deutsche Kleinsparer ist offenbar uninteressant geworden.
Ist doch nix neues, war schon immer so, und jetzt mal eben erst auch bei der Sparkasse. Andere Kreditinstitute waren da viel fixer…