Weil Bundesgerichtshof nach Revision der Staatsanwaltschaft Urteil aufgehoben hat: Prozess gegen mutmaßlichen Drogendealer am Landgericht Halle startet erneut
Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 08.05.2023 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte (Az.: 13 KLs 2/23).
Nach den Feststellungen des Landgerichts erklärte der Angeklagte seine Bereitschaft, gegen Zahlung von 400,00 Euro zuzüglich Spesen Pakete in Empfang zu nehmen und weiterzubefördern, wobei er billigend in Kauf nahm, dass diese Betäubungsmittel enthielten. Die Pakete wurden an eine Abholstation geliefert und waren auf Verlangen des Angeklagten nicht an ihn, sondern an eine Person mit dem Namen D. K. adressiert. Der Angeklagte hatte sich eine gefälschte ID-Karte mit diesem Namen besorgt, die er bei Abholung der Pakete zur Legitimation vorlegte. Bei einer Verkehrskontrolle im November 2022 wurde beim Angeklagten ein an D. K. und die Anschrift der Abholstation adressiertes Paket mit der Aufschrift „1 of 2“ sichergestellt, das mit 10,9 kg Marihuana gefüllt war. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, ob das vom Angeklagten einen Tag später abgeholte, 18 kg schwere Paket Teil dieser Lieferung war und ebenfalls Marihuana enthielt (Fall II.1). Einige Tage später begab sich der Angeklagte erneut zur Abholstation und nahm zwei an D. K. adressierte Pakete in Empfang, in denen sich insgesamt 43,7 kg Marihuana befanden (Fall II.2).
Mit Beschluss vom 10.01.2024 (Az.: 6 StR 361/23) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Halle im Schuldspruch zu Fall II.1 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts im Hinblick auf den Fall II.1 rechtsfehlerhaft war, soweit das Landgericht sich nicht davon überzeugen konnte, dass das 18 kg schwere Paket ebenfalls Marihuana enthielt. Insoweit lasse die Beweiswürdigung eine Gesamtwürdigung der einzelnen Beweisergebnisse vermissen. Da der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den Fall II.1 auch die zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben hat, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hat die nunmehr zuständige Strafkammer das Verfahren insoweit neu zu verhandeln.
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