Weniger Hartz IV-Sanktionen in Sachsen-Anhalt

Die Jobcenter in Sachsen-Anhalt haben im Jahr 2017 insgesamt 40.165 Sanktionen gegenüber Hartz-IV-Leistungsberechtigten neu ausgesprochen. 2016 hatten die Jobcenter in Sachsen-Anhalt noch 41.158 Sanktionen neu verhängt. Die Zahl der neu verhängten Sanktionen liegt damit auf dem niedrigsten Stand seit 2010. Insgesamt waren im Jahr 2017 im Jahresdurchschnitt 5.542 erwerbsfähige Hartz-IV-Empfänger von mindestens einer Sanktion betroffen, 105 weniger als 2016.
Senius: „Sanktionen sind die Ausnahme und nicht die Regel“
„Die Zahl der Sanktionen und der von Sanktionen Betroffenen geht auch zurück, weil die Zahl der Leistungsberechtigten insgesamt sinkt“, erklärte Kay Senius, Chef der BA-Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen. Die Sanktionsquote, die den Anteil der Betroffenen an allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zeigt, liege stabil wie im Vorjahr bei 3,1 Prozent. „Auch wenn in der Diskussion häufig ein anderes Bild gezeichnet wird, Sanktionen sind die Ausnahme und nicht die Regel. Der überwiegende Teil der Berechtigten hält sich an die gesetzlichen Regelungen und gibt überhaupt keinen Anlass für Sanktionen“, so Kay Senius.
Junge Menschen häufiger betroffen
Junge Menschen unter 25 Jahren sind häufiger von Sanktionen betroffen. 4,1 Prozent der jugendlichen Leistungsempfänger bekamen 2017 mindestens eine Sanktion, 2016 waren es noch 4,7 Prozent. Bei Hartz-IV-Empfängern über 55 Jahre trifft das nur auf 0,5 Prozent der Berechtigten zu. Auch männliche Leistungsberechtigte sind mit 4,2 Prozent häufiger betroffen als Frauen. Durchschnittlich waren im letzten Jahr 2,0 Prozent der weiblichen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten betroffen.
Hauptgrund: „Meldeversäumnisse“
Im letzten Jahr wurden 32.143 Sanktionen ausgesprochen, weil Hartz-IV-Empfänger Termine in den Jobcentern ohne wichtigen Grund und unentschuldigt nicht wahrnahmen. Mit 80 Prozent macht dieser Sanktionsgrund das Gros aller Sanktionen aus. Den Leistungsberechtigten werden dann laut Gesetz für die Dauer von drei Monaten zehn Prozent der Regelleistung gekürzt. Gesunken ist die Zahl der Leistungsminderungen wegen „Weigerung zur Erfüllung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung“. Wurden im Jahr 2016 deshalb noch 3.187 Sanktionen ausgesprochen, sank im vergangenen Jahr die Zahl der Sanktionen wegen fehlender Pflichterfüllung auf 2.695. Ebenfalls leicht rückläufig die Zahl der Sanktionen bei Weigerung der Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme. 4.169 Mal wurden aus diesem Grund im vergangenen Jahr Sanktionen verhängt, 2016 führte dieser Grund zu 4.179 neuen Sanktionen.
Gesetzliche Grundlagen
Pflichtverletzungen sind im Zweiten Sozialgesetzbuch geregelt (SGBII). Nach §31a SGBII führen Pflichtverletzungen in einer ersten Stufe zu einer dreimonatigen Leistungsabsenkung in Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfs. Für Jugendliche unter 25 Jahre wird bereits beim ersten Pflichtverstoß der Regelbedarf für drei Monate vollständig abgesenkt. Die Leistungsgewährung beschränkt sich in dieser Zeit nur noch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Meldeversäumnisse führen nach §32 SGBII zu einer dreimonatigen Absenkung des Regelbedarfs um 10 Prozent. Dabei bewirkt jedes Meldeversäumnis eine Absenkung um 10 Prozent.
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