Zahl der Hartz-IV-Sanktionen in Sachsen-Anhalt gesunken

Die Jobcenter in Sachsen-Anhalt haben im Jahr 2016 insgesamt 41.158 Sanktionen gegen Hartz IV Empfänger neu ausgesprochen. Die Zahl der neu verhängten Sanktion ist damit weiter gesunken und liegt seit 2012 auf dem niedrigsten Stand. Im Jahr 2012 verhängten die Jobcenter 45.696 Sanktionen, 2015 waren es 44.831. Insgesamt waren im Jahr 2016 5.647 erwerbsfähige Hartz-IV-Empfänger von mindestens einer Sanktion betroffen, 173 weniger als 2015. „Wir haben auch immer weniger Sanktionen, weil die Zahl der Hartz-IV-Empfänger in den vergangenen Jahren gesunken ist“, sagte der Chef der Arbeitsagenturen in Sachsen-Anhalt, Kay Senius.
Hauptgrund: „Meldeversäumnisse“
Im letzten Jahr wurden 32.625 Sanktionen ausgesprochen, weil Hartz-IV-Empfänger Termine in den Jobcentern ohne wichtigen Grund nicht wahrnahmen. Mit fast 80 Prozent macht dieser Sanktionsgrund das Gros aller Sanktionen aus. Den Leistungsberechtigten werden dann laut Gesetz für die Dauer von drei Monaten zehn Prozent der Regelleistung gekürzt. Gesunken ist die Zahl der Leistungsminderungen wegen „Weigerung zur Erfüllung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung“. Wurden im Jahr 2015 deshalb noch 3.740 Sanktionen ausgesprochen, sank im vergangenen Jahr die Zahl der Sanktionen wegen fehlender Pflichterfüllung auf knapp 3.187.
Senius: „Nur wenige sind betroffen“
„Häufig wird in der Diskussion der Eindruck erweckt, Sanktionen seien die Regel. Das Gegenteil ist der Fall. Über 95 Prozent der Leistungsberechtigten halten sich an die Regeln und sind nicht von Sanktionen betroffen. Es gibt eine kleine Minderheit, die nur wenig an einer guten Zusammenarbeit mit ihren Betreuern interessiert ist und häufig auch von mehreren Sanktionen betroffen ist“, erklärte Kay Senius.
3,1 Prozent von Sanktionen betroffen
In Sachsen-Anhalt waren 2016 im Schnitt 3,1 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten von Sanktionen betroffen, im Jahr 2015 waren es 3,0 Prozent. Auffällig ist die höhere Betroffenheit von Jugendlichen unter 25 Jahren. Rund 4,7 Prozent der jugendlichen Leistungsempfänger bekamen 2016 mindestens eine Sanktion. Bei Hartz-IV-Empfängern über 55 Jahre trifft das nur auf 0,5 Prozent zu. Auch männliche Leistungsberechtigte sind mit 4,2 Prozent häufiger betroffen als Frauen. Durchschnittlich waren im letzten Jahr 2 Prozent der weiblichen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten betroffen.
Gesetzliche Grundlagen
Pflichtverletzungen sind im Zweiten Sozialgesetzbuch geregelt (SGBII). Nach §31a SGBII führen Pflichtverletzungen in einer ersten Stufe zu einer dreimonatigen Leistungsabsenkung in Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfs. Für Jugendliche unter 25 Jahre wird bereits beim ersten Pflichtverstoß der Regelbedarf für drei Monate vollständig abgesenkt. Die Leistungsgewährung beschränkt sich in dieser Zeit nur noch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Meldeversäumnisse führen nach §32 SGBII zu einer dreimonatigen Absenkung des Regelbedarfs um 10 Prozent. Dabei bewirkt jedes Meldeversäumnis eine Absenkung um 10 Prozent
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