Behinderten-Werkstätten: Nutzung ist weiterhin freiwillig

Die Leistungsberechtigten in Behindertenwerkstätten und Tagesförderstätten können sich auch weiterhin entscheiden, ob sie dort zu Arbeit gehen oder nicht. 

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Laut neuer Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist ein Besuch weiterhin freigestellt. Ein ärztliches Attest sei nicht nötig.

Eine Ausnahme bildet die Ausbildung im Berufsbildungsbereich der Behinderteneinrichtungen.

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