Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde gegen die Gastronomiebeschränkungen durch die „Bundesnotbremse“ ab

Wegen der Auflagen in der Bundesnotbremse wurden Restaurants Auflagen erteilt. Nur noch die Auslieferung und der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken waren erlaubt. Zu Recht. hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (§ 28b IfSG a. F.) geregelte Untersagung der Öffnung von Gaststätten zur Eindämmung der Corona-Pandemie richtete. Sie sei als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum auch insoweit nicht überschritten.
Sachverhalt:
Am 23. April 2021 trat das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft. Zentraler Gegenstand des Gesetzes war der in das Infektionsschutzgesetz eingefügte § 28b IfSG a. F., der bei Überschreiten eines Werts von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zu gesetzesunmittelbaren Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens führte. Die Beschränkungen waren an die Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ durch den Bundestag gebunden und liefen mit dem 30. Juni 2021 aus. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG a. F. untersagte die Öffnung von Gaststätten, Speiselokalen und ähnlichen Betrieben bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der „Bundesnotbremse“; erlaubt blieben nur die Auslieferung und der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken (letzterer mit Ausnahme der Zeit von 22 bis 5 Uhr).
Die Beschwerdeführerin betreibt in Berlin, wo die Regelungen zwischen dem 24. April und dem 18. Mai 2021 Wirkung entfalteten, ein Restaurant. Sie rügt insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG a. F. griff zwar in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, war jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig.
I. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat bereits mit Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – im Hinblick auf die allgemeinen Kontaktbeschränkungen des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG a. F. die Legitimität der Zwecke sowie die Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme festgestellt. Diese Einschätzung gilt auch für die hier angegriffene Beschränkung der Berufsfreiheit durch die Untersagung der Öffnung von Gaststätten. Der Schutz von Gesundheit und Leben ist ein legitimer Zweck, dessen Verfolgung selbst schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag.
II. Die angegriffene Regelung war trotz ihres erheblichen Eingriffsgewichts auch angemessen.
1. Dem Eingriff in die Berufsfreiheit kommt zwar erhebliches Gewicht zu. Eine berufliche Betätigung in der von der Beschwerdeführerin gewählten Form war während der Geltung der Vorschrift nicht möglich. Verstärkt wurde die Eingriffswirkung dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihren Betrieb bereits seit November 2020 unter ähnlichen Bedingungen geschlossen halten musste. Gemindert wurde das Eingriffsgewicht jedoch durch den tatbestandlich vorgesehenen regional differenzierenden Ansatz und die Befristung der Maßnahme. Eine gewisse Minderung des Eingriffsgewichts wurde zudem dadurch bewirkt, dass der Außer-Haus-Verkauf außerhalb der Nachtstunden und die Auslieferung von Speisen und Getränken von der Schließungsanordnung nicht erfasst waren. Schließlich wurde das Eingriffsgewicht auch durch die für die betroffenen Betriebe vorgesehenen staatlichen Hilfsprogramme gemindert.
2. Dem gewichtigen Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch gegenüberzustellen, dass angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens im April 2021 eine besondere Dringlichkeit bestand, zum Schutz der überragend bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems tätig zu werden. Dabei ist der grundsätzliche Ansatz, den Schutz dieser Gemeinwohlbelange primär durch Maßnahmen der Kontaktbeschränkung an Kontaktorten zu erreichen – wozu auch die Schließung von Gaststätten zu zählen ist – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. In der geforderten Abwägung zwischen dem Eingriff in Grundrechte und entgegenstehenden Belangen hat der Gesetzgeber einen verfassungsgemäßen Ausgleich gefunden.
Hier ist der Wirtschaftszweig der Gastronomie insgesamt stark belastet worden. Doch sorgten die Vorschrift und die sie begleitenden staatlichen Hilfsprogramme für einen hinreichenden Ausgleich zwischen den verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen. Durch die Befristung und die am jeweiligen örtlichen Pandemiegeschehen ausgerichtete Differenzierung wurde die Belastung durch die angegriffene Regelung begrenzt und bewirkt, dass die Regelung faktisch in keinem Gebiet Deutschlands die Höchstdauer von zwei Monaten erreichte. Ein teilweiser Ausgleich der Belastungen wurde zudem durch die in der Regelung verankerte weiterhin bestehende Möglichkeit zum Außer-Haus-Verkauf und der Lieferung von Speisen und Getränken geschaffen. Darüber hinaus wurden die wirtschaftlichen Auswirkungen der angegriffenen Regelung durch die von der Bundesregierung aufgelegten Hilfsprogramme gedämpft.
War der Kanzler wieder essen mit den Richtern?
Wieso wieder?
Hat bei Fr. Merkel gut funktioniert. Allerdings ist der vorsitzende Richter ja ehemaliger CDU-Abgeordneter, da wird es Scholz in Zukunft etwas schwerer haben.
Da die Maßnahme, um die es hier ging, allerdings noch von Fr. Merkel angeordnet wurde, passt das dann wieder.
Ist halt etwas kompliziert mit der angeblichen Unabhängigkeit des Gerichts, wenn es von (ehemaligen) Berufspolitikern und Abgeordneten geführt wird.
Frau Baer war mal im Bundestag ist gar keine Frau? Und dann ist/war sie/er auch noch in der CDU, wurde aber von SPD/Grünen für das BVerfG vorgeschlagen? Wusste ich alles gar nicht.
Man lernt viel Neues im Internet.
Der von mir erwähnte Vorsitzende/Präsident ist Stephan Harbarth. Nicht Fr. Baer. Du kannst wirklich noch viel Neues im Internet lernen.
Die Entscheidung wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats gefällt.
Vorsitzende: Frau Prof. Dr. Susanne Baer
Wie immer von dir: eine sehr konzise Beweisführung. Und deine Dogmatik: ein Träumchen. Noch nicht mal den Beschluss gelesen, aber schon große Töne spucken. Zum Glück schreiben meine Erstsemester nicht solch einen Müll wie du.
Da geh aber auch mal wieder arbeiten.
Judikative, Legislative und Exekutive sollten eigentlich unabhängig voneinander agieren. Nicht so in Deutschland.
Woran machst du fest, dass die Richter nicht unabhängig entschieden haben?
Doch, auch so in Deutschland.
„Nicht so in Deutschland.“
So ist es leider.
Nö.
Dieses Gericht blockt zum Thema Corona alles ab, es ist eine Farce.
Unabhängig, das war das letzte Mal vielleicht unter Kohl.
Du solltest sie verklagen!
Unter Kohl waren wir alle gesund. Was macht der eigentlich zur Zeit? Man hört so gar nichts von ihm.
Den Kohl von unten anschauen.
Solange die Bundesregierung weiter die Schließung von Kliniken fördert und Pflegenotstand weiter forciert, ist jeder mit Corona begründete Grundrechtseingriff unverhältnismäßig.
Die Bundesregierung fördert nicht die Schließung von Kliniken und forciert nicht Pflegenotstand.
Auch die Rolle dieses Gerichts muß aufgearbeitet werden.
Dann fang mal. Kann nur gut werden.
🤣