Halle kassiert zu hohe Marktgebühren von Eishändlern
Eine Kugel Eis kostet auf dem Markt in Halle 1 Euro. Das liegt nicht zuletzt an den hohen Gebühren, die die Stadt verlangt. Und die sind nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle rechtswidrig. Denn für einen Eisverkaufswagen verlangt die Stadt eine Sondernutzungsgebühr von 36 Euro pro Tag, beim Imbisshändler dagegen nur 18.60 Euro.
Nach Meinung der klagenden Eishändler ist damit die Satzung über die Sondernutzung sei rechtswidrig, was auch die Richter so sahen. Jedoch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, die Stadt kann gegen das Urteil vorgehen. Laut Sondernutzungssatzung kostet ein Eiswagen nur 8.70. Doch die Stadt zieht noch die „Aufbestuhlungsfläche“ zu Rate, weshalb sie auf 36 Euro kommt. Dies stellt nach Ansicht der Kläger eine unangemessene Doppelbelastung dar.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren zwar grundsätzlich zulässig sei. Die Stadt habe aber im konkreten Fall bei der Festsetzung der Gebühren nicht Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners hinreichend berücksichtigt. Die Höhe der Gebühren sei an dem Ausmaß der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auszurichten, die je nach Größe der Verkaufseinrichtung unterschiedlich sei. Dies werde bei der hier vorgesehenen Pauschale nicht hinreichend berücksichtigt. Das räumliche Ausmaß der Einwirkung auf die Straße bleibe unberücksichtigt. Das genüge nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Differenzierung.
Die Gebührenfestsetzung sei aber auch wegen des Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot rechtswidrig. Die Satzung über die Sondernutzungsgebühren gewährleiste nicht, dass wesentlich unterschiedliche Sondernutzungen auch zu unterschiedlichen Gebührensätzen führen, aber vergleichbare Sondernutzungen nicht mit unterschiedlichen Gebühren belegt werden dürfe. Hier seien die Gebühren für Verkaufswagen im Vergleich zu anderen geregelten Gebührentatbeständen zu hoch angesetzt. Während für den Verkauf im öffentlichen Straßenraum von Tischen lediglich eine Gebühr von 10,00 Euro pro m2 im Monat in Hauptgeschäftsstraßen verlangt werde, wäre unter Zugrundelegung der für den Eiswagen geltenden Regelung eine Gebühr von 1080 Euro zu zahlen. Diese unterschiedlichen Beträge seien auch nicht durch die unterschiedliche Beeinträchtigung des normalen Verkehrs durch die jeweilige Verkaufseinrichtung gerechtfertigt. Auch das möglicherweise höhere wirtschaftliche Interesse des Händlers mit festem Marktstand vermag eine um das 18-fache höhere Gebühr nicht zu rechtfertigen.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.
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