Kellereinbrüche im Steinweg

Von gestern Nachmittag bis heute Früh, 07:30 Uhr, wurden durch unbekannte Täter im Steinweg zwei Kellerboxen eines Mehrfamilienhauses aufgebrochen. Die Räumlichkeiten wurden durchsucht. Ob etwas entwendet wurde, kann noch nicht eingeschätzt werden.
Es erfolgte eine Spurensuche und -sicherung. Es wurden Strafverfahren wegen des Diebstahls in besonders schwerem Fall eingeleitet.
Welche Umstände machen die Tat(Diebstahl) denn so besonders schwerwiegend?
Da ja auch noch folgendes im Text steht:
„Ob etwas entwendet wurde, kann noch nicht eingeschätzt werden.“
Da steht nicht „besonders schwerwiegend“.
Ein „besonders schwerer Fall“ kann nach § 243 StGB aber gegeben sein, wenn z.B. in ein Gebäude eingestiegen wurde, um einen Diebstahl zu begehen. Deswegen ist in diese Richtung zu ermitteln, wenn sich dafür Anhaltspunkte finden. Das ist bei aufgebrochenen Kellerboxen in der Regel der Fall. Die sind oft im Keller und Keller sehr oft in einem Gebäude.
Auch der Versuch des Diebstahls ist strafbar. Es muss also nichts fehlen, um wegen Diebstahl zu ermitteln. Gerade bei Kellern ist oft nicht sofort festzustellen, ob was fehlt, besonders nicht in der Urlaubs- und Ferienzeit, wenn die Eigentümer gerade verreist sind.