Kinder machen Selfies auf den Gleisen im Hauptbahnhof
Am gestrigen Tag, dem 11.04.2017 holten Bundespolizisten gleich mehrere Personen von den Bahngleisen, die hier für ein sogenanntes Selfie posierten. Um 19:20 Uhr wurden Beamte der Bundespolizei im Hauptbahnhof Halle von einem Reisenden informiert, der drei Jungen direkt in den Gleisen des Bahnsteiges 2 sah, die sich dort gegenseitig fotografierten. Noch im Gleisbett wurden die Jungen im Alter von 12 und 13 Jahren gestellt und sofort aus dem Gefahrenbereich herausgeholt. Die Drei wurden ins Gewahrsam genommen und wenig später von ihren Erziehungsberechtigten abgeholt.
Um 23:15 Uhr trafen Bundespolizisten auf einen 20-Jährigen, der auf dem Bahnhof Merseburg direkt im Gleisbett stand und sich selbst mit seinem Handy fotografierte. Er wurde ebenfalls sofort aus dem Gefahrenbereich geholt. Der junge Mann erhält eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen des unerlaubten Aufenthaltes in den Gleisen. Glücklicherweise sind die Betroffenen nicht zu Schaden gekommen. Alle Personen wurden durch die Bundespolizei belehrt und auf die enorme Lebensgefahr, derer sie sich ausgesetzt hatten, hingewiesen. Mit Sorge beobachtet die Bundespolizei den gefährlichen Trend, dass zumeist junge Mädchen auf Gleisen sogenannte „Selfies“
aufnehmen und diese über das Internet verbreiten.
Die bedauernswerte Praxis zeigt, dass dieser Leichtsinn immer wieder zu schweren oft tragischen Unfällen führt. Die erheblichen Gefahren beim unberechtigten Betreten der Gleise werden schnell unterschätzt. Beispielsweise legt ein Zug mit 160 km/h eine Strecke von 100 Metern in nur 2,25 Sekunden zurück. Deshalb hört man ihn selbst bei Windstille zu spät. Der Zug kann einem Hindernis nicht ausweichen, ein schwerer Unfall ist oft unausweichliche Folge. Auch der Zugfahrplan gibt keine Sicherheit. Viele Sonder- und Güterzüge sind nicht in den Fahrplänen für den Personenverkehr eingetragen.
Sollte ein Unfall aus glücklichen Umständen verhindert werden können, so stellt unbefugtes Überschreiten von Gleisen oder unbefugter Aufenthalt innerhalb der Gleise immerhin eine erhebliche Ordnungswidrigkeit gemäß § 62 i.V.m. § 64b Eisenbahnbetriebsordnung dar und kann im Bereich der Eisenbahnen des Bundes mit einem Verwarnungsgeld oder sogar mit einem Bußgeld belegt werden.
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