Sachsen-Anhalt scheitert vor dem Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag steigt ab sofort um 86 Cent pro Monat
Die Rundfunkgebühren steigt um 86 Cent auf monatlich 18,36 Euro. Das Bundesverfassungsgericht hat einer Klage von ARD, ZDF und Deutschlandradio stattgegeben und damit Sachsen-Anhalt in die Schranken gewiesen. Dass die Landesregierung einer Änderung des Medienstaatsvertrags nicht zugestimmt habe, sei ein Verfassungsbruch. Es sei eine Verletzung der Rundfunkfreiheit, nicht die nötigen Mittel bereitzustellen.
Rundfunkbeiträge müssten “frei von medienpolitischen Zwecksetzungen” erfolge, so die Richter. Die Bundesländer als Gesetzgeber haben demnach sicherzustellen, dass die Sendeanstalten ihren Funktionsauftrag durch eine “bedarfsgerechte Finanzierung” erfüllen können. Das Risiko einer Einflussnahme auf Programmauftrag und -gestaltung sei auszuschließen.
Es wachse die Bedeutung “der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden”. Dies gelte “gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits.”
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg.
A. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
Ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Voraussetzung ist, dass sich eine entsprechende Handlungspflicht aus dem Grundgesetz herleiten lässt. Eine solche Handlungspflicht ergibt sich hier aus der Rundfunkfreiheit im gegenwärtigen System auch für jedes einzelne Land. Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert. Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Die föderale Verantwortungsgemeinschaft beruht auf der Besonderheit, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung besitzen, aber in dem gegenwärtigen System der Organisation und Finanzierung des Rundfunks nur eine länderübergreifende Regelung den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwirklichen kann. Für das Inkrafttreten der Regelungen des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags über Beitragsanpassungen bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder. In der föderalen Verantwortungsgemeinschaft zur kooperativen Sicherstellung der Rundfunkfinanzierung besteht damit eine konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflicht jedes einzelnen Landes.
B. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Das Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, verletzt die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Ausprägung der funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
I. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten steht ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch zu. Die Erfüllung dieses Anspruchs obliegt der Ländergesamtheit als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist.
1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in größtmöglicher Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits.
2. Der Gesetzgeber muss vorsorgen, dass die zur Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags muss frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen. Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Beitragsfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können. Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags soll Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern.
3. Das Gebot der Trennung der medienpolitischen Konkretisierung des Rundfunkauftrags einerseits und der Beitragsfestsetzung andererseits bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung.
a) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten gerecht. Die erste Stufe eines solchen Verfahrens bildet die Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten selbst. Auf einer zweiten Verfahrensstufe ist eine externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Diese Kontrolle darf sich allerdings nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der jeweiligen Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob die Programmentscheidungen sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Die abschließende Beitragsentscheidung als dritte Stufe des Verfahrens ist auf der Grundlage der überprüften und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu treffen.
b) Das gestufte und kooperative Verfahren schließt Abweichungen von der Bedarfsfeststellung der KEF nicht aus. Programmliche und medienpolitische Zwecke scheiden in diesem Zusammenhang jedoch aus. Als Abweichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht. Die daraus folgende Begrenzung lässt sich jedoch nur dann wirksam sichern, wenn für solche Abweichungen nachprüfbare Gründe angegeben werden.
4. Der Anspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf funktionsgerechte Finanzierung sowie die Einhaltung der dazu notwendigen prozeduralen Sicherungen obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht nicht und wird dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unmöglich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit. Denn ohne die Zustimmung aller Länder kann die länderübergreifende Finanzierung des Rundfunks derzeit nicht gewährleistet werden. Auch für eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung einer Nichterfüllung des grundrechtlichen Anspruchs ist danach auf alle Länder abzustellen. Jedenfalls genügt es im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags – überdies ohne tragfähige Begründung –ablehnt.
II. Das angegriffene Unterlassen des Landes Sachsen-Anhalt, dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zuzustimmen, ist mit der Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.
1. Während die anderen 15 Länder dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zugestimmt haben, hat das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen seiner Zustimmung das Inkrafttreten des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags verhindert.
2. Eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung für das Unterlassen der Zustimmung des Landes zum Staatsvertrag und damit die ausgebliebene entsprechende Finanzierung des Rundfunks besteht hier nicht.
a) Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle Länder einvernehmlich möglich. Hält ein Land eine Abweichung für erforderlich, ist es Sache dieses Landes, das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen. Das ist nicht gelungen.
b) Es fehlt zudem an einer nachprüfbaren und verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung, um von der Feststellung der KEF abweichen zu können. Dies kann im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nur eine verfassungsrechtlich zulässige Begründung aller Länder sein. Der Vortrag des Landes Sachsen-Anhalt, dass es sich seit Jahren unter den Ländern vergeblich um eine Strukturreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bemüht habe, rechtfertigt die Abweichung von der Feststellung des Finanzbedarfs nicht. Eine Strukturreform der Rundfunkanstalten oder eine Reduzierung der anzubietenden Programme war mit der Verabschiedung des Medienstaatsvertrags nicht verbunden und durfte mit dieser Beitragsfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zulässig verfolgt werden. Soweit das Land Sachsen-Anhalt auf weitere möglicherweise beitragsrelevante Rahmenbedingungen in der Folge der Pandemie abstellen wollte, hat es Tatsachenannahmen, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, weder hinreichend benannt noch seine daran anknüpfende Bewertung offengelegt.
III. Die Bestimmungen des Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags gelten vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung.
1. Bis zu einer staatsvertraglichen Neuregelung durch die Länder besteht ein Bedürfnis nach einer Zwischenregelung durch das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des § 35 BVerfGG, um weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit zu vermeiden. Es liegt nahe, hierfür übergangsweise eine dem Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags entsprechende Anpassung des Rundfunkbeitrags vorzusehen.
2. Von einer Anordnung der rückwirkenden Erhöhung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2021 wird abgesehen. Die Beurteilung der Auswirkungen der unterbliebenen Beitragsanpassung auf die Rundfunkanstalten kann in dem staatsvertraglich vereinbarten Verfahren erfolgen. Sie erfordert im gegenwärtigen System allerdings eine Stellungnahme der KEF sowie einen neuen Änderungsstaatsvertrag mit Zustimmung aller Länder. Dabei sind Kompensationserfordernisse wegen unterbliebener Beitragsanpassung zu berücksichtigen. Den Beschwerdeführern steht dem Grunde nach eine solche kompensierende Mehrausstattung zu. Bei der nächsten Festsetzung des Rundfunkbeitrags ist die Notwendigkeit der Kompensation vom Beitragsgesetzgeber zu berücksichtigen. Hierbei werden der Mehrbedarf der Rundfunkanstalten, der durch eine Verschiebung von Investitionen und die Verwendung notwendig vorzuhaltender Reserven entstanden ist, wie auch etwaige Auswirkungen der Covid-19 Pandemie auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und die Zumutbarkeit von Beitragserhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger in den Blick zu nehmen sein.
Was hat Haseloffs Arsch in der Hose gebracht ? Haben die keine Juristen
mehr in den Ministerien, wo man sich vorher schlau macht ? Der kleine
Mann kriegt schon längst kein Recht mehr vor Gericht. ARD und ZDF sind
eben staatstreue Sender, genau wie die Richter.
Natürlich haben die Juristen in den Ministerien. Es ist nur leider Mode geworden, für einen kurzfristigen politischen Erfolg fundierte rechtliche Einschätzungen zu ignorieren. Bestes Beispiel der Bundesverkehrsminister mit seiner „Ausländermaut“. Da haben auch alle Juristen darauf hingewiesen, dass das niemals gerichtsfest umzusetzen ist.
Koalition „gerettet“, Wahl „gewonnen“, mehr hat Hasi in dem Moment nicht interessiert.
Immer wieder „der kleine Mann“… Wer ist er denn? Ein korrektes und absehbares Urteil des BVG, gerade mit Blick auf Fake-News, Falschinformationen usw. Dass es Verbesserungspotenzial beim Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk gibt, geschenkt. Das müssen die Bundesländer gemeinsam initiieren.
Schon wieder Verkehrsbetriebe Berlin. Was soll das?
Danke für den „wichtigen“ Hinweis. Die Abkürzung ist natürlich und richtigerweise BVerfG 🙂 … für den Fall, dass Leser irritiert sind, dass möglicher Weise – aus welchem Grund auch immer – die Berliner Verkehrsbetriebe gemeint gewesen wären, bitte ich vielmals um Entschuldigung 😉
Danke auch in unserem Namen!
Das Bauernland hat sich damit ordentlich blamiert. Das oberbauernhafte Auftreten des Anführers ist einfach nur peinlich.
Schrieb der kleine ARD Troll. Hoffentlich läuft dein Praktikum bei der Propagandanschinerie schnell aus.
Bauernland?
Oberbauer?
Bauer als Schimpfwort?
Beschreib dich mal, woher kommt dein Stolz auf dich?
Korrekte Entscheidung, lächerlicher Koalitationsbeitrag.
CDU hat sich bis auf die Knochen blamiert.
Das die ostdeutschen Medienanstalten in den Strukturen des öffentlich rechtlichen Rundfunk /TV nicht gut vertreten sind ist klar. Aber dieser Hebel war der lächerliche Versuch, sich als Politik in den Staatsvertrag einzumischen.
Sachsen-Anhalt sollte sich mit den anderen Bundesländer in Benehmen setzen und mit Moderation zusammen mit den Rundfunkanstalten über das Problem diskutieren! Die Medienanstalten sind keine sture Behörde und der Druck aus der Bevölkerung über das Thema ist zumindest zu spüren.
tom muss doch nicht mehr an seiner ersten million arbeiten … er hat mindestens die 3 million fest im blick .
Erhöhung wofür?
Verdient ein Intendant (WDR) mit 404.000 € im Jahr nicht schon genug. An der Qualität der Programme kann es ja nicht liegen, denn die werden immer flacher.
DIe Erhöhung ist für diverse Zuschauer natürlich nicht zu verstehen. Da sollte man schon Ahnung von der Materie haben.
Schrieb der kleine ARD Troll. Hoffentlich läuft dein Praktikum bei der Propagandanschinerie schnell aus.
Da du ja so weise tust, klär doch mal deine unwissenden Mitmenschen darüber auf, was genau eine Beitragserhöhung in Zeiten allgemeinen Sparzwanges rechtfertigt. 86 Cent mal geschätzte 35 Millionen Haushalte ergeben im Monat nämlich ein erquickliches „Sümmchen“ und sind keine Peanuts.
so spass beiseite … vielleicht kann @Maik den trotteln hier (mich eingeschlossen) das obenstehende kauderwelsch mal verständlich übersetzen … das s-a verloren hat wissen wir aber schon.
Haselreiner hat einen politischen Schachzug vollführt, um ein paar Simpel zu beeindrucken, was ihm in den gegebenen Grenzen auch gelungen ist. Die rechtliche Bewertung ist nun erfolgt, das Ergebnis für niemanden (außer vielleicht den beeindruckten Simpeln) überraschend und alles passiert, wie vorgesehen. Ob damit der lasche Armin nun gerettet werden kann oder ob das überhaupt irgendwelche Auswirkungen hatte, wird sich zeigen. Du machst den Eindruck, als würdest du nur mit sehr einfachn Antworten auf sehr komplexe Fragen zufrieden sein, aber das Problem hast du sicher schon lange.
Was gibts da zu erklären? Das Urteil der KEF ist in sachlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine angemessene Ausstattung hat, war das politische Negativvotum des Landes S-A ein Verstoß gegen das GG. Entsprechend war der Antrag der Rundfunkanstalten begründet. Zwar gab es ein solches Verfahren bislang nicht. Ich erkenne in der Entscheidung des Senates aber auch keine wegweisenden dogmatischen Weichenstellungen. Im Gegenteil: man hat sich sehr bedeckt gehalten. Ich hätte es auch begrüßt, wenn das Gericht zur Aufgabentypologie des ÖRR näher Stellung bezogen hätte. Denn die im Voraus geäußerte Kritik bezog sich ja mehrheitlich darauf, dass bereits die KEF ihrer Bewertung ein zu umfassendes Profil zugrundegelegt hat.
Das „Urteil der KEF“?
Also ist das vorher alles nur Theater.. Und im Grunde haben die Länder gar nichts zu melden…. Sind also nur zum durchwinken da….
Nein, das ist falsch.
Zitat Richter: Die Bundesländer als Gesetzgeber haben demnach sicherzustellen, dass die Sendeanstalten ihren Funktionsauftrag durch eine “bedarfsgerechte Finanzierung” erfüllen können. Bedarfsgerechte Finanzierung hmmm…, dann sollten die Bundesländer bei bedarfsgerecht mal die hohen Gehälter zurecht stutzen dann könnte der Betrag auch niedriger sein. nicht nachvollziehbar sowas.
Sehr nachvollziehbar sogar. Genau dafür gibt es ja die Begründungen.
Das ist ein alter Trick dieser Demokratieform. Wir machen Protest im Sinne des Bürgers, damit der Anschein gewährt bleibt. Hinter unserem Rücken reiben die sich doch nur die Hände.
Das alles hat nichts mehr mit Demokratie zu tun. Der „kleine Mann“ hat doch sowieso nichts mehr zu sagen.
„Die Bundesländer als Gesetzgeber haben demnach sicherzustellen, dass die Sendeanstalten ihren Funktionsauftrag durch eine “bedarfsgerechte Finanzierung” erfüllen können.“ das ist faktisch der Freibrief zur permanenten Gebührenerhöhung. Von Wirtschaftlichkeit steht da nichts.
Das ist kein faktsicher oder sonstiger Freibrief. Von Wirtschaftlichkeit muss dafür in diesem einen Satz auch nichts stehen.
Danke liebes Gericht, daß ihr der Legislative ordentlich in die Eier getreten habt und so der Menschenmasse, dem Plebs zeigt, dass Volksvertreter und Regierung tatsächlich nur Marionetten sind. Das Gesetz schützt die Privilegien all der Mafias, die in diesem Selbstbedienungsladen letztlich die Preise bestimmen dürfen, während alle anderen den Gürtel enger zu schnallen haben.
Das ist wohl auch der Grund, weswegen das Geschwurbel so geschrieben wurde, daß es nur von PR-Profis, Politikern, Unternehmensberatern, Universitätsprofessor und ein paar anderen Intellektuellen verstanden werden soll…
Die Landesregierung ist nicht die Legislative. Das „Geschwurbel“ ist nicht nur von ein paar Intellektuellen zu verstehen. Es bedarf allerdings etwas mehr als nur Internet(halb)wissen und nachgeplapperter bzw. abgeschriebener Hohlphrasen.
Wozu bezahlt man überhaupt GEZ, wenn das Programm mies ist und sich nicht bessert?
Können’s von mir aus abschaffen. Das einzige was noch sehenswert ist sind die Nachrichten.
„Das einzige was noch sehenswert ist sind die Nachrichten.“
Das ist mittlerweile die mieseste Sparte, die der „GEZ-Funk“ zu bieten hat. Genau dort kann man am besten studieren, wie es um den Journalismus bestellt ist.
Journalist ist kein geschützter Beruf, das sieht man auch an diesem Forum. Jeder kann sich so nennen…
geschützter Beruf 🤦♂️🤦♂️
Man bezahlt keine GEZ.
Prinzipiell war sicherlich auch dem LSA klar, dass das Urteil so lauten wird, aber …
Das Urteil sagt eindeutig aus, dass gefordert werden kann, was will – solange auch nur 1 Bundesland zustimmt, war’s das. Egal ob sich die Verantwortlichen der Öffentlich/Rechtlichen jährlich oder monatlich 400.000 EUR überweisen, da sich die Kontrolle einer externen Kommission ausschließlich auf die Programminhalte und nicht auf die Vernünftigkeit / Verhältnismäßigkeit beziehen darf.
Als allererstes muss der entsprechende Medienstaatsvertrag geändert werden. Es kann nicht sein, dass z. B. ein Intendant – welcher aus diesen Beiträgen bezahlt wird – mehr „verdient“ als der/die Bundeskanzler*in.
Die 86ct. sollten lieber in Infrastruktur z.B. in Sirenen investiert werden, diese werden wir bald wieder öfter benötigen. Außer Coronanews und Bilder aus der Vergangenheit kommt doch eh nix mehr innovatives.
Kannst du mir auch noch die Lottozahlen für nächste Woche sagen? Danke schöööön. 😘
Bei dem Scheiß Programm Küste Det noch gekürzt werden
Bei dem Scheiß Programm müßte Der noch gekürzt werden
Ok der MP hat nicht den Landtag abstimmen lassen, aber der hat ja nun auch so nichts mehr zu sagen, denn ohne das der involviert war tritt die Erhöhung am 1.7.21 ein. Und so wie das entschieden wurde ist es egal ob ein Landtag zustimmt oder nicht, die Erhöhung kommt dann in jeden Fall?
In den früheren Jahren, 1970 und davor, wurde von den Sendern neutral Berichtet. Heute wird nur noch politisch eine Richtung bedient und jeder Mitarbeiter der Kanäle gibt seine eigene Meinung von sich. Man könnte denken es ist der Staatsrundfunk der DDR.
Was ist denn 1971 passiert??