Unfallverursacherin hatte getrunken und flüchtete
Eine 51-jährige Kraftfahrerin meldete sich telefonisch bei der Polizei und gab an, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Sie äußerte einen „Zettel“ am geschädigten Fahrzeug hinterlassen zu haben. Ihre Frage lautete nun, ob dies reicht?
Das Hinterlassen eines „Zettels“ reicht im Regelfall nicht aus. Der Verursacher begeht damit eine Verkehrsunfallflucht und somit eine Straftat gemäß § 142 Strafgesetzbuch.
Die Mitteilende wurde aufgefordert, sich mit ihrem Fahrzeug zum Unfallort zu begeben, damit der Verkehrsunfall aufgenommen werden kann.
Dies lehnte die Fahrerin ab. Sie gab an, nach dem Unfall getrunken zu haben und somit kein Fahrzeug mehr führen zu dürfen.
Die Verursacherin wurde aufgesucht, der Verkehrsunfall aufgenommen und ein freiwilliger Atemalkoholtest durchgeführt. Dieser ergab einen Wert von 2,19 ‰.
Aus diesem Grunde wurde die Entnahme von zwei Blutproben angeordnet und durchgeführt. Die Entnahme von zwei Blutproben in zeitlichem Abstand ermöglicht ein gerichtsverwertbares Rückrechnen der Blutalkoholkonzentration auf den Unfallzeitpunkt!
Der Führerschein wurde sichergestellt. Die Ermittlungen werden wegen Verkehrsunfallflucht und Straßenverkehrsgefährdung in Folge von Alkoholgenuss geführt!
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