15 Kilometer – Beschränkung im Saalekreis aufgehoben
Ab morgen, dem 30. Januar 2021 tritt die 1. Änderung der bereits bestehenden 2. Rechtsverordnung des Landkreis Saalekreis in Kraft.
Mit der Änderung wird die Beschränkung auf den 15 – Kilometer – Radius aufgehoben. Voraussetzung für die Aufhebung ist ein Inzidenzwert von unter 200 über einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Laut Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind hierfür die Zahlen des Robert – Koch – Institutes maßgeblich.
Die Festlegungen zur Absonderung bleiben weiter bestehen. In diesem Zusammenhang weist der Landkreis noch einmal darauf hin, dass positiv Getestete sich unverzüglich und selbstständig in Quarantäne zu begeben haben. Die häusliche Isolation greift nicht mehr erst mit dem Zugang der behördlichen Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt, sondern gilt direkt für 14 Tage ab dem Tag der Testung. Des Weiteren ist das Gesundheitsamt zu informieren:
Telefon: 03461 402727
E-Mail: corona@saalekreis.de
Personen, die mit positiv Getesteten im selben Haushalt leben, müssen sich ebenfalls in 14-tägige Quarantäne begeben. Dies gilt sobald sie Kenntnis darüber haben und wird berechnet ab Testtag des positiv getesteten Haushaltsangehörigen.
Was für ein Leichtsinn, solche Fehler führen zu gar nichts
Was für ein Unsinn. Solch ein Verordnung bringt gar nichts.
Unter Absonderung können unterschiedliche Arten von Ausscheidungen subsumiert werden.
Verordnung
zur Verlängerung von Maßnahmen im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(GesRGenRCOVMVV)
Vom 20. Oktober 2020
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 569, 570) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz:
§ 1
Verlängerung von Maßnahmen
Die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über
Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Berlin, den 20. Oktober 2020
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
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