15 Kilometer – Beschränkung im Saalekreis aufgehoben

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4 Antworten

  1. Fertig sagt:

    Was für ein Leichtsinn, solche Fehler führen zu gar nichts

  2. mirror sagt:

    Unter Absonderung können unterschiedliche Arten von Ausscheidungen subsumiert werden.

  3. Luisa sagt:

    Verordnung
    zur Verlängerung von Maßnahmen im
    Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht
    zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
    (GesRGenRCOVMVV)
    Vom 20. Oktober 2020
    Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
    Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur
    Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020
    (BGBl. I S. 569, 570) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
    braucherschutz:
    § 1
    Verlängerung von Maßnahmen
    Die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über
    Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
    Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-
    Pandemie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
    § 2
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
    Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
    Berlin, den 20. Oktober 2020
    Die Bundesministerin
    der Justiz und für Verbraucherschutz
    Christine Lambrecht
    2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2020
    Das Bundesgesetzblatt im Internet: http://www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag http://www.bundesanzeiger-verlag.de