Bis zu 9,06 Euro pro Quadratmeter: Sozialausschuss beschließt neue angemessene Miethöhen für Empfänger von Sozialleistungen

Der hallesche Stadtrat hat kürzlich die Fortschreibung des Mietspiegels beschlossen. Doch die darin ermittelten Werte geben noch keine Auskunft darüber, in welcher Höhe das Amt die Miete für Sozialleistungsbeziehende übernimmt. Denn der Mietspiegel bildet die tatsächlich gezahlten Mieten aller Hallenserinnen und Hallenser ab, die je nach Lage und Ausstattung der Wohnungen teils deutlich variieren.

Entscheidend für Leistungsbeziehende sind vielmehr die sogenannten Angemessenheitsgrenzen. Am Donnerstag hat der Sozialausschuss daher die Fortschreibung des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für die Unterkunft beschlossen. Die entsprechenden Sätze wurden mit Blick auf Inflation und den aktuellen Mietspiegel angepasst. In dem Konzept ist festgelegt, bis zu welcher Höhe die Behörden die Kosten der Unterkunft übernehmen. Zusätzlich werden Ausgaben für Wasser und Strom berücksichtigt.

Für Single-Haushalte gelten künftig 7,94 Euro pro Quadratmeter bei einer Wohnungsgröße von bis zu 50 Quadratmetern als angemessen. Damit liegt die maximale Kaltmiete bei 397 Euro – rund 17 Euro mehr als bislang.

Auch für größere Haushalte steigen die Obergrenzen:

  • Zwei-Personen-Haushalte dürfen Wohnungen mit bis zu 60 Quadratmetern zu einem Quadratmeterpreis von 7,38 Euro anmieten. Das entspricht einer Gesamtmiete von 442,80 Euro (bisher 423,60 Euro).
  • Für Drei-Personen-Haushalte gelten 7,57 Euro pro Quadratmeter bei bis zu 70 Quadratmetern, insgesamt also 529,90 Euro (zuvor 506,80 Euro).
  • Vier Personen dürfen bis zu 80 Quadratmeter zu 7,95 Euro pro Quadratmeter bewohnen, was einer Miete von 636,00 Euro entspricht (bislang 597,60 Euro).
  • Für Fünf-Personen-Haushalte sind ebenfalls 80 Quadratmeter vorgesehen, allerdings zu einem höheren Quadratmeterpreis von 9,06 Euro. Die maximale Miete liegt damit bei 815,40 Euro (bisher 782,10 Euro).

Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehr als fünf Personen, erfolgt die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten im Einzelfall. Pro zusätzlichem Mitglied werden dabei in der Regel zehn weitere Quadratmeter Wohnfläche berücksichtigt.

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