Deutlich weniger Insolvenzen im ersten Halbjahr

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6 Antworten

  1. Valentine Couper le Bois sagt:

    Durch die Corona-Krise und damit einhergehende Schließungen von Unternehmen und Einrichtungen wird vielfach mit einer Zunahme der Insolvenzen gerechnet. Doch zumindest für das erste Halbjahr ist zunächst das Gegenteil der Fall.

    Das ist auch kein Wunder, wenn die Pflicht zur unverzüglichen Einleitung des Insolvenzverfahrens bei überschuldeten Unternehmen verlängert wurde. Inzwischen bis März 2021. Der Crash darf wohl erst nach der Bundestagswahl kommen…

    • Hendrik van Uytert sagt:

      Das ist auch kein Wunder, wenn die Pflicht zur unverzüglichen Einleitung des Insolvenzverfahrens bei überschuldeten Unternehmen verlängert wurde. Inzwischen bis März 2021.

      Werte Kollegin, dies ist leider nur zu einem sehr kleinen Teil richtig. Es handelt sich nicht um eine Verlängerung der Antragspflicht. Das ist schon sprachlich höchst ungenau. Überschuldete Unternehmen müssen nach wie vor einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen („Insolvenz anmelden“). Die Aussetzung nach §1 COVInsAG gilt lediglich für die Fälle des §15a InsO und des §42 Abs.2 BGB. Ausgenommen davon wiederum sind zudem die Fälle, in denen die Pandemie nicht ursächlich für die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung ist. Gläubigerinsolvenzanträge sind nach Maßgabe des §3 COVInsAG weiterhin möglich. Die Aussetzung gilt in der derzeit gültigen Fassung der Gesetze allerdings nur bis 30.September 2020.

      Nach erneuter Überprüfung Ihrer Aussagen stelle ich fest, dass nichts daran stimmt. Mit Bitte um Erläuterung verbleibe ich mit kollegialen Grüßen,

      HvU

      • Appendix, vereitert sagt:

        Das ist doch völlig wurscht! So eine Haarspalterei! Natürlich soll der Wirtschaftszusammenbruch verhindert oder – wenn dies nicht möglich ist – hinter die Bundestagswahlen verschoben werden. Da helfen auch keine spitzzüngigen Paragrafenreitereien. Ein Blinddarm, wenn schon vereitert, der muß raus! Ganz schnell. Und bei der Wirtschaft ist das auch so: siechend verschleppte Insolvenzverfahren werden gesellschaftlich viel teurer als kurze zackige Einschnitte.

        • Hendrik van Uytert sagt:

          Verehrter Zaungast,

          die Verschleppung – nicht nur – siechender Insolvenzverfahren steht sogar unter Strafe. Daran hat sich durch das COVInsAG nichts geändert. Auch genereller Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens und des Insolvenzrechts im Allgemeinen bleiben mit den kurzfristig geltenden und relativ geringen verfahrenstechnischen Änderungen durch das COVInsAG unberührt.

          Herzlichst,

          HvU

          • Joker sagt:

            Zahlungsunfähige und/oder überschuldete Unternehmen müssen gem. §15a InsO binnen drei Wochenfrist einen Eröffnungsantrag stellen. Und genau das ist eben ausgesetzt.

          • Hendrik van Uytert sagt:

            Hochverehrter insolvenzrechtlicher Laie,

            die Regelung des §15a gilt bei weitem nicht für alle Unternehmen und deren Aussetzung kommt nur in Frage, wenn die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung unmittelbar durch die Pandemie verursacht wurde und auch nur, wenn Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. In allen anderen und weit überwiegenden Fällen gilt das bisherige Insolvenzrecht und damit die 3-Wochenfrist für juristische Personen nach §15a InsO und keine Antragspflicht für alle anderen.

            Hochachtungsvoll,

            HvU