Grundrechte verletzt: Motorboot-Verkauf klagt gegen Corona-Anordnung des Landes

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32 Antworten

  1. Norman Gondroll sagt:

    Erster Satz in „Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt“ (2. SARS-CoV-2-EindV):

    „Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes … wird verordnet:“

    Da ist sie, die angeblich fehlende Nennung der Rechtsgrundlage. Das Zitiergebot aus Art. 20 Satz 3 der Verf LSA ist gewahrt, denn in der Rechtsgrundlage (IfSG) steht in § 32 Satz 3:

    “ Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.“

    Aber mit der Verletzung der Berufsfreiheit wird er 70 Jahre Verfassungsrechtsprechung über den Haufen werfen. Ganz bestimmt. Und erst recht mit der Verletzung des Eigentums.

    Manche haben einfach immer noch zuviel Geld. Bargeld, falls das hier jemanden besonders triggert. ??

  2. PC sagt:

    ich habe nach Artikel 2 aber auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Also werden Grundrechte ausgehebelt, um andere zu schützen. Man könne doch froh sein, dass wir keine Zustände wie in Italien, Frankreich, Spanien, den USA oder dem Vereinigten Königreich haben!

  3. Hans G. sagt:

    Ist der Name des Betriebs bekannt? Damit man ihn Boykottieren kann?

    • 10010110 sagt:

      Du hättest dir doch eh nie im Leben ein Motorboot gekauft.

    • Franz H. sagt:

      Boykottaufrufe sind einen komplexe und schwierige Rechtsmaterie. Du solltest damit achtsamer umgehen. Dein potenzieller Streitgegner ist ein streitbarer Zeitgenosse.
      https://www.internet-law.de/2016/02/bgh-zur-zulaessigkeit-von-boykottaufrufen.html

    • Bernd sagt:

      Man muss sich nicht auf Methoden des linken Pöbels herablassen, von wegen „Kauft nicht beim …“.

      • Reich ins Heim sagt:

        Ähm, Berndi, das waren nun wirklich keine Linken, die das gesagt haben. Ich weiß, dass hat man dir so vorgegeben und du glaubst da wahrscheinlich auch ganz fest dran. Aber als das mit dem „links“ und dem „rechts“ in Mode kam, saßen die Brüder, die du meinst ganz rechts. So wie jetzt auch wieder…

        • Bernd sagt:

          Ich sprach von den „Methoden“ und die gleichen sich ganz offensichtlich. Deshalb habe ich den Boykottgedanken kritisiert. Ich sehe zwischen linken Krakelern und 1933 schon lange keinen unterschied mehr.

          • Reich ins Heim sagt:

            Zwischen krakeelen und einer faschistischen Diktatur, die Millionen Todesopfer forderte, siehst du keinen Unterschied? Wenn dir diese großen Scheuklappen gefallen, trage sie weiter mit Stolz.

  4. Rechtsstaat sagt:

    Was soll eine Klage gegen die aufgehobene 2. Verordnung bewirken? Rohrkrepierer!

    • Von wegen! Der Kläger kann nur gegen jene Verordnung vorgehen, die als letzte vor der Klage erlassen wurde. Und das wird zum Einreichungszeitpunkt eben die zweite Verordnung vom 24.3.20 gewesen sein. Der Kläger ist ja nicht so unterbeschult wie manche Kommentatoren hier. Außerdem hat das OVG Anwaltspflicht. Da war der Kläger also mit Sicherheit nicht persönlich der Einreicher der Klage, das wird sein Rechtsvertreter erledigt haben. Und ein Anwalt weiß i.d.R. schon, was zu prüfen ist. Geh mal davon aus, daß dieser Teil formal korrekt ablief.

      Und da die Verhandlung der Sache in unabsehbarer Zukunft erfolgt, wird die Krise bereits durch sein und MP Haseloff kriegt dann gesagt, was er alles falsch gemacht hat. Da können alle nochwas lernen. Das waren dann hoffentlich die letzten derartigen Fehler in LSA.

      Schön, daß jemand klagt. Die Regelungen im §18 kotzen mich auch an. Diese Regierungsfritzen brauchen Feuer unter den Allerwertesten.

  5. W. Molotow sagt:

    Was habt ihr denn für ein Problem damit, wenn jemand gegen die derzeitigen Maßnahmen klagt?
    Ist doch gut, wenn einer ein Urteil erwirkt für oder gegen die Einschränkung der Grundrechte.

    Ganz gleich, wie es ausfällt – es schafft Rechtssicherheit für die Zukunft!
    Dafür ist der Klageweg gedacht.

    Euch wird doch nichts weggenommen…

    • Sachverstand sagt:

      Ganz einfach, weil es solche Klagehansels einfach nicht schnallen! Die würden wahrscheinlich noch gegen den Weltuntergang klagen, so sie ihn überraschend überleben würden. Und wer gegen notwendige, sinnvolle und auf rechtlicher Grundlage gefasster Maßnahmen zum Bevölkerungsschutz auf Basis eines nicht vorhersehbaren auf Gewalten der Natur beruhenden und nichts anderes ist die aktuelle Lage, Ereignisses klagt, während andere weltweit täglich um Gesundheit und Leben anderer kämpfen, Versorgung, Sicherheit und was weiß ich noch alles sichern, der hat irgendwo den Schuss nicht gehört. Und das ist gaaaanz diplomatisch ausgedrückt.

      • Bla bla sagt:

        „nicht vorhersehbaren auf Gewalten der Natur beruhenden und nichts anderes ist die aktuelle Lage,“

        Lol – das ist nicht dein Ernst, oder? dass ein Virus eine ausgangssperre mit allen Konsequenzen bewirken kann, ist mir neu.

        • Sachverstand sagt:

          Kannst Blabbeln wie’s beliebt, ändert jedoch Nix! Außer man hängt Verschwörungstheorien a la in Geheimlaboren gezüchtet und aus Selbigen entwichen nach. Oder sonstigem Blabla.

  6. Tim Buktu sagt:

    War klar, dass sich gehirngewaschene Zeitgenossen an der Sache aufgeilen. Finde ich sympathisch, dass mal jemand Eier in der Hose hat, diesen unverhältnismäßigen Unsinn vor Gericht zu bringen.
    Allerdings mache ich mir da auch keine große Hoffnung. Stecken alle unter einer Decke…

    • Volker Heinke sagt:

      Für den letzten Satz herzlichen Dank! Gewaltenteilung ist in Deutschland seit langem abgeschafft. Redet bloss keiner drüber.

      • Bert Malenke sagt:

        Was ja auch logisch ist, weil wir ja nicht mal im Internet schreiben können, was wir wollen.

        Kann ich bei euch mitmachen? Rede auch mit keinem drüber, ganz wies Vorschrift ist.

      • Maik sagt:

        Tust du aber gerade, weshalb du dir gerade selber widersprochen hast. Ich wette, dass du erstmal googeln musst, wenn ich dich nach der grundgesetzlichen Verankerung der Gewaltenteilung frage 😉
        Na, erwischt?

  7. Uppercrust sagt:

    Nicht alle Einschränkungen sind logisch und sinnvoll. Manche sogar Grundgesetzwidrig, wie das Verbot das Bundesland McVoPo zu betreten ( vgl. Art. 11 GG). In Sachsen darf nan nicht allein auf einer Parkbank sitzen. Warum dürfen Geschäfte nicht öffnen, wenn sie die Kundenzahl begrenzen? Beim Saturn war es immer weniger kundendicht als in jedem LM-Laden.
    Abstand – ja
    Atemmasken – jja
    Kontaktminimierung – ja

    Aber der totale Shutdown, den darf man durchaus auf die Probe stellen. Nicht alle Maßnahmen sind sinnvoll. Gut das es in einem Rechtsstaat eine dritte Gewalt gibt!!

    • underbelly sagt:

      Auch Art. 11 GG kann eingeschränkt werden. Wird im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich erwähnt. Das steht in Art. 11 selbst übrigens auch. Hast du überhaupt schon mal ins Grundgesetz gesehen? Einschränkung eines Grundrechts heißt noch lange nicht Grundgesetzwidrigkeit.

      • Uppercrust sagt:

        Stimmt, viele Maßnahmen sind aber deshslb nicht sinnvoller nur weil sie prinzipiell möglich sind. Solche Eingriffe in Grundrechte sollte man unbedingt überprüfen.
        Die Politik will nach Ihren Versöumnissen der Vergangenheit v.a. Handlungsfähigkeit demonstrieren, auch da wo sinnlos. Das ist das alte Spiel, (Wie Putin mit der Ukraine ablenkt von Krim und Wirtschaftsproblemen etc.). Und durch die Krisenpanik hinterfragt kaum einer was wirklich sinnvoll und angemessen ist. Das sollte man aber, notfalls eben per Gericht.
        Bitte nicht Missverstehen, die meisten Massnahmen sind sinnvoll, einige aber unverhältnismäßig, mit einigen aber kochen viele in Pol, Ges. znd Wirtschafz aber auch ihr eigenes Süppchen . Da helfen Gerichte – hoffentlich

    • Achso sagt:

      „Warum dürfen Geschäfte nicht öffnen, wenn sie die Kundenzahl begrenzen? Beim Saturn war es immer weniger kundendicht als in jedem LM-Laden.“
      Weil ein Besuch bei Saturn den Besuch im Lebensmittelladen nicht ersetzt. Der Kunde geht in zwei Läden statt in einen, begegnet dabei mehr Mitmenschen und erhöht damit das gegenseitige Infektionsrisiko, auch wenn er es möglicherweise nicht verdoppelt, falls im Saturn tatsächlich weniger los ist.

  8. farbspektrum sagt:

    Wenn sich solche Kläger durchsetzen können, haben wir Zustände wie bei der Pest im Mittelalter oder wie in den USA, wo man schon darüber diskutiert, die Toten in Parks zu bestatten.

    • Bier-Schejks sagt:

      Solche Kläger können sich durchsetzen, wenn sie im Recht sind. Das sind sie, wenn sie im Rahmen der deutschen Rechtsordnung agieren und in ihren Rechten verletzt wurden. Mit angeblichen Bestattungen in US-Parks hat das so gar nichts zu tun.

      • farbspektrum sagt:

        Recht besteht nicht aus Naturgesetzen. Recht sind menschengemachte Gesetze und ihre Auslegung ist vom Gericht abhängig.

    • Wilfried sagt:

      In Dresden hat man sie mitten in der Stadt öffentlich verbrannt…

  9. Alex sagt:

    Das wird spannend, ich bin der Überzeugung, dass einiges beschränkt wird, was nicht beschränkt werden darf.

    Auch wenn es zum Schutz passiert.

    Aber Gesetze sind Gesetze.

    Im übrigen wurde die Gez schon wieder erhöht.

    • haha sagt:

      Da hat dich einer ganz schon verscheißert. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) gibt es schon seit 2013 nicht mehr! Wer weiß, an wen du da jahrelang das Geld überwiesen hast.