Tipp vom Zoll in Sachsen-Anhalt – Besonders zur Weihnachtszeit: Wie das Paket schnell und sicher durch den Zoll kommt
Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet. Das bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und – diensten. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das bestellte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht.
Denn werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei manchen Waren wie z.B. Tabak, Kaffee und Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden.
Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:
Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.
Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.
Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen.
In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.
Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Besteller wenden, um wertbezogene Fragestellungen zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.
Neben der Erhebung von Abgaben sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote bzw. Beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll zum Beispiel die Prüfung des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktsicherheit von technischen Geräten oder Kleidung zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher.
„Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind“, so André Schneevoigt Pressesprecher des Hauptzollamts Magdeburg. „Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Lieferanten oft nicht erstattet. Außerdem erwartet den Paketempfänger ggf. ein zivilrechtliches Verfahren mit dem Rechteinhaber.“
Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.
Hier warnt André Schneevoigt besonders vor aktuell auftretenden Betrugsversuchen. „Das Hauptzollamt Magdeburg haben Rückfragen erreicht, dass Bürgerinnen und Bürger u.a. mittels WhatsApp-Nachricht dazu aufgefordert worden sind, vorab eine Zollabfertigungsgebühr an den Zoll zu überweisen, bevor die Abfertigung beziehungsweise die Paketlieferung erfolgen könne. Hier weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass der Zoll nicht per WhatsApp oder vergleichbare Messenger die Bürgerinnen und Bürger zu einer Zahlung auffordert. Hierfür ist immer ein schriftlicher Abgabenbescheid erforderlich. Bei Zweifeln sollten sich Bürgerinnen und Bürger an das zuständige Hauptzollamt wenden.
Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter www.zoll.de bzw. dem dort zur Verfügung gestellten Chatbot „TinA“.
Kein Schnee reinpacken
Pakete die verschwienden..
Uebersee post die nie zugestellt wird