Warnung zum Islamischen Opferfest: Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung nicht zulässig – bis zu 25.000 Euro Strafe
Der Tierschutzbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt, Dr. Marco König, meldet sich wegen des bevorstehenden islamischen Opferfestes zu Wort und warnt vor der unzulässigen Weise der Schlachtung auf religiösen Gründen – insbesondere das Schächten. Das Fest wird in diesem Jahr vom 31. Juli bis zum 03. August begangen.
Das Tierschutzgesetz in Deutschland verbietet das Schlachten eines Tieres ohne Betäubung grundsätzlich, dies gilt nicht nur für gewerbliche sondern auch für private Schlachtungen.
Der Grund dafür ist, dass den Tieren beim Schächten – dem Schlachten durch Halsschnitt ohne vorherige Betäubung – unnötige Schmerzen und Leiden zugefügt werden. Bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit durch Blutverlust kann es dabei bis zu einer Minute, beim Eintreten von Komplikationen wesentlich länger dauern.
Ein Entbluten der Tiere bei vollem Bewusstsein ist zudem vollkommen unnötig, weil in den meisten Fällen Betäubungsmethoden zur Verfügung stehen, die auch mit religiös bedingten Anforderungen vereinbar sind. Da Elektro- oder Bolzenschussbetäubung die Tiere nicht töten und die nachfolgende Ausblutung der Schlachttiere nicht gefährdet wird, sind diese Schlachtmethoden auch von muslimischen Theologen weitestgehend akzeptiert.
Menschen, denen ihr Glaube das Schächten von Tieren zwingend vorschreibt, können bei der zuständigen Veterinärbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Da in Deutschland Tiere nur von Personen geschlachtet werden dürfen, die eine Sachkunde hierfür vorweisen können, empfiehlt der Tierschutzbeauftragte jedoch, die Schlachtungen grundsätzlich in gewerblichen Schlachtbetrieben vornehmen zu lassen.
„Ein Schächten von Tieren ohne Genehmigung kann mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro bestraft werden. Werden Tieren aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt, drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren“, erklärt Dr. König.
In Sachsen-Anhalt seinen zwar seit einigen Jahren weder Anträge auf Ausnahmegenehmigungen gestellt noch genehmigt worden, allerdings sei das keine Sicherheit dafür, dass keine unzulässigen Schlachtungen durchgeführt würden.










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