Bürgerbegehren zu Hochhaus-Scheiben rechtswidrig?
Bereits der Beschluss des Stadtrats zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens könnte rechtswidrig sein. So hätten den Stadträten die Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestanden. „Damit liegt eine nicht ordnungsgemäße Einberufung des Stadtrats vor“, heißt es im Schreiben des Landesverwaltungsamts. Zudem habe ein Bürger kein unmittelbares Mitsprachrecht beim Kommunalhaushalt. Zwar sei im Bürgerbegehren die Rede davon, dass der Beschluss durch die Aufgabe anderer Verwaltungsstandorte haushaltsneutral sei. Dies werde aber nicht plausibel dargelegt. Möglicherweise verstoße das Begehren gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. SO sei auch in einem Rauschenbach-Gutachten nicht nachgewiesen, dass ein Umzug in die Scheibe haushaltsneutral ist. Dem Bürger müsse dargelegt werden, über welche genauen finanziellen Belastungen er abstimmt.
Auch die Fragestellung selbst löst Kritik aus. So sei im Begehren davon die Rede, ob der Bürger dafür ist, eine sanierte Hochhausscheibe anzumieten, obwohl das Gebäude noch gar nicht saniert ist. „Es wird eine Tatsache unterstellt, die (noch) nicht gegeben ist“, schreibt die Kommunalaufsicht. Ein vollziehbarer Inhalt fehle. Es sei weder klar, wann die Scheibe versteigert wird, noch wer sie erwirbt und wann sie saniert wird.
In dem Bürgerbegehren sollen die Hallenser zu Bundestagswahl darüber abstimmen, ob die Stadt eine der Hochhausscheiben über einen Zeitraum von 30 Jahren für einen Mietpreis von maximal 9.90 Euro pro Quadratmeter im Monat anmietet. Etwa 450 Mitarbeiter könnten in dem Gebäude unterkommen.
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