Gaststätten in Sachsen-Anhalt müssen geschlossen bleiben
Die Gaststätten in Sachsen-Anhalt dürfen auch weiterhin nicht öffnen. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung abgelehnt. Die Schließung von Gaststätten sei eine notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme, so das Gericht, sie diene der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Virus, weil nach gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen erfolge. Dazu komme es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Die Schließung von Gastronomieeinrichtungen begrenze in nicht nur unerheblichem Maße solche physischen Kontaktmöglichkeiten. In Gastronomiebetrieben kommen Menschen häufig zusammen, um in „geselliger Runde“ Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, sich hierbei also auch kommunikativ auszutauschen.
Gerade in Anbetracht dieser sozialen Bedeutung von Gaststätten erscheine die vorübergehende Schließung dieser Einrichtungen als nicht unwesentlich für die vom Verordnungsgeber bezweckte Verhinderung weiterer Infektionsketten. Die Vermeidung körperlicher Nähe zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln sei nach gegenwärtigem Wissenstand die gebotene Methode, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen oder gar zu hemmen. Dazu gehöre auch die Begrenzung der Kontaktmöglichkeiten der Menschen untereinander. Andere Methoden stünden momentan nicht zur Verfügung. Zwar müssten hierdurch eine Vielzahl von Gastronomiebetrieben einen empfindlichen Eingriff in ihre Berufsausübung und massive Einkommenseinbußen hinnehmen, die existentielle Folgen haben können. Dieses private, vorwiegend wirtschaftliche Interesse der Betroffenen bleibe jedoch hinter dem öffentlichen Interesse an Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung zurück. Denn der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung zwecks Gewährleistung ausreichender Kapazitäten des Gesundheitssystems zur Behandlung der schwer Erkrankten, rechtfertige in der gegenwärtigen epidemischen Lage auch derartig einschneidende Maßnahmen.










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