Kurden-Demo vor dem Hauptbahnhof – nächste Demonstration am Mittwoch auf dem Marktplatz

Am späten Montagabend fand auf dem Platz vor dem Hauptbahnhof in Halle (Saale) eine Demonstration von Kurden bezüglich der Situation in Rojava statt. Es wurde kurdische Flaggen gehisst, außerdem Wimpel mit der Buchstabenkombination YPG – diese steht für die Volksverteidigungseinheiten.

Am Wochenende hatte sich die Lage in Rojava zugespitzt, syrische Militär hatte die Macht übernommen, die kurdische Selbstverwaltung ging verloren.

Am Mittwoch, 21. Januar 2026, findet ab 19 Uhr auf dem Marktplatz eine Kundgebung des Rojava-Bündnisses Halle statt. Im Aufruf heißt es: Die emanzipatorische und demokratische Selbstverwaltung in Rojava (Nordostsyrien/Westkurdistan) wird von islamistischen Milizen der „syrischen Übergangsregierung“, pro-türkischen Söldnern und der Türkei angegriffen. Zivilist*innen werden bombardiert, ermordet und entführt, die Gesellschaft als Ganzes soll mit ihren Errungenschaften – Gleichberechtigung, Ökologie und Selbstbestimmung – zerstört werden.
Währenddessen schweigt die Weltgemeinschaft und der selbsternannte Präsident der islamistischen HTS wurde von der Bundesregierung sogar nach Berlin eingeladen – er kam nur nicht, weil mit dem von ihm begonnenen Bürgerkrieg beschäftigt war.
Diese Ignoranz stellt eine abgrundtiefe Ungerechtigkeit dar. Gerade die kurdischen Kräfte in Rojava haben den IS bekämpft und besiegt. Sie haben Menschen gerettet, sie haben eine ganze Region vor dem Abgrund des Djihadismus gerettet. Und nun werden sie im Stich gelassen.
Wir nehmen das nicht hin. Wir gehen auf die Straße. Wie es solidarische Menschen auf der ganzen Welt tun. Gemeinsam setzen wir in Halle (Saale) ein Zeichen für internationale Verständigung, für Frieden in Syrien und für Solidarität mit Rojava und den SDF (Syrian Democratic Forces).

Artikel Teilen:

Für dich vielleicht ebenfalls interessant …

45 Antworten

  1. Bettina sagt:

    Erinnert mich an Monty Python und die Judäische Volksfront. Sorry… die Volksfront von Judäa.
    Bei „Zivilist*innen“ war ich dann raus.
    Mein Tipp: Von der Komfortzone in die Kampfzone! Kämpfen statt Quatschen!
    Legt die Megaphone beiseite und kämpft Seite an Seite mit Euren Brüdern, Schwestern und allen dazwischen für eine bessere Welt.

  2. Tino sagt:

    Schon wieder eine Sinnlose Demo!
    Wann begreifen die Demonstranten, dass solche Demos nur etwas bezwecken, wenn diese am richtigen Ort stattfinden.
    Oder die Demonstranten fahren zurück in ihre Heimat und bekämpfen dort die „Ungerechtigkeit“.

    • Toni sagt:

      Schon wieder ein sinnloser Kommentar zur Demo bzw dem Grundrecht. Wieso organisierst du nicht eine Demo gegen „sinnlose“ Demos?

    • altes Lied sagt:

      Wann begreifst du, dass keiner der Demonstranten deine Kommentare ernst nimmt oder überhaupt erst liest. Zu den Demonstrationen traust du dich ja auch nicht…..

  3. 10010110 sagt:

    Kurdische Volksfront demonstriert. Jetzt muss nur noch die Volksfront von Kurdistan mitmachen. 😆

  4. Alt-Hallenser sagt:

    Helft euren Brüdern und Schwestern und fliegt nach Hause.

  5. Nicht mehr zu helfen sagt:

    Am besten die Deutschen holen sich auch weiterhin fremde Konflikte mit ihrer Wahlentscheidung ins Land.

  6. Mulder sagt:

    Wer hier so alles in der Stadt demonstriert, Palästinenser, Iraner, Kurden… Lediglich die einheimische Bevölkerung bleibt zu Hause, denn die hat ja keinen Grund zu demonstrieren.

  7. ... sagt:

    Das GG Artikel 8 sagt zum Demonstrationsrecht: „ jeder Deutsche “ und nicht jeder Kurde. Von daher ist diese Demonstration eben nicht vom GG gedeckt!

    • nicht raten sagt:

      Aber vom Versammlungsrecht im Übrigen.

    • kundiger Staatsbürger sagt:

      Würde da stehen „Nur Deutsche…“, hättest du vielleicht(!) ein Argument. Ansonsten gewährt unsere Verfassung auch den bösen Ausländern Grundrechte. KAnnst du doof finden, ändert aber nichts an den Tatsachen.

  8. ... sagt:

    Oh Junge, auch das Versammlungsrecht fällt unter Artikel 8 und zu dem zweiten, vom (un)kundiger Staatsbürger, da explizit „ jeder Deutsche “ geschrieben steht und nicht „ alle Menschen „, schließt es, ipso erco facto, alle anderen aus. Der letzte Teil deiner Formulierungen sind bla, bla …

    • TE sagt:

      Das ist einfach nur falsch. Bitte nichts mit Jura anfangen. Das würde Ihnen nicht gut stehen.

      Für ausländische Staatsangehörige gilt die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Das Recht auf Versammlung ist hierbei nach gängigem Rechtsverständnis inbegriffen und es bedarf eines außerordentlichen Grundes, dieses einer Person abzustreiten.

      Von der Rechtsfolge macht es also keinen Unterschied, ob jemand deutscher Staatsbürger, EU-Bürger oder Drittstaatsangehöriger ist.

      • Oh Junge sagt:

        Ich lese in unserer Verfassung (die gilt auch für Nichtjuristen) sogar:

        Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

        Im Versammlungsgesetz (auch das gilt für Laien) finde ich:

        Jeder hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

        Hm. Vielleicht bin ich aber zu dumm.

        • 10010110 sagt:

          In welcher Verfassung liest du das denn? Bestimmt nicht in der deutschen. 🤔 Die Verfassung anderer Länder gilt hier nicht.

          • Oh Junge sagt:

            „In welcher Verfassung liest du das denn?“

            In unserer. So wie ich es schrieb. Die gilt hier. Auch für dich.

            Oder wohnst du nicht in Sachsen-Anhalt? Dann schweig still.

          • 10010110 sagt:

            Ach in „unserer“. 🙄 Das Grundgesetz schlägt aber die Verfassung von Sachsen-Anhalt. 😛

          • kundiger Staatsbürger sagt:

            Du solltest dich vielleicht erst belesen, bevor du Verfassungsrecht dozierst. 😉

            Aber nehmen wir mal an, es wäre so. Laut Grundgesetz hat jeder Deutsche ein Recht. Laut Landesverfassung hat jeder (andere) dieses Recht auch. Steht im Grundgesetz, dass niemand sonst das Recht haben kann oder darf?

            Ich gebe dir die Antwort vor, weil du ja immer schnell schmollst, wenn man dir Fehler aufzeigt: Nein, das Recht kann auch anderen gewährt werden. Die können sich dann vielleicht nicht auf das Grundgesetz berufen. Müssen sie aber auch gar nicht. Dank unserer Verfassung.

  9. ... sagt:

    GG Artikel 8 Absatz 1: „ Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis, friedlich und ohne Waffen zu versammeln „.

  10. Pulswächter sagt:

    Es empfiehlt sich, juristische Fragen nicht auf der Grundlage vereinfachter KI-Antworten, oder pauschaler Behauptungen zu beurteilen.

    Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) ist ausdrücklich als Deutschen-Grundrecht ausgestaltet.
    Jedermannsgrundrechte und Deutschenrechte sind verfassungsrechtlich strikt zu unterscheiden. Siehe Art. 8 GG: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_8.html

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu KEINEM Zeitpunkt entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 GG die Versammlungsfreiheit umfasst, oder Art. 8 GG ersetzt.

    Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Auffanggrundrecht, das bei Einschlägigkeit eines speziellen Freiheitsgrundrechts vollständig zurücktritt.
    Art. 2 Abs. 1 GG vermittelt daher kein eigenständiges Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, sondern gewährleistet lediglich allgemeine Handlungsfreiheit und einen Mindestschutz vor willkürlichen staatlichen Eingriffen.

    Die rechtliche Zulässigkeit von Versammlungen durch Ausländer ergibt sich nicht aus Art. 2 GG, sondern aus Art. 11 EMRK sowie aus dem darauf aufbauenden einfachen Versammlungsrecht und der entsprechenden Verwaltungspraxis.

    Eine Herleitung, oder Gleichsetzung der Versammlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist verfassungsdogmatisch unzutreffend.

    • Drogerist sagt:

      Unsere Verfassung räumt ausdrücklich nicht nur Deutschen, sondern allen Mneschen das Recht auf Versammlung ein. Eines Rückgriffs auf Europarecht bedarf es gar nicht.

      Aber selbst wenn man das ignoriert – ein Verbot ist nicht die Konsequenz für Nicht-Deutsche. Wenn sich Deutsche auf Art. 8 GG berufen können, Ausländer aber nicht, bedeutet das NICHT, dass Versammlungen von Ausländern nicht trotzdem durchgeführt werden dürfen.

      • Pulswächter sagt:

        Diese Darstellung ist mit Wortlaut und Systematik des Grundgesetzes nicht vereinbar.

        Art. 8 Abs. 1 GG ist ausdrücklich als Deutschen-Grundrecht formuliert („Alle Deutschen“).
        Link im oberen Kommentar.
        Das Grundgesetz unterscheidet bewusst zwischen Jedermannsgrundrechten & Deutschenrechten;
        Art. 8 GG gehört unstreitig zur zweiten Kategorie.
        Link im oberen Kommentar.

        Für Nicht-Deutsche ergibt sich die Versammlungsfreiheit nicht aus dem Grundgesetz, sondern aus Art. 11 EMRK sowie aus dem darauf beruhenden einfachen Versammlungsrecht & der entsprechenden Verwaltungspraxis.

        Ein Rückgriff auf Europarecht ist daher keine Auslegungssache, sondern verfassungsdogmatisch erforderlich.

        Unstreitig ist, dass Versammlungen von Ausländern zulässig sein können.
        Daraus folgt jedoch nicht, dass sie sich auf Art. 8 GG berufen könnten.
        Die rechtliche Zulässigkeit einer Versammlung & ihre grundrechtliche Herleitung sind strikt zu unterscheiden.

        Die gegenteilige Behauptung findet weder im Wortlaut des Grundgesetzes noch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Stütze.

        Das ist Grundlagenwissen des Verfassungsrechts.

        Der häufig anzutreffende Satz „In Deutschland gilt die Versammlungsfreiheit für alle, weil Grundrechte Menschenrechte sind“ ist in dieser Pauschalität verfassungsrechtlich falsch.

        Wer Art. 2 GG, oder politische Praxis mit Art. 8 GG gleichsetzt, ersetzt Verfassungsrecht durch Moralrhetorik. Das mag politisch bequem sein, ist aber rechtlich einfach nur falsch.

        • J sagt:

          Ich übersetze das mal: Es besteht sehr wohl ein Versammlungsrecht auch für Ausländer. Die Kommentatoren hier berufen sich nur ggf. nicht auf den richtigen Paragraphen? Ist das (mal abgesehen von angehenden Jurastudenten) irgendwie wichtig, welcher Paragraph das ist? Wichtig ist doch, dass das Recht auf Versammlungen besteht. Punkt.

          • kundiger Staatsbürger sagt:

            „Ist das (mal abgesehen von angehenden Jurastudenten) irgendwie wichtig, welcher Paragraph das ist?“

            Vermutlich nicht. Gut, vielleicht noch für Juristen und sonstige Menschen, die beruflich damit zu tun haben. 😉

            Aber Pusteblume versucht klugzuscheißen, wo es nichts klugzuscheißen gibt. Der mit den drei Punkten ist ja zum Glück ganz stille und Nulli ist … nun ja, Nulli halt.

          • Pulswächter sagt:

            Nein, das ist keine bloße „Paragraphenfrage“, sondern ein grundlegender rechtsstaatlicher Unterschied.
            Also Ja das ist wichtig.

            Das Versammlungen von Ausländern zulässig sein können, wurde ausdrücklich nicht bestritten.
            Der entscheidende Punkt ist die grundrechtliche Herleitung.
            Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat.
            Ob und aus welcher Rechtsquelle sie folgen, ist daher zentral, nicht akademisch, sondern praktisch.
            (Schutzbereich, Schranken, Eingriffsschwelle, Rechtsschutz)

            Art. 8 GG gilt NUR für Deutsche.
            Für Nicht-Deutsche folgt die Versammlungsfreiheit aus Art. 11 EMRK und einfachem Recht, mit einer anderen dogmatischen Struktur.
            Die Aussage „es ist egal, welcher Paragraph das ist“ ersetzt Rechtsdogmatik durch bloßes Ergebnisdenken.
            Eine solche Herangehensweise wäre weder im juristischen Studium noch in der Rechtsprechung tragfähig und widerspräche der Bindung staatlichen Handelns an Recht & Gesetz.

            Entscheidend ist daher nicht nur, dass ein Recht besteht, sondern woher es folgt, denn nur daraus ergeben sich Reichweite, Grenzen und staatliche Bindung.

        • Drogerist sagt:

          „Diese Darstellung ist mit Wortlaut und Systematik des Grundgesetzes nicht vereinbar.“

          Doch, das ist sie. Siehe u.a. Art. 30 GG.

          „Art. 8 Abs. 1 GG ist ausdrücklich als Deutschen-Grundrecht formuliert“

          Ja.

          Grundrechte sind aber nur Rechte, auf die man sich gegenüber dem Staat berufen kann. Hat ein bestimmter Jemand ein RECHT, bedeutet es NICHT, dass jeder andere Jemand einem VERBOT unterliegt. Führt ein Nicht-Deutscher eine Versammlung durch, kann er sich nach deiner Auslegung nicht auf Art.8 GG berufen, wenn die Versammlung verboten wird. Die hier im Artikel erwähnte Versammlung ist nicht verboten worden, darf also auch von Nicht-Deutschen durchgeführt werden. Ob es nicht sogar Deutsche sind, ist gar nicht gesagt. Es gibt Kurden, die deutsche Staatsbürger sind und es gibt „Biodeutsche“, die kurdische Interessen vertreten. Somit muss Art. 8 GG nicht zur Anwendug kommen.

          Zudem gilt unsere Verfassung. In der steht (wörtliches Zitat!):

          Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

          „Alle Menschen“ schließt Ausländer mit ein. Ein Rückgriff auf Europarecht ist nicht falsch, aber auch nicht erforderlich.

          Ich glaube nicht, dass das Fortgeschrittenenwissen ist. Es lässt sich mit einer einfachen Internetrecherche bestätigen. Aber wenn du große Schwierigkeiten hast, helfe ich gern weiter.

          • Pulswächter sagt:

            Mehrere Punkte in deiner Antwort beruhen auf objektiv falschen Annahmen.

            Art. 30 GG regelt die föderale Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_30.html
            Er hat keinerlei Bezug zur Grundrechtsträgerschaft oder zur Versammlungsfreiheit.

            Der Wortlaut lautet eindeutig
            „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ – siehe oben erster Kommentar von mir Verlinkung.
            Eine Norm mit dem Wortlaut „Alle Menschen“ existiert im Grundgesetz NICHT.

            Zulässigkeit ist nicht gleich Grundrechtsquelle
            Niemand hat behauptet, dass Versammlungen von Ausländern verboten seien.
            Der Punkt ist ausschließlich die grundrechtliche Herleitung.
            Dass etwas zulässig ist, bedeutet nicht, dass es aus Art. 8 GG folgt.

            Rechtsquelle für Nicht-Deutsche ergibt sich die Versammlungsfreiheit aus Art. 11 EMRK sowie aus einfachem Recht, nicht aus Art. 8 GG.
            Der Rückgriff auf Europarecht ist daher dogmatisch erforderlich, nicht optional.

            „Unsere Verfassung“
            Maßgeblich ist das Grundgesetz.
            Deutschland verfügt nicht über eine klassische Verfassung, sondern über das Grundgesetz, das seit 1949 als provisorische Verfassung fungiert und faktisch sämtliche verfassungsrechtlichen Funktionen erfüllt.
            Art. 146 GG regelt ausdrücklich, dass das Grundgesetz nur so lange gilt, bis eine von Deutschen beschlossene Verfassung in Kraft tritt.

            Für juristische Diskussionen ist daher korrekt vom Grundgesetz, nicht von einer „Verfassung“ zu sprechen.
            Deutschland hat formal keine eigene Verfassung, sondern ein Provisorium namens Grundgesetz, das 1989 hätte geändert werden können, wenn Volk und Politik dies gewollt hätten.
            Das dieser Unterschied häufig ignoriert wird, spiegelt sich leider auch in dieser Kommentarsektion wieder.

            Das ist kein Fortgeschrittenenwissen, sondern Grundlagen des Verfassungsrechts.

            Wer Wortlaut, Systematik und Rechtsquellen vermischt, ersetzt Rechtsdogmatik durch Ergebnisdenken und genau das ist rechtsstaatlich unzulässig.

          • Drogerist sagt:

            „Art. 30 GG regelt die föderale Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern“

            Aha. Grundsätzlich sind danach die Länder kompetent. Unter anderem auch für das Versammlungsrecht. Das Versammlungsgesetz wurde schon erwähnt. Danach darf jeder (nicht nur Deutsche) Versammlungen veranstalten und daran teilnehmen.

            Aber daneben oder viel mehr davor können sie verfassungsmäßige Grundrechte für ihre Einwohner gewähren. Dazu gehört auch das Grundrecht Versammlungsfreiheit. Das gilt in Sachsen-Anhalt für Jedermann und NICHT nur für Deutsche.

            Es ist wirklich einfach. Du musst es aber auch verstehen wollen.

            Wohnst du in Sachsen-Anhalt?

  11. Trans sagt:

    Auffällig ist, dass das Grundgesetz in öffentlichen Debatten häufig sprachlich umgedeutet wird, um politische Narrative zu stützen.
    So wird aus dem klaren Wortlaut „Alle Deutschen“ in Art. 8 GG oft implizit „alle Menschen“, obwohl diese Formulierung weder im Text noch in der Rechtsprechung existiert.
    Wer Wortlaut und Systematik bewusst verschiebt, ersetzt die normative Rechtsordnung durch politische Moralargumentation.
    Auch Aussagen wie „kein Mensch ist illegal“ mögen moralisch gefärbt sein, sie ändern jedoch keinerlei rechtlichen Status; illegale Einreise bleibt illegal und das Grundgesetz bleibt der Maßstab.
    In juristischen Diskussionen gilt daher immer… Text, Systematik und Rechtsquelle sind entscheidend, alles andere ist Ergebnisfixierung und rechtsstaatlich unhaltbar.
    Wer diese Trennung ignoriert, ersetzt dogmatische Rechtsanalyse durch politisches Wunschdenken, was rechtsstaatlich nicht tragfähig ist.

    @kundiger Staatsbürger
    Vielleicht hat „Der mit den drei Punkten“ und eventuell auch „Nulli“ schlicht kein Interesse mehr, selbst einfachste logische Zusammenhänge zu diskutieren.
    Alternativ könnte es sein, dass sie geantwortet haben, aber die Moderation die Beiträge nicht, oder noch nicht freigegeben hat, sodass sie der Diskussion nicht sichtbar wurden. Dadurch sehen sie möglicherweise keinen Grund, weiter zu kommentieren, wenn ihre Meinungen in Wort beschnitten werden, obwohl jeder nach Art. 5 Abs. 1 GG das Recht hat, seine Meinung frei zu äußern.
    Mir ist das auch schon öfter aufgefallen; die Moderation hier wirkt teilweise sehr undurchsichtig.

    • kundiger Staatsbürger sagt:

      „obwohl diese Formulierung weder im Text noch in der Rechtsprechung existiert“

      Sie existiert selbstredend in der Rechtsprechung, aber sie steht nicht in Art. 8 GG. Das ist zutreffend. In unserer Verfassung steht hingegen eindeutig:

      Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

      Ein Grundrecht. Das umfasst auch Ausländer und ist recht durchsichtig formuliert.

      Aber natürlich kann hier die wirkliche „Wahrheit“ auch wegmoderiert worden sein. Dann empfiehlt es sich, einfach weniger zu raten und mehr mit Fakten zu arbeiten. Für diesen Fall stehen alle notwendigen Fakten zur Verfügung. Nicht nur für Deutsche. Einfach mal in der Verfassung nachsehen.

      • Trans sagt:

        Oha… 😂 also im Grundgesetz steht’s nicht, ABER in der Verfassung.

        Man merkt förmlich, wenn ihr frei schreibt kommt eure (un)kundigkeit voll zur Geltung. Wenn ihr mit KI schreibt klingt es wenigstens noch ein bisschen nach etwas mit Substanz.

        Eine bundesstaatliche „Verfassung“ mit dem von dir genannten Wortlaut „alle Menschen“ gibt es in Deutschland nicht.

        Ich brauche mich dank Pulswächter nicht mal bemühen, denn er hat alles einwandfrei, unmissverständlich zusammengefasst.

        Wenn du auf Landesverfassungen, oder auf Art. 11 EMRK abstellst, dann handelt es sich um andere Rechtsquellen auf anderer Normebene, nicht um das Grundgesetz, oder deine imaginäre Verfassung.
        Dass die Rechtsprechung den Versammlungsschutz für Nicht-Deutsche über EMRK, Landesverfassungsrecht, oder einfaches Recht gewährleistet, ändert nichts am persönlichen Schutzbereich von Art. 8 GG.
        Gerade diese saubere Trennung ist Kern der verfassungsrechtlichen Dogmatik.

        Schuster, bleib bei deinen Leisten.

        • 10010110 sagt:

          Schon die Tatsache, dass er immer nur unkonkret von „unserer Verfassung“ schreibt anstatt mal eindeutig „die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt“ zu schreiben, zeigt, dass er eigentlich nur trollen will.

          • kundiger Staatsbürger sagt:

            Ist das nicht unsere Verfassung?

          • 10010110 sagt:

            @staatsbürgerlicher Kunde: Doch, doch, das ist sie. Aber das Grundgesetz ist eben auch unsere Verfassung. Also wenn du Missverständnisse vermeiden und nicht nur trollen willst, solltest du konkreter sein.

  12. Pulswächter sagt:

    @ Drogerist Deine Antwort: 21. Januar 2026 um 18:09 Uhr
    „Art. 30 GG regelt die föderale Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern“
    Aha. Grundsätzlich sind danach die Länder kompetent. Unter anderem auch für das Versammlungsrecht. Das Versammlungsgesetz wurde schon erwähnt. Danach darf jeder (nicht nur Deutsche) Versammlungen veranstalten und daran teilnehmen.

    Aber daneben oder viel mehr davor können sie verfassungsmäßige Grundrechte für ihre Einwohner gewähren. Dazu gehört auch das Grundrecht Versammlungsfreiheit. Das gilt in Sachsen-Anhalt für Jedermann und NICHT nur für Deutsche.

    Es ist wirklich einfach. Du musst es aber auch verstehen wollen.

    Wohnst du in Sachsen-Anhalt?“

    Ich schreib den so, weil der Antwortbutton unter deiner fehlt.

    Deine Antwort vermischt erneut einfaches Landesrecht, Landesverfassungsrecht und Grundrechte des Grundgesetzes.
    Dass die Länder nach Art. 30 GG für das Versammlungsrecht zuständig sind, ist unstreitig.
    Ebenso unstreitig ist, dass Landesversammlungsgesetze Versammlungen für jedermann zulassen.
    Das war nie der Streitpunkt!

    Entscheidend ist allein die grundrechtliche Herleitung:
    Die Versammlungsfreiheit als Grundrecht des Grundgesetzes folgt für Deutsche aus Art. 8 GG, für Nicht-Deutsche nicht.
    Dass ein Landesgesetz, oder eine Landesverfassung weitergehende Rechte gewähren KANN, ÄNDERT NICHTS am persönlichen Schutzbereich von Art. 8 GG.
    Landesverfassungen können KEINE Grundrechte des Grundgesetzes umdefinieren, oder erweitern, sondern nur zusätzliches Landesverfassungsrecht BEGRÜNDEN.
    Wer aus der Existenz eines Landesgrundrechts ableitet, Art. 8 GG gelte „für jedermann“, begeht einen klassischen Kategorienfehler.
    Ob ich in Sachsen-Anhalt wohne, ist daher rechtlich irrelevant.
    Maßgeblich sind Wortlaut, Systematik und Normhierarchie… nicht das gewünschte Ergebnis.

    Mit einfachen Worten, dass es auch jemand wie du verstehst Bundesrecht bricht Landesrecht, über diesen steht das GG und über diesen das EU-Recht.

    Das ist einfachste Verfassungsrechtslogik und wurde auch in der 9/10 Klasse zum Beispiel Sozialkunde und anderen beigebracht.

    Zur Klarstellung der Normenordnung,
    Bundesrecht bricht Landesrecht, darüber steht das Grundgesetz.
    Unionsrecht beansprucht Anwendungsvorrang vor nationalem Recht, einschließlich des Grundgesetzes, innerhalb der durch das Bundesverfassungsgericht gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen.
    Das ist elementare Verfassungsrechtsdogmatik.

Schreibe einen Kommentar zu kundiger Staatsbürger Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert